20001185•Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
20001185Salzburger BildungsdirektionsgesetzLaw11.04.2026
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"13 Schul- und Erziehungswesen"
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}Gesetz vom 3. Oktober 2018, mit dem ergänzende Bestimmungen über die Organisation und Zuständigkeiten der Bildungsdirektion für Salzburg sowie Bestimmungen über die Zuweisung von Landesbediensteten an die Bildungsdirektion für Salzburg erlassen werden (Salzburger Bildungsdirektionsgesetz – S.BDG)
StF: LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
10.04.2026
Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann von Salzburg ist Präsident(in) der Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden als „Bildungsdirektion“ bezeichnet).
Im RIS seit
18.07.2023
Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden dieser die folgenden weiteren Zuständigkeiten übertragen:
Im RIS seit
10.04.2026
Inwieweit Zuständigkeiten der Bildungsdirektion auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf andere Organe übertragen werden, ergibt sich aus dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019.
Im RIS seit
09.02.2024
Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle im Sinn des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018. Der Zuständigkeitsbereich der Dienststelle „Bildungsdirektion“ (§ 2 Z 2 ALHG 2018) umfasst sämtliche, der Bildungsdirektion zukommenden Angelegenheiten der Landesvollziehung. In den jeweiligen Landeshaushaltsgesetzen kann die Bildungsdirektion bei einzelnen Haushaltsansätzen entweder in ihrer Gesamtheit oder können einzelne Einheiten der Bildungsdirektion, soweit diese auch Angelegenheiten der Landesvollziehung wahrnehmen, als „anweisende Stelle“ (= Finanzstelle; § 2 Z 3 ALHG 2018) ausgewiesen werden.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich
(2) Unbeschadet des Abs 1 kann die Landesregierung der Bildungsdirektion Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem derzeitigen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zuweisen.
(3) Die der Bildungsdirektion zugewiesenen Landesbediensteten haben nach Maßgabe der jeweils im Einzelfall anzuwendenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen gegenüber dem Land Salzburg.
(4) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Diensthoheit über die der Bildungsdirektion gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.
(2) Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.
Im RIS seit
07.01.2019
Soweit in den dienst-und besoldungsrechtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen, im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, im Bediensteten-Schutzgesetz sowie in den auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen auf den Begriff der Dienststelle abgestellt wird, gilt die Bildungsdirektion für die dieser zugewiesenen Landesbediensteten als Dienststelle im Sinn dieser Bestimmungen.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist der oder die Vorgesetzte aller gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten; ihr oder ihm obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
(2) Inwieweit anderen Bediensteten der Bildungsdirektion die Dienst- sowie die Fachaufsicht über die gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten zukommt, ergibt sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion. Im Verhältnis der vorgesetzten Stelle zur untergeordneten Stelle ist auf die für das jeweilige Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen. § 3 Abs 3 der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung ist nicht anzuwenden.
Im RIS seit
07.01.2019
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Rechtsakts:
Im RIS seit
10.04.2026
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/2020 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs 1 und § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2022 treten mit 1. September 2021 in Kraft.
(4) Die §§ 1 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2023 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs 1 und 2 sowie (§) 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 2 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2026 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
10.04.2026