20001160•Sondergebührenverordnung Landeskliniken
20001160Sondergebührenverordnung LandesklinikenOrdinance01.01.2018
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. März 2018, mit der eine Verordnung über die Sondergebühren an bestimmten Landeskliniken der SALK (Sondergebührenverordnung Landeskliniken) erlassen wird
StF: LGBl Nr 35/2018
Auf Grund der §§ 61, 63 und 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
27.03.2018
(1) In den Landeskliniken sind kostendeckende Sondergebühren
(2) Landeskliniken im Sinn dieser Verordnung sind alle von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) als Rechtsträger betriebenen Krankenanstalten mit Ausnahme der Universitätskliniken.
(3) Ärztinnen und Ärzte im Sinn dieser Verordnung sind neben den in der betreffenden Landesklinik beschäftigten Ärztinnen und Ärzte auch solche, die auf bestimmte Zeit, mindestens jedoch für sechs Monate, dieser Landesklinik zugewiesen wurden.
(4) Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Im RIS seit
06.03.2020
(1) Die Sondergebühren bestehen aus den Arzthonoraren und der Anstaltsgebühr. Die Arzthonorare stehen für die Erbringung ärztlicher Leistungen zu und werden gemäß Abs 2 festgelegt, die Anstaltsgebühr deckt in der gemäß § 4 von der Krankenanstalt festzulegenden Höhe den Personal- und Sachaufwand der Krankenanstalt ab.
(2) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, sind Arzthonorare vom Vorstand der Abteilung festzulegen. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, legen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar fest; von den nicht von ihnen festgelegten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu. Vom Rechtsträger kann im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärztinnen und ärzten auf bestimmte Dauer vereinbart werden, dass sie ihr Arzthonorar für bestimmte von ihnen selbst vorgenommene Leistungen selbst festlegen (Sondervereinbarung). Das Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung (Abs. 3) bekannt zu geben.
(3) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind die Arzthonorare sowie die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
Im RIS seit
27.03.2018
(1) Das Arzthonorar kann bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:
(2) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 festgelegten Höchstbeträge.
Im RIS seit
27.03.2018
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 % der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im § 5 Abs 1 Z 2 und 3 bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.
(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der in den Abs 1 und 2 festgelegten Prozentsätze.
Im RIS seit
27.03.2018
(1) Vom Arzthonorar entfallen auf die Krankenanstalt:
(2) Von den Teilen des Arzthonorars, die nach Abzug der im Abs 1 festgelegten Prozentsätze Ärztinnen und Ärzten gebühren, stehen jeweils 20 % der Krankenanstalt zu (Anstaltsanteil am Arzthonorar). Diese Beträge sind für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten sowie wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden.
(3) Vom nach Abzug des Anstaltsanteils vom Arzthonorar verbleibenden Teil des Arzthonorars sind 2 % an die Krankenanstalt abzuführen, die diese Mittel in einem Fortbildungsfonds (§ 6) gesondert zu verwalten hat.
(4) Vom danach verbleibenden Betrag entfällt sodann ein Anteil von einem Viertel auf die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte. Die Aufteilung hat die Leiterin oder der Leiter der Abteilung im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistungen der einzelnen Ärztinnen und Ärzte festzulegen.
(5) Über Ersuchen eines oder mehrerer nachgeordneter Ärztinnen oder Ärzte oder der Vertretung des ärztlichen Mittelbaus ist unter Zugrundelegung von Ausbildungsstand und Leistungen ein Bewertungssystem zu erstellen. Jede beteiligte Ärztin und jeder beteiligte Arzt kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung bzw des Bewertungssystems unter Anführung der Gründe dafür beantragen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung mit allen Beteiligten, ist der Aufteilung ein Gutachten einer Kommission, die aus dem Vorstand der Abteilung, einer Vertreterin oder einem Vertreter der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rechtsträgers besteht, zugrunde zu legen.
(6) Der nach Abzug des Anteils der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte verbleibende Teil des Arzthonorars gilt als primar(konsiliar)ärztliches Honorar. Bei einem von Fachärztinnen und -ärzten mit Sondervereinbarung (§ 2 Abs 2) bestimmten Arzthonorar wird dieser verbleibende Anteil des Arzthonorars zu gleichen Teilen zwischen der Primarärztin oder dem Primararzt und der Fachärztin oder dem Facharzt mit Sondervereinbarung geteilt.
Im RIS seit
27.03.2018
Die Mittel des Fortbildungsfonds (§ 5 Abs 3) sind vom Rechtsträger für jede Krankenanstalt als Sondervermögen zu verwalten und gemäß den Beschlüssen eines Ärztekuratoriums für Zwecke der Fortbildung und Forschung in der betreffenden Krankenanstalt zu verwenden. Dieses Kuratorium besteht aus:
Im RIS seit
27.03.2018
Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil. Beide sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.
Im RIS seit
06.03.2020
(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(2) Bei Patienten gemäß § 1 Abs 1 Z 3, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(3) In den nicht von Abs 1 oder 2 umfassten Fällen richtet sich die gemäß § 1 Abs 1 Z 2 oder 3 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
Im RIS seit
06.03.2020
(1) Ein Arztanteil kommt nur bei Personen in Betracht, die das Anstaltsambulatorium zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen in Anspruch nehmen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin oder des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen (§ 50 Abs 1 Z 3 SKAG). Kein Arzthonorar gebührt für Sitzungen in der Sehschule. Die Ambulatoriumsgebühr entspricht der Differenz zwischen der gesamten Sondergebühr und dem allfälligen Arztanteil.
(2) Der Arztanteil beträgt im Allgemeinen 37 %, bei Leistungen der Computertomographie und der Kernspintomographie jedoch 27 % der Sondergebühr.
(3) Vom Arztanteil gemäß Abs 2 (Berechnungsgrundlage) steht der Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist. Dieser Anstaltsanteil beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
bis 132.160 €
20 %
132.161 € bis 196.968 €
25 %
196.969 € bis 264.409 €
30 %
darüber
38 %.
(4) Die Berechnung des Anstaltsanteiles am Arztanteil hat je Kalenderjahr zu erfolgen. Während des Jahres ist eine vorläufige Abrechnung jeweils nach der für das vergangene Kalenderjahr maßgebenden Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Im darauf folgenden Jahr hat die Endabrechnung des Anstaltsanteiles zu erfolgen; bei dieser ist die sodann festgestellte Berechnungsgrundlage des abgelaufenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen der nachstehenden Wertsicherung heranzuziehen. Nachzahlungen auf Grund der Endabrechnung haben sogleich zu erfolgen, Überzahlungen sind einzubehalten oder, wenn dies aber nicht in Betracht kommt, zurückzufordern.
(5) Für die Verteilung des nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibenden Arztanteils gilt § 5 Abs 4 bis 6 sinngemäß.
Im RIS seit
27.03.2018
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs 2 ist auch auf Anstaltsanteile anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinnahmt worden sind.
(2) Die §§ 1 Abs 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Im RIS seit
06.03.2020
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