20001210•S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz
20001210S.EU-Rechtsvorschriften-BegleitgesetzLaw11.10.2025
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"8 Natur- und Tierschutz"
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}Gesetz vom 5. Juni 2019 über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Salzburger Landesrecht (S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz)
StF: LGBl Nr 35/2019 (Blg LT 16. GP: RV 305, AB 336, jeweils 2. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Zu LGBl Nr 76/2019:
Der Kurztitel „S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz“ wurde durch den Kurztitel „S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz“ ab 19. Dezember 2019 ersetzt.
Zu LGBl Nr 70/2024: 5.1.
Der Titel des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 hat richtig zu lauten:
„76. Gesetz vom 11. Dezember 2019, mit dem das S.EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz und das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert werden“
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Durchführung bzw Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:
(2) Die Zuständigkeit des Bundes zur Durchführung bzw Umsetzung der im Abs 1 genannten Rechtsakte wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Die Vollziehung der sich aus der IAS-Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Vollziehung der sich aus den Art 8 und 9 der IAS-Verordnung ergebenden Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) Zur Unterstützung der Behörden (Abs 1) bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (§ 56 NSchG), Jagdschutzorgane (§ 113 JG) und Fischereischutzorgane (§ 29 Fischereigesetz 2002) beigezogen werden. Diese Wacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt:
(4) Den im Abs 3 genannten Wacheorganen, den sonst mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behördenorganen sowie sonstigen Personen, die von der zuständigen Behörde (Abs 1) beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei den im Abs 3 genannten Organen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
Im RIS seit
14.06.2019
Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 10 IAS-Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Salzburg vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art 7 Abs 1 IAS-Verordnung festzulegen.
Im RIS seit
14.06.2019
(1) Im Sinn von Art 13 IAS-Verordnung hat die Landesregierung an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken oder, wenn ein solcher nicht erstellt wird, einen eigenständigen Landesaktionsplan auszuarbeiten. In diesen sind die Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzulegen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Land Salzburg verhindert werden soll.
(2) Zur Ausgestaltung einzelner Planbestandteile, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Verordnungen zum Aktionsplan erlassen.
Im RIS seit
17.11.2022
(1) Die Landesregierung hat Managementmaßnahmen im Sinn des Art 19 IAS-Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Salzburg weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen.
(2) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen.
(3) Die Managementmaßnahmen können tödliche oder nicht tödliche, physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art umfassen. Bei der Festlegung der Managementmaßnahmen hat die Landesregierung die Interessen nach Art 19 Abs 1 und 3 IAS-Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art 19 Abs 1 IAS-Verordnung außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
Im RIS seit
17.11.2022
Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
Im RIS seit
14.06.2019
Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinn des Art 12 Abs 1 IAS-Verordnung angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art 7 IAS-Verordnung sowie Maßnahmen gemäß den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes festlegen.
Im RIS seit
14.06.2019
Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach § 4 oder von Managementmaßnahmen nach § 5 ist der jeweilige Entwurf im Rahmen des Internetauftrittes des Landes bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes oder über Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
Im RIS seit
14.06.2019
(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der IAS-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.500 € zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
Im RIS seit
14.06.2019
(1) Die Vollziehung der sich aus der Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
(2) Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.
(3) Nutzer im Sinn der Nagoya-Verordnung haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Nagoya-Verordnung oder Nagoya-Durchführungsverordnung erforderlich sind, zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
14.06.2019
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art 5 Abs 4 zweiter Unterabsatz Nagoya-Verordnung nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art 4 Z 5 Nagoya-Durchführungsverordnung mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinn des Art 9 Abs 6 Nagoya-Verordnung
Im RIS seit
14.06.2019
(1) Verstöße gegen die Art 4 und 7 Nagoya-Verordnung, gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.500 € zu bestrafen.
(2) Verstöße gegen die Auskunftspflicht gemäß § 10 Abs 3 stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 € zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Im RIS seit
14.06.2019
Das Amt der Salzburger Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art 15 Abs 1 EU-Urkunden-Verordnung
Im RIS seit
03.01.2020
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW bedarf zu Zwecken der Beurteilung, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen. Dabei ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Grundsätze zu erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
(3) Um die Bewilligung nach Abs 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs 1 anzuschließen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs 2b AVG zu koordinieren.
(5) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und ihren Ergebnissen beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird und das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art 16 Abs 3 Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers vor und während des gesamten administrativen Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und Erteilung der Genehmigung für die Errichtung, die Modernisierung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie von Anlagen, die für den Anschluss solcher Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind. Als Genehmigungsverfahren gelten alle Bewilligungs-, Feststellungs-, Anzeige-, Mitteilungsverfahren udgl nach sonstigen Vorschriften. Die Anlaufstelle begleitet den Antragsteller in transparenter Weise durch das Verfahren und stellt diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck kann sie andere Behörden mit einbeziehen und konsultieren.
(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Website des Landes Salzburg zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden und die Einhaltung der Fristen hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
17.06.2025
Bei Interessenkonflikten, die im Genehmigungsverfahren gemäß § 15 Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Antragstellers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Genehmigungsverfahren fortzuführen.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Dieses Gesetz verweist auf folgende Verordnungen der Europäischen Union:
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Zu LGBl Nr 76/2019:
§ 15 (neu) hatte bis 18. Dezember 2019 die Paragraphenbezeichnung § 13.
Zu LGBl Nr 114/2022:
Der bisherige § 15 wurde durch § 17 (neu) ersetzt.
Im RIS seit
17.06.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Invasive Arten-Gesetz – IAG, LGBl Nr 9/2017, außer Kraft.
Zu LGBl Nr 114/2022:
Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung „§ 18“.
Im RIS seit
28.12.2022
(1) Die §§ 1 Abs 1, (§) 13, 14, 15 (neu) und 16 (neu) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Die §§ 14 Abs 1 und 5, (§) 15 bis 18 sowie 19 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 1, 15, 16 und 17 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 14 und 17 Abs 2 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit 11. Oktober 2025 in Kraft.
Zu LGBl Nr 114/2022:
Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung „§ 19“.
Im RIS seit
17.06.2025