20001217•Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
20001217Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019Law01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Gesetz vom 3. Juli 2019 über die Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg (Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG)
StF: LGBl Nr 57/2019 (Blg LT 16. GP: RV 370, AB 418, jeweils 2. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Eine qualitätsvolle Bildung und Betreuung von Kindern beruht auf den folgenden Grundsätzen:
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
(2) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen der Kinderbildung und -betreuung im Land Salzburg. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(3) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen.
Im RIS seit
13.09.2019
Außerkrafttretensdatum
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die Bedarfsplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, auf dessen Grundlage es den Gemeinden mit Unterstützung des Landes Salzburg ermöglicht werden soll, ihrem Auftrag nachzukommen, bedarfsgerecht und flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) einen Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Bedarfsplanung ist für alle Kinder in Abständen von fünf Jahren durchzuführen, falls aber innerhalb dieser Planungszeiträume Änderungen in den für die Kinderbetreuung wesentlichen Umständen, etwa solche, die Auswirkungen auf das Gesamtbetreuungsangebot erwarten lassen, eintreten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
(2) Die Elemente der Bedarfsplanung sind:
(3) Im Rahmen der Bestandserhebung hat die Gemeinde für jedes Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums den Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, der für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung steht, zu erheben. Dabei sind jedenfalls zu berücksichtigen:
(4) Im Rahmen der Bedarfsermittlung hat die Gemeinde auf der Grundlage von einschlägigen Datengrundlagen den voraussichtlichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Gemeindegebiet, auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Eingewöhnungsbedarfs, für die jeweiligen Kinderbetreuungsjahre des Planungszeitraums und jeweils bezogen auf die folgenden Altersgruppen zu ermitteln:
(5) Bei der Bedarfsermittlung sind die örtlichen Gegebenheiten und signifikante Entwicklungstendenzen, wie die demographische Entwicklung oder die Siedlungsentwicklung, sowie besondere Indikatoren wie Wartelisten von bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(6) (Anm: entfallen durch LGBl Nr 130/2025).
(7) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, durch Beschluss festzustellen, ob in jedem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums eine Bedarfsdeckung für jede Altersgruppe gemäß Abs 4 Z 1 bis 3 gegeben ist oder nicht.
(8) Ist eine Bedarfsdeckung nicht gegeben, hat die Gemeinde zeitnah zu einem Beschluss gemäß Abs 7 in einem Maßnahmenplan darzustellen, durch welche geeigneten Maßnahmen ein den fehlenden Bedarf deckendes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen erreicht werden kann. Dabei hat die Gemeinde nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten Sorge zu tragen, dass der zukünftige Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen durch eigene Maßnahmen und/oder durch die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit und/oder durch Kinderbetreuungsplätze privater Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger gedeckt wird. Der Maßnahmenplan ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, zu beschließen.
(9) Ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung ein Bedarf an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder und ist eine schulische Tagesbetreuung noch nicht eingerichtet und auch nicht gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 einzurichten, kann dieser Bedarf durch die Betreuung in bestehenden Organisationsformen, die für schulpflichtige Kinder offenstehen, gedeckt werden. Ist das nicht möglich, können zur Bedarfsdeckung zusätzliche Hortgruppen oder für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres pro Schulstandort oder, wenn es in einer Gemeinde keinen Schulstandort gibt, pro Gemeinde eine Schulkindgruppe zusätzlich eingerichtet werden.
(10) Werden private Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger oder eine Einrichtung des Landes zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, dem Rechtsträger auf dessen Antrag mit Bescheid den Bedarf dafür auszusprechen. Der Bescheid hat bei Betreuung durch institutionelle Einrichtungen die Anzahl der Gruppen je Organisationsform, bei Betreuung durch Tageseltern die Anzahl der Kinder oder die Gesamtanzahl der Betreuungsstunden pro Monat, für die ein Bedarf an Kinderbildung und -betreuung in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besteht, zu enthalten. Ein solcher Bedarfsbescheid darf nur mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres befristet werden. Andere Nebenbestimmungen sind unwirksam. Im Fall von institutionellen Einrichtungen ist der Bedarfsbescheid von der Standortgemeinde zu erlassen; in Ausnahmefällen kann ein Bedarfsbescheid auch von anderen Gemeinden erlassen werden, wenn eine Einrichtung vorrangig den Bedarf einer solchen anderen Gemeinde deckt.
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Der Betrieb von Gruppen jeweils einer Organisationsform bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist dem Rechtsträger der Einrichtung für eine bestimmte Anzahl von Gruppen jeweils derselben Organisationsform nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn diese
(2) Eine andere als eine natürliche Person erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
(4) Abs 3 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Das Betriebskonzept hat die gesamte institutionelle Einrichtung zu erfassen und zu enthalten:
(2) Im Organisationskonzept ist jedenfalls festzulegen:
(3) Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und allenfalls bereits erteilter Genehmigungen für den Betrieb anderer Organisationsformen insbesondere jene Flächen, einschließlich allfälliger Freiflächen darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren genehmigten Pläne oder – sofern die Genehmigung noch ausständig ist – die eingereichten Pläne, wobei etwaige sich nachträglich ergebende Änderungen zu den genehmigten Plänen bekanntzugeben sind, zu Grunde zu legen. Das Raumkonzept ist auf die jeweilige Organisationsform abzustimmen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Der Rechtsträger hat bei der Landesregierung spätestens fünf Monate vor der Aufnahme des Betriebs einer oder mehrerer Gruppen einer bestimmten Organisationsform einen Antrag auf Genehmigung deren Betriebs zu stellen. Im Antrag können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.
(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer Gruppe ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist des Abs 1 absehen.
(3) Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
(4) Dem Antrag von privaten Rechtsträgern sind zudem anzuschließen:
(5) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.
(6) Die Landesregierung hat den Antrag sowie die mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 vorliegen. Die Überprüfung der Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen privater Rechtsträger (§ 7) kann entfallen, wenn dem Rechtsträger die Genehmigung zum Betrieb von Gruppen einer oder mehrerer anderer Organisationsformen bereits erteilt wurde und der Betrieb zumindest einer dieser Organisationsformen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als gemäß § 11 Abs 2 aufgelassen gilt. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(7) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 erfüllt, hat die Landesregierung den Betrieb der beantragten Gruppen mit Bescheid zu genehmigen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen insgesamt nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.
(8) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 nicht vollständig erfüllt, hat die Landesregierung die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid
(9) Die Landesregierung kann, insbesondere
(10) Wird eine Organisationsform oder Gruppe befristet genehmigt, kann der Rechtsträger bis spätestens fünf Monate vor Fristende bei der Landesregierung deren Verlängerung beantragen. Bei Änderung der Umstände kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist absehen. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Überprüfung der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen privater Rechtsträger (§ 7) kann entfallen.
(11) Die Landesregierung hat einer jeden genehmigten Organisationsform eine statistische Kennzahl zuzuordnen.
