20001219•Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
20001219Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019Ordinance12.08.2025
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Juli 2019 über die Bildung und Betreuung von Kindern im Land Salzburg (Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO)
StF: LGBl Nr 58/2019
Auf Grund der §§ 17 Abs 1, 28 Abs 12, 29 Abs 2, 43 Abs 1, 47 Abs 1, 65 und 65a des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S.KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1Allgemeine Aufgaben
§ 2Pädagogische Voraussetzungen und Grundlagen
§ 3Pädagogisches Grundkonzept und pädagogische Konzeption
§ 4Qualitätssicherung
§ 5Sprachförderung
§ 6Mittagessen
§ 6aSonderförderung für die Besuchspflicht
§ 7Allgemeine Anforderungen an Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten
§ 8Nutzungssicherheit
§ 8aTierhaltung
§ 9Hygienische Anforderungen
§ 10Gestaltung und Einrichtung der Räume
§ 11Garderoben
§ 12Sanitärräume
§ 13Büro- und Personalräume
§ 14Küchen
§ 15Abstellbereiche und Abstellräume
§ 16Außenanlagen und Freiflächen
§ 16aAnforderungen an Waldgruppen
§ 16bAnerkannte Schulungen für Zusatzkräfte
§ 16cPersonal in Zeiten schwerwiegenden Fachkräftemangels
§ 17Räumliche Voraussetzungen, Nutzungssicherheit, hygienische Anforderungen
§ 18Betreuungsvereinbarung
§ 18aDatentransfer an die Landesregierung
§ 18bBegriffsbestimmungen
§ 18cBildung von Gruppen, Gruppengrößen und -zusammensetzung
§ 18dPersonaleinsatz – Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Fach- und Zusatzkräfte
§ 19In- und Außerkrafttreten
§ 20Übergangsbestimmungen
§ 21ffIn- und Außerkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen
Im RIS seit
13.08.2025
(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, das Kind
(2) Diese Aufgaben sind in ganzheitlicher Weise umzusetzen, indem
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Voraussetzung für eine erfolgreiche, stärkenorientierte pädagogische Bildungsarbeit ist, dass
(2) Grundlagen für die Umsetzung des Bildungsauftrages gemäß § 2 Abs 1 S. KBBG und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 S. KBBG sind
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Die Pädagogische Konzeption (§ 14 S. KBBG) ist nach Maßgabe der aktuellen Kriterien der Salzburger Landesregierung speziell auf die jeweilige Einrichtung und die Bedürfnisse der entsprechenden Altersgruppe abzustimmen und beschreibt die Umsetzung der pädagogischen Arbeit im Alltag. Dabei sind die aktuellen Erkenntnisse der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Qualitätsforschung heranzuziehen.
(2) Für eine qualitative Er- und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption ist es erforderlich,
(3) Bei alterserweiterten Gruppen, bei denen die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend im Wald erfolgt („Waldgruppen“), hat das pädagogische Grundkonzept detaillierte Angaben zur Orientierungsqualität, zur Prozessqualität und zur Qualitätssicherung zu enthalten. Ferner sind Angaben zur Erreichbarkeit der Gruppe, zur Aufsichtspflicht, zur Gestaltung der Besuchspflicht, zur Essensaufbewahrung und zur Müllentsorgung zu machen, Notfallpläne, auch für Brandschutz/Verhalten im Brandfall, aufzunehmen und besondere Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
Im RIS seit
12.12.2022
Die Qualitätssicherung in institutionellen Einrichtungen beinhaltet insbesondere:
Im RIS seit
16.09.2019
Übersteigt der Anteil von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf oder mit nicht deutscher Erstsprache in einem Kindergarten 50 %, sollen zusätzlich zu allfälligen geförderten Sprachförderprojekten gemäß § 15 Abs 4 S. KBBG weitere Fördermaßnahmen vorgesehen werden, die von der Salzburger Landesregierung gefördert werden können.
Im RIS seit
16.09.2019
In institutionellen Einrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offengehalten werden, ist für die Kinder ein warmes, kindgerechtes und gesundes Mittagessen anzubieten. Von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) darf dafür ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
Im RIS seit
16.09.2019
Abweichend von § 47 Abs 1 S.KBBG beträgt die Höhe der Sonderförderung je besuchspflichtigem Kind 900 Euro.
