20001174•Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018
20001174Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018Law01.09.2019
Gesetz vom 27. Juni 2018 über die Schulzeit an den öffentlichen Pflichtschulen im Land Salzburg (Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 – SchulzeitG 2018)
StF: LGBl Nr 64/2018 (Blg LT 16. GP: RV 12, AB 42, jeweils 1. Sess)
Im RIS seit
11.09.2019
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als ‚Schulen‘ bezeichneten öffentlichen Schulen im Land Salzburg:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
(4) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(5) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 bzw §§ 27a und 27c Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995), tritt an die Stelle des Schulleiters die Clusterleitung.
Im RIS seit
11.09.2019
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Abs 2) und den Hauptferien (Abs 3).
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt und dauern bis zum Beginn des Schuljahres.
(4) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht schulfrei sind. Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
(5) Die Bildungsdirektion kann für alle oder einzelne Schulen oder für alle oder einzelne Schulstandorte durch Verordnung
für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung als schulfrei erklären.
(6) In einer Verordnung gemäß Abs 5 kann bestimmt werden, inwieweit die Tage der Schulfreierklärung einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Abs 4 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. September, der 2. November, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
(7) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der 24. September, der 2. November, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(8) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit g sublit dd Schulorganisationsgesetz („Sommerschule“) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
Im RIS seit
15.07.2022
(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige öffentliche Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Schulen auf den ersten Montag im September vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe vorliegen.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien zu einem anderen Termin festsetzen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt, und für die lehrgangsmäßigen und die saisonmäßigen Berufsschulen mit dem Abschluss des letzten Lehrgangs im Unterrichtsjahr, spätestens aber mit dem Ablauf der achten Woche vor dem Beginn des nächsten Schuljahres; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Im Fall der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 zweiter Satz beginnen die Hauptferien eine Woche früher.
(3) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(5) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann unbeschadet des § 10 Abs 6 des Schulzeitgesetzes 1985 aus besonderen Anlässen zusätzlich zwei weitere Tage als schulfrei erklären. Dabei sollen möglichst nicht mehr als zwei schulautonome Tage pro Lehrgang bzw pro Schulklasse schulfrei erklärt werden.
(6) Lehrgänge von lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind insoweit zu verlängern, als durch schulfreie Tage gemäß Abs 4 und 5 die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde.
(7) Die Bildungsdirektion kann für alle oder einzelne Schulen oder für alle oder einzelne Schulstandorte durch Verordnung
für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen oder wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklären.
(8) In einer Verordnung gemäß Abs 7 kann bestimmt werden, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Ihre Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufsschulen (Berufsschulklassen) durch Verringerung der in den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen ist, zu erfolgen. Die im Abs 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember, die Tage vom Donnerstag bis einschließlich Samstag der Semesterferien und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
Im RIS seit
15.07.2022
Die Bildungsdirektion kann auf Grund einer Anregung des Schulforums (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes) oder des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes) Schulversuche zur Erprobung von Schulzeitregelungen durchführen. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 % der Anzahl der in der jeweiligen Schulart im Land Salzburg bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen.
Im RIS seit
03.09.2018
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
Im RIS seit
15.07.2022
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 3 Abs 5, tritt mit 1. September 2018 in Kraft. § 3 Abs 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 – SchulzeitG 1995, LGBl Nr 66, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015, außer Kraft.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion vom Landesschulrat für Salzburg wahrzunehmen. Inwieweit bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch den Landesschulrat das Erfordernis der Beratung und Beschlussfassung durch das Kollegium gegeben ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes.
(4) Verordnungen des Landesschulrates für Salzburg sind kundzumachen:
(5) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung oder dem Landesschulrat für Salzburg auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
Im RIS seit
03.09.2018
(1) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs 1, die Überschrift vor § 2 und § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft. Soweit darin auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 an deren Stelle die Neue Mittelschule.
(2) § 2 Abs 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
Im RIS seit
16.06.2020
Die §§ 2 Abs 5, 6 und 8, 3 Abs 7 sowie (§) 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
15.07.2022
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