(12) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebs, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, oder die Nutzungssicherheit oder Gesundheit der Kinder und/oder des pädagogischen Personal gefährdet erscheinen, hat die Landesregierung im Rahmen der Aufsicht die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.
(13) Die Landesregierung hat eine jede nach den vorstehenden Bestimmungen einem privaten Rechtsträger erteilte Genehmigung der Standortgemeinde zu übermitteln.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Der Wechsel des Rechtsträgers bedarf einer Genehmigung durch die Landesregierung; diese ist spätestens fünf Monate vor dem geplanten Wechsel vom neuen Rechtsträger zu beantragen. Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag innerhalb von vier Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs 6 bis 9 mit Bescheid zu entscheiden. Die Landesregierung hat jeden gemäß dieser Bestimmung genehmigten Wechsel des Rechtsträgers der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Ein Wechsel oder ein Hinzutreten einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 7 Abs 2 Z 2a) ist der Landesregierung möglichst zwei Monate im Vorhinein, spätestens aber unverzüglich nach einer entsprechenden Beschlussfassung anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit der neuen Person nicht gegeben, hat die Landesregierung innerhalb von fünf Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen den Wechsel zu untersagen. Die dem Rechtsträger erteilte(n) Genehmigung(en) können bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für fünf Monate, gerechnet ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.
(3) Abs 2 gilt im Fall eines Wechsels oder Ausscheidens des Betriebsleiters (§ 7 Abs 2 Z 2b) sinngemäß. Wird keine neue, an die Stelle der bisherigen Person tretende Person bekannt gegeben, hat die Landesregierung die Zuverlässigkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen (§ 7 Abs 2 Z 2a) zu prüfen und unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 vorzugehen.
(4) Einem Antrag gemäß Abs 1 oder einer Anzeige gemäß Abs 2 oder 3 sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Änderungen des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 2 Z 3, 4 und 5 bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung, sofern diese nicht bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6, 7 oder 8 sind. Der Antrag ist spätestens fünf Monate vor der geplanten Umsetzung der Änderung zu stellen. Bei dringendem Bedarf kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Landesregierung hat jede gemäß dieser Bestimmung genehmigte Änderung der Organisationsform der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Jede nicht von Abs 1 erfasste Änderung des Organisationskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) nachträglich Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
Im RIS seit
29.12.2025
Für Änderungen des Raumkonzepts (§ 8 Abs 3), die nicht mit einer Änderung des Organisationskonzepts (§ 10a Abs 1) einhergehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die Nutzung von Ausweichräumlichkeiten während einer baulichen Erweiterung der Einrichtung und/oder Sanierung der sonst genehmigten Räumlichkeiten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ist der Landesregierung spätestens vier Monate im Vorhinein anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Fall von unvorhergesehenen Ereignissen von der Einhaltung dieser Frist absehen.
(2) Die Ausweichräumlichkeiten haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, und möglichst der Barrierefreiheit zu entsprechen. Der Rechtsträger hat in diesen Räumlichkeiten eine den pädagogischen Anforderungen entsprechende altersgemäße Einrichtung und Ausstattung sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann die Verwendung der Ausweichräumlichkeiten innerhalb von zwei Monaten ab der Anzeige gemäß Z 1 untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Genehmigung der Gruppe aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles ausschließen würden. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe kann vom Rechtsträger jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, eingestellt oder endgültig aufgelassen werden. Wird der Betrieb nicht ausdrücklich aufgelassen, so bedarf die Wiederaufnahme des Betriebes der Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang einschließlich der genehmigten Räumlichkeiten keines neuerlichen Antrags.
(2) Wird der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese als aufgelassen. Die Wiederaufnahme des Betriebes einer aufgelassenen institutionellen Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe bedarf eines neuerlichen Antrags gemäß § 9.
(3) Die beabsichtigte Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe sind der Landesregierung und, wenn es sich um einen privaten Rechtsträger handelt, auch der Standortgemeinde ehestmöglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Fall einer Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform gilt die ursprüngliche Gruppe als aufgelassen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Kinderbildung- und -betreuung können Pilotprojekte mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden.
(2) Die Genehmigung ist vom Rechtsträger spätestens fünf Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Pilotprojektes schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projekts anzuschließen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
(2a) Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung ist befristet und erforderlichenfalls unter den notwendigen Bedingungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn das Pilotprojekt
(4) Die Landesregierung hat eine Genehmigung gemäß Abs 1 auch vor Ablauf der Befristung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen und die festgestellten Aufhebungsgründe auch nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen beseitigt werden können. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung des Pilotprojektes zu veranlassen.
(5) Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus Pilotprojekten sind zu evaluieren, darzustellen, der Landesregierung mitzuteilen und gegebenenfalls in die pädagogische Konzeption der Einrichtung einzuarbeiten.
(6) Wurde eine institutionelle Einrichtung über einen Zeitraum von zusammengerechnet mehr als 10 Jahren als genehmigtes Pilotprojekt geführt, kann der Rechtsträger um eine unbefristete Genehmigung der Einrichtung als Sonderform ansuchen. Eine unbefristete Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ziele des Projekts und die Ergebnisse der Evaluierung für eine unbefristete Beibehaltung des Pilotprojektes als pädagogische Sonderform sprechen. Andernfalls kann die Landesregierung eine befristete Weiterführung als Pilotprojekt genehmigen.
Im RIS seit
15.02.2022
(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(2) Im Hinblick auf die Aufgaben gemäß § 3 und die Aufgabenstellungen gemäß Abs 1 sind in institutionellen Einrichtungen die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
(3) Die Aufgaben gemäß Abs 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und, deren Zustimmung vorausgesetzt, interdisziplinär wahrzunehmen.
(4) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 1 ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende, auf die Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt der Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen des Kindes gerichtete Beobachtung. Die Ergebnisse der Beobachtung des Kindes sind in der Entwicklungsdokumentation zu dokumentieren. Die pädagogischen Inhalte des Bildungs- und Betreuungsangebots und der Bildungsverlauf der Gruppe werden in der Bildungsdokumentation dokumentiert.
(5) Die Entwicklungsdokumentation ist Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit der oder den Erziehungsberechtigten. Soweit die erziehungsberechtigte(n) Person(en) zustimmen, können Teile der Entwicklungsdokumentation (Entwicklungsportfolio, Übergangsportfolio) bei einem Wechsel des Kindes in eine andere Organisationsform oder in die Schule Gegenstand von Übergangsgesprächen mit deren Leitung oder pädagogischem Personal unter Einbeziehung der erziehungsberechtigten Person(en) und des betroffenen Kindes sein. Der oder den erziehungsberechtigten Person(en) ist auf deren Ersuchen uneingeschränkt Auskunft über und Einsicht in die Entwicklungsdokumentation sowie über die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der Sprachfördermaßnahmen zu geben.
