20001186•Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
20001186Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019Law01.09.2024
Gesetz vom 3. Oktober 2018 über die Ausübung der Diensthoheit über die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie an konfessionellen Privatschulen (Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019)
StF: LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2Zuständigkeit der Bildungsdirektion
§ 3Zuständigkeit der Landesregierung
§ 4Zuständigkeit der Schul- oder Clusterleitung
§ 5Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung
§ 6Landeslehrpersonen-Schutzkommission
§ 7Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission
§ 8Kontrollorgane
§ 9Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren
§ 10Behörden in Disziplinarverfahren
§ 11Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission
§ 11aKoordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 12Anspruch auf Reisegebühren
§ 12aAnspruch auf Entschädigung für bestimmte Tätigkeiten
§ 13Verweisungen auf Bundesrecht
§ 14Umsetzungshinweis
§ 15In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§§ 15 ffInkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Im RIS seit
15.11.2024
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen.
(2) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Soweit sich aus den §§ 3 bis 11a nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Bildungsdirektion.
(2) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.
Im RIS seit
13.09.2019
Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
Im RIS seit
10.04.2026
(1) Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
(2) Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der an der Ausübung der Dienstpflichten verhinderten Schulleitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§ 27 Abs 1a LDG 1984 und § 26 Abs 2 lit n sublit cc Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) obliegt der Bildungsdirektion. Die Schulleitung kann einen Vorschlag dafür erstatten.
(3) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
Im RIS seit
07.01.2019
Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen treffenden Verpflichtungen obliegt einer bei der Bildungsdirektion eingerichteten Landeslehrpersonen-Schutzkommission.
(2) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Landeslehrpersonen oder Landesvertragslehrpersonen oder Gemeinde- oder Magistratsbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss ein Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Landeslehrpersonen-Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Funktionsdauer der Landeslehrpersonen-Schutzkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der Bildungsdirektion zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ruht
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landeslehrpersonen-Schutzkommission vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen:
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Landeslehrpersonen-Schutzkommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied nach Maßgabe des Abs 3 zu bestellen.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission zu unterrichten.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Sitzungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied oder von einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen:
(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist die Bildungsdirektion.
(6) Die Bildungsdirektion kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Landeslehrpersonen-Schutzkommission selbst, einzelne Mitglieder und deren Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, welche die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Landeslehrpersonen-Schutzkommission. Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gebunden.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Landesregierung hat ein Kontrollorgan abzuberufen:
(4) Die Kontrollorgane haben der Landeslehrpersonen-Schutzkommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(5) Dem Schulerhalter, der Schulleitung und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch eine Vertreterin bzw einen Vertreter, die Schulleitung aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen. Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
(6) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Landeslehrpersonen-Schutzkommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten.
Im RIS seit
07.01.2019
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11).
(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§§ 75 und 91 LDG 1984) vor der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist von der Bildungsdirektion aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu bestellen. Den Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälten ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Suspendierungs- und Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Der Bildungsdirektion obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
(4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 101 LDG 1984) obliegen der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gehören an:
(2) Gleichzeitig mit der Bestellung oder Entsendung der Mitglieder in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Bedienstete oder der Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes (Abs 1 Z 2) ist auch dann vom Ersatzmitglied zu vertreten, wenn die Leistungsfeststellung oder das Disziplinarverfahren eine Landeslehrperson betrifft, die in ihrem oder seinem Aufsichtsbereich in Verwendung steht.
(3) Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bestellt oder als solche entsandt werden. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
(4) Die Bildungsdirektion hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (Abs 5) den zuständigen Zentralausschuss aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, hat die Bildungsdirektion die betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsdauer abzuberufen:
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
(8) Die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten. Jeder Senat besteht aus:
(9) Die Geschäfte der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der bzw dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem sie bzw er selbst den Vorsitz führt, und auf die weiteren Senate zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln.
(10) Wenn es sich um ein Leistungsfeststellungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen eine als Landeslehrperson angestellte Religionslehrperson handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 3 ein eigenes Mitglied in den Senat zu entsenden.
(11) Die Senate sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder gemäß Abs 8 oder deren jeweilige Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Senatsvorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zu unterrichten.
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.
Im RIS seit
13.09.2019
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Die Ansprüche von Landeslehrpersonen sind bei der Bildungsdirektion, die Ansprüche von sonstigen Personen sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die darüber entscheidet.
Im RIS seit
05.03.2019
(1) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahrens gebühren der den Vorsitz in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission führenden Person:
(2) Nach rechtkräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt der die dienstlichen Interessen in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vertretenden Person eine Entschädigung gemäß Abs 1 Z 1 und 2.
Im RIS seit
15.11.2024
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
Im RIS seit
13.09.2019
§ 4 Abs 1 Z 7 und 8 sowie die §§ 6 bis 8 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).
Im RIS seit
07.01.2019
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(3) Vorbehaltlich des Abs 7 sind die am 31. Dezember 2018 bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2019 – LDHG 2019 fortzuführen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 eingerichtete Landeslehrpersonen-Schutzkommission gilt als Landeslehrpersonen-Schutzkommission im Sinn dieses Gesetzes. Deren Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben vorbehaltlich des § 6 Abs 5 und 6 für die restliche Funktionsdauer weiter im Amt.
(5) Betrauungen gemäß § 8 Abs 1 LDHG 2015 gelten als Betrauungen im Sinn des § 8 Abs 1 dieses Gesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwältin oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung einer neuen Disziplinaranwältin oder eines neuen Disziplinaranwalts und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter weiter im Amt.
(7) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 bestellten oder entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission endet mit Ablauf des 31. März 2019. Verfahren, die mit Ablauf des 31. März 2019 bei der gemäß dem Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission anhängig sind, sind von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes weiter zu führen. Die Einrichtung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. April 2019 wahrnehmen kann. Die Senate der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 Abs 8 dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2019 zu bilden. Die Geschäftsverteilung (§ 11 Abs 9) ist mit 1. April 2019 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(8) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 1 oder 2 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 2 Abs 1, 11a und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 11a Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.
Im RIS seit
13.09.2019
Das Inhaltsverzeichnis sowie § 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.
Im RIS seit
15.11.2024
§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2026 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
10.04.2026
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