Im RIS seit
12.12.2022
(1) Zur Liegenschaft einer institutionellen Einrichtung gehören:
(2) Bei der Wahl der Liegenschaft, der Verwendung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen sowie bei der Einrichtung, Gestaltung und Ausstattung der Räume und der zugehörigen Außenanlagen sind in erster Linie das Wohl des Kindes und seine Interessen zu beachten. Die Einrichtung und Ausstattung hat dem Alter unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsstufen und den besonderen Bedürfnissen der Kinder zu entsprechen.
(3) In Kindergärten und Horten öffentlicher Rechtsträger, in denen die Mehrzahl der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, soll ein religiöses Symbol (Kreuz) angebracht werden.
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Räume von institutionellen Einrichtungen haben den Erfordernissen der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Eine gefahrenfreie Benutzbarkeit der Ausstattung und Einrichtung ist zu gewährleisten.
(2) Von einer gefahrfreien Benutzbarkeit ist auszugehen, wenn
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als damit keine Gefahren für das Kindeswohl verbunden sind.
(2) Verletzungen eines Kindes oder sonstige Vorfälle, die dem Kindeswohl abträglich sind und auf die Tierhaltung zurückzuführen sind, sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Im RIS seit
28.02.2022
Jede institutionelle Einrichtung hat die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Die Gestaltung und Einrichtung der Räume ist nach dem Betriebskonzept (§ 8 S. KBBG) auszurichten.
(2) In institutionellen Einrichtungen haben ausgehend von der Organisationsform je Kind die folgenden Flächen als funktionale Flächen zur Verfügung zu stehen:
(3) Als funktionale Fläche gilt diejenige Fläche, auf der das Kind die Möglichkeit hat, sich mit allen Bildungsbereichen des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplans (Emotionen und soziale Beziehungen, Ethik und Gesellschaft, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit, Ästhetik und Gestaltung, Natur und Technik) auseinanderzusetzen und die im Zusammenhalt mit ihrer Ausgestaltung zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllt:
(4) Die Festlegung der funktionalen Flächen hat nach Maßgabe der im Abs 3 festgelegten Funktionen, der beabsichtigten Gruppenanzahl sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten und der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Einrichtung zu erfolgen. Zumindest ein Drittel der funktionalen Flächen sind der Bewegungsfunktion zuzuordnen.
(5) Für jede Gruppe ist ein Gruppenraum und zudem je angefangene zwei Gruppen ein den Gruppenraum unterstützender Multifunktionsraum vorzusehen. Der erste Multifunktionsraum hat die Bewegungsfunktion zu erfüllen. Die nach Maßgabe dieser Bestimmung erforderlichen weiteren Multifunktionsräume können in ihrer Funktion nach der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausgerichtet werden. Gruppen- und Schlafräume müssen verdunkelt werden können.
(6) Darüber hinaus haben die erforderlichen Zusatzräume (zB Garderoben, Sanitär- und Abstellräume, Küche, Personal- und Büroräume) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung zu stehen.
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Für jedes Kind ist ein eigener selbstständig nutzbarer Garderobenplatz für Kleidung und Wechselkleidung, für schulpflichtige Kinder zudem eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für Schultaschen vorzusehen.
(2) Die Größe der Garderobe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Sanitärräume sind so auszustatten, dass die Selbstständigkeit des Kindes ermöglicht und dessen Intimsphäre gewahrt wird. Sanitärräume sind
(2) Je Kleinkindgruppe ist ein WC-Sitz und ein Handwaschbecken, je sonstiger Organisationsform sind zwei dem Alter der Kinder entsprechende WC-Sitze und zwei Handwaschbecken, jeweils mit Heißwassersperren vorzusehen. In Hortgruppen und Schulkindgruppen ist eine geschlechtergetrennte Nutzung der Sanitärräume zu gewährleisten.
(3) In jedem der Kinderbildung- und -betreuung gewidmetem Geschoß ist überdies ein Sanitärraum für das Personal einzurichten.