Im RIS seit
15.02.2022
(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Bildungs- und Betreuungsarbeit in einer institutionellen Einrichtung hat das pädagogische Personal in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Betriebs eine pädagogische Konzeption zu erstellen.
(2) Die pädagogische Konzeption hat den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Bildungs- und Qualitätsforschung zu entsprechen.
(3) Die pädagogische Konzeption ist in Abständen von fünf Jahren, bei Bedarf jedoch bereits früher, zu überarbeiten und anzupassen.
(4) Der Rechtsträger hat die pädagogische Konzeption und deren Änderungen
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede institutionelle Einrichtung innerhalb von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erstellen und anzuwenden. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat aus dem Kreis des pädagogischen Personals eine Person mit deren Zustimmung als Ansprechperson in Kinderschutzfragen für das pädagogische Personal zu bestimmen.
(3) Das Kinderschutzkonzept ist regelmäßig, längstens jedoch in Abständen von fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) In institutionellen Einrichtungen soll eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern mit Deutsch als Zweitsprache soll die jeweilige Erstsprache Beachtung finden.
(2) Für jedes Kind, das zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres bereits drei Jahre alt ist, ist in dem ersten Kinderbetreuungsjahr, in dem es eine Kindergartengruppe oder alterserweiterte Gruppe besucht, eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Diese hat für Kinder im vorvorletzten Kindergartenjahr im Zeitraum Mai bis Juni, für Kinder im vorletzten sowie letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr bis 31. Oktober dieses Kindergartenjahres zu erfolgen.
(3) Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifiziertem Personal mittels Beobachtungsbogen zur Sprachstandsfeststellung (BESK kompakt) bzw mittels Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-Daz kompakt) vorzunehmen. Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4) Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019, einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG oder nach Maßgabe sonstiger Zuweisungen von Fördermitteln des Bundes zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik außerhalb einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
Im RIS seit
15.02.2022
(1) Für die Aufnahme in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en) bei der Leitung der betreffenden Einrichtung erforderlich.
(2) Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist:
(3) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.
(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Abs 2 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insoweit, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.
(5) Ein Kind, das in eine Organisationsform aufgenommen wurde, kann in dieser bis zum Ende desjenigen Kinderbetreuungsjahres verbleiben, in dem es die Altersgrenze für diese erreicht hat.
(6) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur verweigern, wenn
(7) Der Rechtsträger kann während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien die Betreuung von Kindern auf solche Tage einschränken, für die ein Bedarf nach einer Betreuung in der Einrichtung besteht.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Erfolgte die Aufnahme eines Kindes, das zu Beginn des betreffenden Kinderbetreuungsjahres das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund der Anwendung der Reihungskriterien des § 16 und sind die deren Anwendung begründenden Umstände weggefallen, kann
(2) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen,
(3) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Einrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist. Die erstmalige Suspendierung darf höchstens vier Wochen umfassen. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese höchstens acht Wochen umfassen, kann jedoch mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch darüber hinaus verlängert und – sofern es sich nicht um ein besuchspflichtiges Kind (§ 22) handelt - als letztes Mittel in einen Ausschluss umgewandelt werden. Die erziehungsberechtigte(n) Person(en), die Aufsichtsbehörde und das Mobile Beratungsteam (§ 61 Abs 3) sind vor jeder Suspendierung einzubinden und über deren Gründe sowie über bereits gesetzte Maßnahmen zur Inklusion des Kindes zu informieren. Eine Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams ist einzuholen. Lehnen die/der Erziehungsberechtigte(n) die Einholung einer Stellungnahme ab oder ist eine solche nach der konkreten Lage des Einzelfalls nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht zielführend, kann die Suspendierung (Ausschluss) auch ohne Einholung einer Stellungnahme erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung hat der Rechtsträger mit der/dem/den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Aufnahme von Befristungen in eine Betreuungsvereinbarung ist zulässig, wenn deren Gegenstand ausschließlich eine Betreuung während schulfreier Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) ist. Andere Befristungen und auflösende Bedingungen sind nur nach Maßgabe des § 16a Abs 2 Z 3 und 4 zulässig.
(4) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme oder eines Ausschlusses gemäß § 16a Abs 3 enden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für Zwecke einer institutionellen Einrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, der Barrierefreiheit sowie ökologischen Gesichtspunkten zu entsprechen.
(2) Jede institutionelle Einrichtung hat über die der Anzahl der Gruppen entsprechenden Räume und Zusatzräume sowie geeignete Außenanlagen für Spiel- und Bewegungszwecke zu verfügen. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Spiel- und Bildungsmitteln auszustatten.
(3) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für eine institutionelle Einrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik sowie den Erfordernissen der Nutzungssicherheit und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.
(4) An schulfreien Tagen (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder während der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) können alle oder einzelne einem Rechtsträger genehmigte Räumlichkeiten und/oder Freiflächen genutzt werden
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat unter Bedachtnahme auf Diversität und nach Maßgabe der §§ 19a bis 19e zu erfolgen. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit IE-Bedarf, zu deren Betreuung nach der Feststellung der Landesregierung eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), vier nicht überschreiten.
(2) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen derselben Organisationsform am Nachmittag ist zulässig, wenn die so neu gebildete Gruppe weiterhin den für ihre Organisationsform geltenden Bestimmungen entspricht.
(3) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen verschiedener Organisationsformen ist nur während der Randzeiten zulässig. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder sechs nicht überschreiten, wobei Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Eine Kleinkindgruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 3. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer Kleinkindgruppe befinden, können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 4. Lebensjahr vollenden, in einer Kleinkindgruppe weiter betreut werden.
(4) Die Zahl der in einer Kleinkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 8 nicht überschreiten.
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Eine alterserweiterte Gruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter und/oder kein niedrigeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine alterserweiterte Gruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer alterserweiterten Gruppe befinden und die Altersgrenze für ihr Ausscheiden aus dieser erreicht haben, können zur Wahrung des Kindeswohles für ein weiteres Kinderbetreuungsjahr in einer alterserweiterten Gruppe weiter betreut werden.
(4) Die Zahl der in einer alterserweiterten Gruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 16 nicht überschreiten. Dabei sind doppelt zu zählen:
(5) Schulpflichtige Kinder dürfen nur am Nachmittag betreut werden, ausgenommen
(6) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder darf – unbeschadet des Abs 4 – 11 nicht überschreiten, wobei schulpflichtige Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind. Diese Höchstzahl gilt nicht für die Betreuung von Volksschulkindern während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018).
(7) In Waldgruppen können Kinder erst ab der Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden. Ausnahmsweise können ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl gewahrt ist, keine andere Betreuungsform möglich ist und trotzdem alle für den Besuch der Waldgruppe sonst angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können. Im Übrigen gelten die für alterserweiterte Gruppen geltenden Bestimmungen zur Gruppenbildung für Waldgruppen sinngemäß.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Eine Kindergartengruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Beginn der Schulpflicht.
(2) Ausnahmsweise können ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl gewahrt ist, keine andere Betreuungsform möglich ist, und trotzdem alle für den Besuch der Kindergartengruppe sonst angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können.
(3) In einer Kindergartengruppe können auch betreut werden:
(4) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf – unbeschadet des Abs 5 – 22 nicht übersteigen. Dabei sind doppelt zu zählen:
(5) Eine Überschreitung der Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe auf bis zu 25 Kinder ist zulässig, wenn die funktionale Fläche für 25 Kinder ausreicht.
(6) Während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) gelten für die Betreuung in Kindergartengruppen die folgenden abweichenden Bestimmungen:
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Eine Schulkindgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter vorsieht.
(2) Die Zahl der in einer Schulkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 11 nicht überschreiten. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Eine Hortgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf 25 nicht übersteigen. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Der Rechtsträger hat für jede Organisationsform Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten („Rahmenöffnungszeiten“) sowie die betriebsfreien Zeiten (§ 8 Abs 2 Z 6), jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.
(1a) Der Rechtsträger kann, ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform, die folgenden Zeiträume als tägliche Randzeiten festlegen:
Wochenöffnungszeit je Organisationsform
Randzeit je Tag
von 31 Stunden bis 40 Stunden
2 Stunden
von 41 Stunden bis 50 Stunden
2,5 Stunden
von 51 Stunden bis 60 Stunden
3,5 Stunden
ab 61 Stunden
4 Stunden
Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsformübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform mit der längsten Wochenöffnungszeit heranzuziehen.
(2) Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019, oder einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Institutionelle Einrichtungen sind an mindestens 4 Tagen pro Wochen offen zu halten.
(3) Bei ganzjähriger Öffnung der institutionellen Einrichtung haben die in der Einrichtung betreuten Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die Landesregierung hat
(2) Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann frühestens 6 Monate vor der der Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen und wird frühestens mit der Vollendung des 3. Lebensjahres wirksam. Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.
(3) Eine Feststellung gemäß Abs 1 hat auf der Grundlage einer psychologischen Abklärung durch eine Psychologin oder einen Psychologen des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) zu erfolgen; diese kann entfallen, wenn eine ärztliche oder psychologische Diagnose gemäß ICD-10 oder ICD-11, aus welcher der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung klar hervorgeht, vorliegt.
(4) Liegt ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung vor, ist auch auszusprechen, ob für die Betreuung des Kindes („Kind mit IE-Bedarf“) eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist.
(5) Außer im Fall einer bloß zeitlich befristeten Feststellung gemäß Abs 2 kann die Landesregierung feststellen, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 1 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Bei der Anmeldung in einer Einrichtung hat/haben die/der Erziehungsberechtigte(n) der Leitung der Einrichtung einen bereits festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung mitzuteilen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten institutionellen Einrichtung verpflichtet („Besuchspflicht“; Abs 2). Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete institutionelle Einrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.
(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht geeignet gelten die folgenden Organisationsformen von institutionellen Einrichtungen, wenn diese pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:
(2a) Auf Antrag des oder der Erziehungsberechtigten können Kinder die Besuchspflicht auch in häuslicher Erziehung erfüllen, wenn
Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zu begründen. Der Antrag kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung des Antrags durch geänderte Umstände bedingt ist, und der Antrag zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Dem Antrag ist ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen mit Bescheid darüber zu entscheiden. Die Landesregierung kann von Amts wegen die Erlaubnis zur Erfüllung der Besuchspflicht in häuslicher Erziehung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(2b) Kinder können die Besuchspflicht auch bei Tageseltern erfüllen, sofern nachgewiesen wird, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf. Dies ist der Landesregierung schriftlich bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht anzuzeigen. Die Anzeige kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung durch geänderte Umstände bedingt ist und dies zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Der Anzeige ist anzuschließen:
Die Landesregierung kann innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen die Erfüllung der Besuchspflicht bei Tageseltern aus pädagogischen Gründen untersagen. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauffolgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:
(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere die Vorgaben der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 während dieser Zeiten umgesetzt werden und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind Kinder, welche die Volksschule vorzeitig besuchen, befreit. Die/der Erziehungsberechtigte(n) haben der Landesregierung rechtzeitig vor Beginn der Besuchspflicht die Zulassung zum vorzeitigen Besuch der Volksschule anzuzeigen.
(6) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 können auf begründeten Antrag des/der Erziehungsberechtigten befreit werden:
Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zugleich die Wohnsitzgemeinde von der Antragstellung zu verständigen. Die Landesregierung kann in begründeten Fällen eine spätere Antragstellung zulassen.
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Den Rechtsträgern obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der der institutionellen Einrichtung zugehörigen Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich das Kind in Begleitung einer seiner erziehungsberechtigten Person(en) oder einer von dieser bzw diesen bevollmächtigten Person befindet. Der Einsatz von erziehungsberechtigten Personen als Begleitperson gemäß § 24 Abs 5 lässt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals unberührt.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der persönlichen Übergabe der Kinder in die Obhut des pädagogischen Personals und bei schulpflichtigen Kindern nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim pädagogischen Personal. Die Aufsichtspflicht endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die erziehungsberechtigte(n) Person(en) oder an eine von dieser bzw diesen dazu bevollmächtigten Person, wobei diese zumindest das 12. Lebensjahr vollendet haben muss. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach ordnungsgemäßer Abmeldung mit dem Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(3) (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 9/2022).
(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten sind einzuhalten. Soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflichten bestehen, ist das pädagogische Personal zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat bzw haben mit dem Rechtsträger, der Leitung und dem pädagogischen Personal zusammenzuarbeiten und
(2) Die Rechtsträger sowie das pädagogische Personal einer institutionellen Einrichtung haben bei Erfüllung ihrer (pädagogischen) Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
(3) Die Leitung einer institutionellen Einrichtung hat binnen 8 Wochen ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist der oder den erziehungsberechtigten Person(en) mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Weitere Elternabende können bei Bedarf abgehalten werden.
(4) Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden erziehungsberechtigten Personen im Rahmen des Elternabends dafür, ist ein Elternbeirat einzusetzen. Der Elternbeirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die erziehungsberechtigten Personen wählen aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat, dieser wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) sowie die Stellvertretung. Der Elternbeirat kann der Leitung der Einrichtung Vorschläge unterbreiten, Empfehlungen aussprechen und Beschwerden mitteilen; diese hat den Rechtsträger davon in Kenntnis zu setzen. Der Elternbeirat ist vom Rechtsträger oder der Leitung der Einrichtung vor Entscheidungen, die den Betrieb der Einrichtung wesentlich berühren, wie etwa der Änderung der Öffnungszeiten oder der Durchführung eines Pilotprojektes nach § 12, zu informieren. Der Elternbeirat hat anlässlich der Wahl Regeln für den Fall des Rücktritts des Vorsitzenden sowie der Stellvertreter zu treffen.
(5) Erziehungsberechtigte Personen können nach Maßgabe ihrer Bereitschaft von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Der Rechtsträger hat abhängig von der Größe der Einrichtung eine geeignete pädagogische Fachkraft (§ 27a) mit der pädagogischen und - sofern organisatorische Agenden nicht durch andere Stellen des Rechtsträgers erledigt werden - administrativen Leitung der institutionellen Einrichtung zu betrauen.
(2) Die Leitung (Abs 1) kann die Wahrnehmung einzelner Leitungsaufgaben oder der Leitungsaufgaben für bestimmte Gruppen oder Organisationsformen einer oder mehreren anderen pädagogischen Fachkraft/Fachkräften übertragen. Das gemeinsame Beschäftigungsausmaß muss jedenfalls das Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Leitungsstunden gemäß § 32a Abs 1 betragen.
(3) Der Rechtsträger hat der Landesregierung die mit der Leitung der Einrichtung betraute Person unter Nachweis der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Absolvierung des Leitungskurses (§ 27a Abs 5) unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Bei Verhinderung der Leitung wird diese vertreten durch
(5) Bei Einrichtungen von geringer Größe kann die Landesregierung im Ausnahmefall die Vertretung der Leitung durch eine Zusatzkraft genehmigen, auch wenn diese die fachlichen Anstellungserfordernisse des § 29 nicht erfüllt, jedoch nur, wenn diese mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist und höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit IE-Bedarf erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie das für die sprachliche Förderung qualifizierte Personal („Sprachförderkräfte“) anzustellen. Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung unter besonderer Berücksichtigung der Kinder mit IE-Bedarf sowie die Anzahl der Gruppen abzustimmen. Private Rechtsträger betrieblicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und öffentliche Rechtsträger können die erforderlichen Fachkräfte, Zusatzkräfte und Sprachförderkräfte auch durch Dritte, die selbst Rechtsträger einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind, bereitstellen lassen. Auch im Fall einer Bereitstellung durch Dritte bleibt der Rechtsträger, dem das Personal bereitgestellt wurde, für die Erfüllung der personellen Erfordernisse und der pädagogischen Qualität verantwortlich.
(2) Mobile sonderpädagogische Fachkräfte können auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern von Regionalverbänden oder von anderen juristischen Personen angestellt werden; die Kosten dafür sind dem Regionalverband oder der juristischen Person von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen.
(3) Jede Gruppe ist von einer gruppenführenden pädagogischen Fachkraft verantwortlich zu führen und durchgehend von mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen.
(4) Bei Verhinderung einer pädagogischen Fachkraft wird diese vertreten
(5) Abweichend von Abs 3 können während der Randzeiten (§ 20 Abs 1a) auch eingesetzt werden:
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkindgruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
(2) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in alterserweiterten Gruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens 2 Kinder unter drei Jahren sind, zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
(3) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Waldgruppen ist in Zeiten, in denen fünf oder mehr Kinder angemeldet sind, ständig eine zusätzliche Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals einzusetzen.
(4) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen ist zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft für jede Gruppe in Zeiten, in denen laut Betreuungsvereinbarung 20 oder mehr Kinder angemeldet sind, mindestens eine zusätzliche Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals pro Gruppe einzusetzen. Sind dagegen weniger als 20 Kinder angemeldet, ist es ausreichend, wenn
(5) Für den Einsatz von zusätzlichen Personen gemäß Abs 4 gilt:
Im RIS seit
29.12.2025
Werden Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl dieser Kinder sowie die Art und Intensität des Bedarfs des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Als Leitung, pädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen (§ 7) eingesetzt werden.
(2) Die Zuverlässigkeit ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder durch einen diesen vergleichbaren Nachweis gemäß § 9 Abs 4 nachzuweisen, die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
Im RIS seit
13.01.2026
(1) Fachliche (Anstellungs-)Erfordernisse für die Leitung einer institutionellen Einrichtung sind unbeschadet des Abs 2 bis 4:
(2) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften, welche die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 erfüllen, kann für die Dauer von einem Jahr auch eine pädagogische Fachkraft als Leitung eingesetzt werden, die nur die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen einer pädagogischen Fachkraft für eine der in der Einrichtung betriebenen Organisationsformen erfüllt. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen weiteren Einsatz einer solchen Person befristet oder unbefristet zulassen.
(3) Auf Antrag des Rechtsträgers kann die Landesregierung die Betrauung einer pädagogischen Fachkraft, welche die Voraussetzung des Abs 1 Z 2 nicht erfüllt, zulassen, wenn keine andere geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung steht und die administrativen Anforderungen aufgrund der Größe der Einrichtung gering sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung der Qualität entsprechende Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßige Beschränkungen und/oder Auflagen vorschreiben.
(4) Steht keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Abs 5 absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens 12 Monaten eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leitung eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leitungskurses nicht möglich ist. Der Einsatz einer provisorischen Leitung sowie dessen Verlängerung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auch das Ausmaß an Berufserfahrung anzugeben.
(5) Leitungskurse sind vom Land Salzburg unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfs zu veranstalten und haben aktuelle und für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Themen der Managementkompetenz in zentralen Aufgabenstellungen der Betriebs- und Personalführung, Qualitätssicherung, Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, des Krisen- und Notfallmanagements sowie der Ersten Hilfe bei Kindern im Ausmaß von 80 Stunden zu vermitteln. Die Vermittlung von einzelnen spezifischen Inhalten des Leitungskurses kann entfallen, wenn deren Kenntnis bereits auf Grund einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung erworben wurde. Nach Absolvierung des Leitungskurses sollen regelmäßige einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(4) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(5) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(6) Das Land Salzburg hat eine Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von 50 Stunden zu den folgenden Themen anzubieten:
Thema
Stundenausmaß
Bildungsrahmenplan und die praktische Umsetzung in Salzburg, insbesondere in Bezug auf dessen Prinzipien und die Rahmenbedingungen für gelungene Bildungsprozesse
24 Stunden
Bildungs- und Arbeitsdokumentation
16 Stunden
Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 S.KBBG
6 Stunden
Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz
4 Stunden
(7) Weitere nicht in Abs 3 bis 6 angeführte Ausbildungen, die in Inhalt und Umfang einer Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen vergleichbar sind, können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.
(8) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, die fachlichen Anstellungserfordernisse auf zusätzliche Ausbildungsabschlüsse ausdehnen. Personen, die gemäß einer solchen Verordnung angestellt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft beschäftigt waren, erfüllen weiterhin die Anstellungserfordernisse als Fachkraft. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen in Ausbildung vor Absolvierung der in den Abs 1 bis 5 angeführten Ausbildungsabschlüsse als Fachkräfte gemäß Abs 1 bis 5 zeitlich befristet eingesetzt werden können.
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Abs 1 oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Abs 1 oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Abs 2.
(4) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit IE-Bedarf in begründeten Ausnahmefällen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, die folgenden Personen an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte als „Assistenz der Integration“ eingesetzt werden:
(5) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit zusätzlichen Ausbildungsabschlüssen als Assistenz der Integration eingesetzt werden können.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Zusatzkräfte haben innerhalb von zwei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit den Abschluss eines der folgenden Lehrgänge nachzuweisen:
(2) Wird innerhalb der Frist von zwei Jahren eine Ausbildung zur Fachkraft begonnen, so kann von der Zusatzausbildung gemäß Abs 1 abgesehen werden, solange die Ausbildung zur Fachkraft ohne Unterbrechung zielstrebig verfolgt wird.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Sprachliche Anstellungsvoraussetzungen für (sonder)pädagogische Fachkräfte sind zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere
(2) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
(3) Sprachförderkräfte, die die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 nicht erfüllen, haben ehestmöglich den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder den vom Land Salzburg angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren. Personen, die in der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden und die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 erfüllen, haben nach Möglichkeit den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren.
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Die in den §§ 28 und 28a angeführten Ausbildungsnachweise sind, außer in den Fällen einer Anerkennung gemäß § 28 Abs 7, zu belegen durch:
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG; außeruniversitäres Diplom/ besonders strukturierte Ausbildung).
(3) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 1) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28a Abs 1) in Kindergartengruppen wird auch erfüllt, wenn
(4) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 2) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28a Abs 2) in Horten wird auch erfüllt, wenn
(5) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen und alterserweiterten Gruppen ist erfüllt, wenn
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen wird auch erfüllt, wenn
(7) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland können als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1 und 2 eingesetzt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere ausländische Ausbildungsabschlüsse festlegen, die aufgrund ihrer Gleichwertigkeit die Anstellung als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1 oder 2 oder § 28a Abs 1 oder Abs 2 erlauben.
(8) Wird eine Person als Fachkraft eingesetzt, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 bis 7 oder die Anstellungserfordernisse entsprechend einer Verordnung gemäß Abs 7 erfüllt, so hat diese ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 zu absolvieren. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Landesregierung auf Antrag der betreffenden Person diese Frist verlängern. Nach Ablauf der Frist kann bis zum tatsächlichen Abschluss der Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 nur ein Einsatz als Zusatzkraft erfolgen.
(9) Pädagogisches Personal mit ausländischem Abschluss muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit Deutschkenntnisse gemäß § 30 aufweisen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Dem pädagogischen und sonderpädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht pro Gruppe vorbehaltlich des Abs 2 und des Abs 2a für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
Gruppe(n)
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
4 Stunden
weniger als 80 %
3 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
1 Stunde
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
7 Stunden
weniger als 80 %
5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
2 Stunden
weniger als 80 %
1 Stunde
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung
(sonder-)pädagogische Fachkraft
1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden
Werden (sonder)pädagogische Fachkräfte durch Zusatzkräfte für eine Woche oder mehr vertreten, so steht die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit den Zusatzkräften für die Dauer der Vertretung zu.
(2) Abweichend von Abs 1 steht pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Abs 1 festgelegte gruppenarbeitsfreie Dienstzeit für Gruppen ab 17 genehmigten Betreuungsplätzen zu.
(2a) Abweichend von Abs 1 steht den sonderpädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß
in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
Sonderpädagogische Fachkraft
weniger als 60 %
3 Stunden
1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden1
60 % bis weniger als 80 %
5 Stunden
80 % bis 100 %
6 Stunden
Anmerkungen:
1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine sonderpädagogische Fachkraft, so steht diese Zeit jeder Fachkraft anteilig zu, soweit der Rechtsträger nicht gemäß Abs 3 eine davon abweiche Zuteilung vorgesehen hat.
(3) Der Rechtsträger hat nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen die im Abs 1, 2 und 2a festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal zuzuteilen; davon abweichend kann der Rechtsträger ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.
(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
Zu LGBl Nr 117/2022:
Inkrafttreten mit 1. Jänner 2024: (siehe § 77 Abs 1 Z 2b)
b)§ 32 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 für gruppenführende pädagogische Fachkräfte mit einem Beschäftigungsausmaß von 80% bis 100%.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die gemäß § 25 Abs 1 mit der Leitung der institutionellen Einrichtung betraute Person sowie die Personen, denen gemäß § 25 Abs 2 bestimmte Leitungsaufgaben übertragen wurden, sind insgesamt im folgenden Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen („Leitungsstunden“):
Anzahl der Gruppen (unabhängig von der jeweiligen Organisationsform)
Ausmaß der Leitungsstunden je Woche
1
2 Stunden
2
4 Stunden
3
6 Stunden
4
10 Stunden
5
50 % eines Vollzeitäquivalents
6 oder mehr
100 % eines Vollzeitäquivalents
(2) Bei Verhinderung des sonstigen pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.
(3) Die Leitungsstunden sind grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung und nur aus besonderem Anlass außerhalb des Standorts zu verbringen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte sowie Sprachförderkräfte in institutionellen Einrichtungen von öffentlichen Rechtsträgern haben während des Kinderbetreuungsjahres geeignete Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen. Für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsausmaß von unter 50% kann das vorgeschriebene Ausmaß um maximal 50% reduziert werden. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden. Für den Besuch von Fort- und Weiterbildungen wird in diesem Ausmaß Dienstfreistellung gewährt.
(2) (Sonder-)pädagogische Fachkräfte sollen unbeschadet des Abs 1 während des Kinderbetreuungsjahres einschlägige Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren. Personen, die Einrichtungen mit Kindergartengruppen leiten sowie (sonder)pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen haben dafür einen Anspruch auf Dienstfreistellung.
(3) Als geeignete Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs 1 gelten Veranstaltungen des Landes Salzburg oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Veranstaltungen.
(4) (Sonder-)pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften im Sinn des Abs 1 gebühren pro Kinderbetreuungsjahr 8 Stunden für Team-Schulungen und/oder Team-Klausuren, die als Dienstzeit zählen.
(5) Leiterinnen und Leiter von institutionellen Einrichtungen haben spätestens alle 7 Jahre ein vom Land Salzburg angebotenes Modul zur Auffrischung des Leitungskurses (§ 30 Abs 3) im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) (Sonder)pädagogischen Fachkräften und Zusatzkräften in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg gebührt ein Erholungsurlaub nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen, mindestens jedoch fünf Wochen. Für den Verbrauch des Erholungsurlaubs kommen grundsätzlich die Schließzeiten im Sommer oder die sonst betriebsfreien Tage in Betracht.
(2) (Sonder)pädagogische Fachkräfte und Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg sind an jenen Tagen, an denen die Kindergartengruppe während der Weihnachts- und Osterferien geschlossen wird, vom Dienst freigestellt. Bei Zusatzkräften bestimmt sich dieser Anspruch aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit. Werden Kindergartengruppen an diesen Tagen offengehalten, ist für die in der Kindergartengruppe gearbeitete Zeit ein Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungen zur Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse nach § 28 in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung das Hospitieren und Praktizieren in ihrer Einrichtung zu gestatten, soweit dadurch der Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.
Im RIS seit
15.02.2022
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und -lehrer oder Sprachtrainer gestatten, soweit der ordentliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Erbringung von externen Dienstleistungen soll tunlichst am Nachmittag erfolgen.
Im RIS seit
15.02.2022
Die regelmäßige und entgeltliche Betreuung von Tageskindern bedarf
Im RIS seit
29.12.2025
Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese:
(2) Eine Person ist auch für die Übernahme von Kindern mit IE-Bedarf fachlich geeignet, wenn diese unbeschadet des Abs 1 Z 4 und 5
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die Tagesmutter/der Tagesvater hat bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern vor der Aufnahme der Betreuung zu beantragen.
(2) Die/der Antragsteller(in) hat dem Antrag alle zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, jedenfalls aber:
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 37 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu erteilen. Im Bescheid hat die Landesregierung jedenfalls auszusprechen, für welche Kinder (Kinder ohne/mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung) die Genehmigung erteilt wird. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist die Genehmigung zu befristen.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 37 nicht vollständig erfüllt, kann die Landesregierung
(6) Ist die Grundausbildung für Tageseltern (§ 37a Abs 1 Z 1) nicht abgeschlossen, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Grundausbildung innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen wird. Zudem ist die Kinderzahl bis zum Abschluss der Grundausbildung auf die Hälfte zu beschränken. Der Abschluss der Grundausbildung ist der Landesregierung von der Tagesmutter/dem Tagesvater unverzüglich anzuzeigen.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) hat die antragstellende Person der Landesregierung alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 36 nicht mehr vorliegen oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu entziehen.
(9) Die Landesregierung hat in Abständen von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bewilligung, unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu prüfen, ob die persönliche Eignung weiterhin vorliegt und gegebenenfalls gemäß Abs 8 vorzugehen, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung aufgenommen wurde.
(10) Die Landesregierung kann Tageseltern auch befristete Pilotprojekte (§ 12) genehmigen.
Im RIS seit
29.12.2025
Die Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag von
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs 1 setzt voraus, dass
Im RIS seit
29.12.2025
Das Betreuungsumfeld ist für die Betreuung von Tageskindern dann geeignet, wenn
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Der Antrag hat alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 38 Abs 2 erforderlichen Unterlagen und planlichen und, soweit erforderlich, bildlichen Darstellungen zu enthalten.
(2) Im Fall des § 38 Abs 2 Z 1 ist dem Antrag jedenfalls anzuschließen:
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 38 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu erteilen.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht vollständig erfüllt, kann die Landesregierung
(6) Die Genehmigung gemäß Abs 3 kann auch befristet erteilt werden, wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen dafür nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind. In den Fällen des Abs 5 Z 2 lit b und c ist eine Feststellung jedenfalls zu befristen.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) hat die antragstellende Person der Landesregierung alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 nicht mehr vorliegen, oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu entziehen.
(9) Die Landesregierung hat in Abständen von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bewilligung, unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 weiterhin vorliegen und gegebenenfalls gemäß Abs 8 vorzugehen.
Im RIS seit
29.12.2025
Eine gemäß den §§ 38 ff erteilte Genehmigung von Räumlichkeiten und Freiflächen zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
(2) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 38 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen:
(3) Abs 1 und 2 lassen weitergehende Mitteilungspflichten unberührt.
Im RIS seit
29.12.2025
Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung von Kindern durch Tageseltern jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung hat möglichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Tageseltern haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(2) In der Betreuung von Tageskindern sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:
(3) § 23 Abs 4 (Auskunfts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten) gilt sinngemäß.
Im RIS seit
29.12.2025
(1) Vorbehaltlich abweichender Festlegungen gemäß § 37c Abs 5, 6 und 8 sowie § 38b Abs 5 und 8 dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen:
Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters unter 12 Jahren sind auf die Höchstzahlen gemäß Z 1 und 2 anzurechnen.
(1a) Tageskinder können bis Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, betreut werden. Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung durch Tageseltern befinden, zweimal ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.
(1b) Bei ganzjähriger Betreuung haben die Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der/dem/den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
(2) Die nach Abs 1 festgelegte Kinderzahl kann in der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr (Mittagszeit) täglich für 2 Stunden um bis zu 2 Kinder überschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als die Hälfte der bewilligten Kinderzahl ist nicht zulässig.
(3) Im Fall eines durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters auftretenden dringenden Betreuungsbedarfs oder aufgrund des Betreuungsbedarfs einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters für die eigenen Kinder kann die gemäß Abs 1 festgelegte Höchstzahl um ein Kind überschritten werden, sofern die Höchstzahl gemäß Abs 1 Z 1 ohne zahlenmäßige Beschränkung genehmigt wurde, und eine solche Überschreitung in der Genehmigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Überschreitung der Höchstzahl ist der Landesregierung anzuzeigen und kann von dieser aus pädagogischen Überlegungen untersagt werden. Eines solche Überschreitung darf von einer (Betriebs-)Tagesmutter oder einem (Betriebs-)Tagesvater insgesamt höchstens 12 Wochen pro Kinderbetreuungsjahr wahrgenommen werden. In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung auf Antrag auch eine über die 12 Wochen hinausgehende Überschreitung zulassen.
(4) In den genehmigten Räumlichkeiten eines Standorts ist die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern durch mehr als einen Tageselternteil unzulässig.
(5) Mit Zustimmung des Betriebs können auch Kinder betreut werden, von denen keine der erziehungsberechtigten Personen Dienstnehmer ist.
(6) Eine nachträgliche Feststellung gemäß § 21 steht einer Weiterbetreuung des betreffenden Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres nicht entgegen, auch wenn die Tagesmutter/der Tagesvater die Zusatzausbildung gemäß § 37a Abs 2 Z 3 nicht absolviert hat. § 42 Abs 1 Z 2 ist nicht anzuwenden.
Im RIS seit
15.04.2026
(1) Zwischen dem Tageseltern-Rechtsträger oder wenn ein solcher nicht besteht, zwischen der Tagesmutter oder dem Tagesvater und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) des Tageskindes ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Tageseltern haben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
Im RIS seit
15.02.2022
(1) Tageseltern-Rechtsträger haben
(2) Tageseltern-Rechtsträger haben Tageseltern, die Tageskinder betreuen, laufend begleitende Arbeitsgespräche, vor allem in der Zeit zwischen der Aufnahme der Betreuungstätigkeit und dem Beginn der Grundausbildung, anzubieten.
(3) Tageseltern haben eigenverantwortlich geeignete Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 15 Stunden pro Kinderbetreuungsjahr zu absolvieren. Im Rahmen dieser Fortbildungsmaßnahmen ist der Erste-Hilfe-Kurs alle 2 Jahre aufzufrischen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden.
(4) Die Tageseltern haben innerhalb von einem Jahr ab der ersten Genehmigung (§ 36 Abs 1) eine pädagogische Konzeption zu verfassen.
Im RIS seit
29.12.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die von der/den erziehungsberechtigten Person(en) dafür als Kostenbeitrag zu entrichtenden zivilrechtlichen Entgelte festzulegen und monatlich einzuheben. Dieser Kostenbeitrag ist unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten zu berechnen. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen kann eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Kostenbeiträge von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Für Betreuungszeiten, die 20 Wochenstunden übersteigen, von nicht schulpflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben, können
Ausmaß der Betreuung
Höchstbetrag pro Monat
mehr als 20 bis weniger als 31 Wochenstunden
120 Euro
ab 31 bis weniger als 41 Wochenstunden
240 Euro
ab 41 Wochenstunden
260 Euro
(3) Für Betreuungszeiten, die nicht von Abs 2 erfasst sind, ist ebenfalls ein Kostenbeitrag festzusetzen. Dieser darf pro Monat für eine ganztägige Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 einschließlich eines etwaigen Kostenbeitrags gemäß Abs 2 für eine Betreuung durch öffentliche Rechtsträger 360 Euro und durch private Rechtsträger oder in betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes Salzburg 440 Euro und bei Kindern, die von Abs 2 nicht erfasst sind, unbeschadet des finanziellen Zuschusses gemäß § 46 400 Euro nicht überschreiten. Der Kostenbeitrag für eine ganztägige Betreuung hat für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens 75 Euro zu betragen. Für schulpflichtige Kinder und Kinder, die vorzeitig die Volksschule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985), sowie Kinder die erst nach dem Stichtag gemäß § 45 Abs 2 das 3. Lebensjahr vollendet haben, hat dieser mindestens 25 Euro zu betragen. Ein Verzicht auf die Einhebung dieser Mindestbeiträge ist zulässig. Bei einer ganzjährigen Betreuung ist der festgesetzte Kostenbeitrag mindestens 10mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben. Für Betreuungszeiten im Rahmen der Besuchspflicht gemäß § 22 ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Person(en) einzuheben.
(4) Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch Tageseltern zugewiesen werden, können die Höchstbeträge gemäß Abs 2 um 50 % und der Höchstbetrag gemäß Abs 3 um 25 % überschritten werden.
(5) Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden.
(6) Der (Tageseltern-)Rechtsträger kann in besonders begründeten Fällen, in denen auf Grund besonderer Umstände Einschränkungen des Dienstbetriebes erforderlich sind, von der Einhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise absehen. Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat von der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Zeiträume während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien abzusehen, in denen auf Grund einer Einschränkung der Betreuung gemäß § 16 Abs 10 keine Betreuung erfolgt.
Im RIS seit
28.03.2023
Außerkrafttretensdatum
(1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der Entgelte für die Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“).
(2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von nicht schulpflichtigen, nicht besuchspflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg
(3) Das Land Salzburg gewährt als Elternbeitragsersatz den folgenden (Tageseltern-)Rechtsträgern in der im Folgenden jeweils festgelegten Höhe pro Kind und Monat eines Kinderbetreuungsjahres:
Rechtsträger
Höhe des Elternbeitragsersatzes
öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger
100 Euro
Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt
180 Euro
private (Tageseltern-)Rechtsträger
180 Euro
Im RIS seit
22.12.2023
Außerkrafttretensdatum
Für eine Betreuung von Kindern gemäß § 45a Abs 2 mehr als 20 Wochenstunden kann ein (Tageseltern-)Rechtsträger von der/den erziehungsberechtigten Person(en) pro Monat den dem Ausmaß der Betreuung entsprechenden und gemäß § 45 Abs 2 festgelegten Kostenbeitrag einheben.
Im RIS seit
28.03.2023
Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können von der/dem/den Erziehungsberechtigten zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden. Diese Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen oder das besondere Angebot nicht übersteigen.
Im RIS seit
29.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Das Land Salzburg leistet als Zuschuss einem (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von Kindern, die weder schulpflichtig sind noch die Volksschule vorzeitig besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985) mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die nicht von § 45 Abs 2 erfasst sind, pro Kind und Monat:
Für die Zuschüsse berücksichtigt werden die Monate, in denen die Einrichtung mehr als zwei Wochen betrieben wird und das Kind laut Betreuungsvereinbarung mindestens zwei Wochen und zwei Tage betreut wird.
Im RIS seit
28.03.2023
Außerkrafttretensdatum
(1) Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind, private (Tageseltern-)Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von 1.800 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind. Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben (Tageseltern-)Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem (Tageseltern-)Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen. Kein Zuschuss gebührt, wenn Rechtsträger der Bund ist. Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ab 20 Wochenstunden ist § 45b sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der (Tageseltern-)Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
(4) Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Wird ein Kind in zwei Einrichtungen betreut, ist § 47a Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
22.12.2023
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird. Die Leistungen gemäß § 45a gebühren jeweils nur einer Einrichtung. Besucht ein Kind am Vormittag und am Nachmittag zwei unterschiedliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, so gebühren diese Leistungen der Einrichtung, die am Vormittag besucht wird. Besucht ein Kind zwei Einrichtungen am Vormittag, so gebühren diese Leistungen derjenigen Einrichtung, in der das Kind überwiegend betreut wird. Die jeweils andere Einrichtung kann Elternbeiträge in der Höhe vorschreiben, die sie einheben könnte, wenn das Kind auch die Zeit, für die ein Elternbeitragsersatz gebührt, in dieser verbringen würde. Ergeben die zum Stichtag erhobenen Daten eine Betreuung in zwei Einrichtungen, hat die Landesregierung die (Tageseltern-) Rechtsträger zu verständigen und um Auskunft zu ersuchen, welcher Einrichtung die Leistungen zu gewähren sind. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung über deren Gewährung mit Bescheid. Die Leistungen gemäß § 46 können auch zwei Einrichtungen gebühren, sofern ein Kind in zwei oder mehr Einrichtungen betreut wird, aber in jeder Einrichtung jeweils weniger als 31 Stunden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 hat der (Tageseltern-) Rechtsträger der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen:
(3) Die Auszahlung der Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
Im RIS seit
22.12.2023
Außerkrafttretensdatum
Der Rechtsträger hat zu Beginn eines jeden Kinderbetreuungsjahres die Erziehungsberechtigten zu informieren über:
Im RIS seit
22.12.2023
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"12 Sozialwesen und Jugendschutz"
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