Im RIS seit
12.12.2022
Bei ein- und zweigruppigen institutionellen Einrichtungen kann der Büroraum auch als Personalraum genutzt werden. Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als zwei Gruppen sind jedenfalls ein Personalraum und ein Büroraum vorzusehen. Die Größe des Personalraumes ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und entsprechend auszustatten.
Im RIS seit
16.09.2019
In jeder institutionellen Einrichtung ist eine Küche vorzusehen. Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche sowie eines allenfalls erforderlichen Vorratsraumes sind dem Betriebsumfang anzupassen.
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Für jeden Gruppenraum ist ein eigener Abstellbereich oder -raum zur Aufbewahrung der Bildungsmaterialien vorzusehen.
(2) Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als 2 Gruppen ist über die Erfordernisse des Abs 1 hinaus mindestens ein weiterer Abstellraum vorzusehen. Die Größe und Anzahl weiterer Abstellräume ist dem Betriebsumfang anzupassen.
(3) Zur Aufbewahrung von Putz- und Pflegemittel sowie Reinigungsgeräten ist ein versperrbarer Abstellbereich oder Abstellraum, bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit mehr als zwei Gruppen jedenfalls ein Abstellraum, vorzusehen.
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Die Freifläche hat unterschiedlichste, den Entwicklungsstand und den besonderen Bedürfnissen des Kindes entsprechende Bewegungs- und Spielgelegenheiten aufzuweisen und soll ausreichend Raum für selbstbestimmtes, forschendes Lernen und Experimentieren bieten.
(2) Den Kindern muss genügend Platz für Spielen und Bewegung ermöglicht werden. Die Freispielfläche soll insbesondere die Gelegenheiten zum Ballspielen, Klettern, Springen, Schwingen, Schaukeln, Rotieren und Bewegen mit verschiedensten Fortbewegungsmittel bieten. Kindern soll kreatives Gestalten, etwa in Form eines Sandspielbereiches, sowie das Experimentieren mit verschiedensten (Natur-) Materialien ermöglicht werden. Die Freifläche soll zudem auch Raum für Rückzugsbedürfnisse des Kindes bieten. Für die Aufbewahrung der Spiel- und Fortbewegungsmittel ist vorzusorgen.
(3) Die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke
(4) Für institutionelle Einrichtungen in der Stadt Salzburg ist es abweichend von Abs 3 Z 1 ausreichend, wenn sich die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke in räumlicher Nähe der Einrichtung befinden und von den Kindern sicher und einfach erreicht werden können.
(5) Die Außenanlagen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind naturnah zu gestalten.
Im RIS seit
28.02.2022
(1) Die Waldfläche, die für die Bildung und Betreuung von Kindern zur Verfügung steht, hat abwechslungsreich, vielfältig und ausreichend groß zu sein. Ein fester Treffpunkt ist zu benennen.
(2) Die genutzte Fläche ist gegen Gefahrenquellen wie Bäche, Seen, Sumpfgebiete udgl abzusichern. Nach Unwetterereignissen ist vor der Nutzung der Waldflächen eine Sichtkontrolle vom pädagogischen Personal oder einer anderen vom Rechtsträger hierfür bestimmten Person durchzuführen. Zudem hat zumindest einmal jährlich eine Begehung durch einen Forstexperten bzw eine Forstexpertin stattzufinden.
(3) Es muss mindestens ein Aufenthaltsraum (zB Hütte, Blockhaus, Bauwagen, Container) in ausreichender Größe vorhanden sein, der bei widrigen Witterungsverhältnissen oder Wetterumschwung genutzt werden kann.
(4) Eine eigene Toilette oder ein abgetrennter Bereich, der als Toilette genutzt wird, muss vorhanden sein.
(5) Für täglich frisches Trinkwasser und entsprechende Aufbewahrung muss gesorgt sein.
Im RIS seit
12.12.2022
Für Zusatzkräfte werden die folgenden Kurse oder Ausbildungen als Schulungen in den Grundlagen der Elementarpädagogik anerkannt:
Im RIS seit
13.08.2025
(1) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 und 2025/2026 können Personen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Fachkraft (Abs 2 bis 4a), als Assistenz der Integration (Abs 5) oder als Zusatzkraft (Abs 6) eingesetzt werden.
(2) In Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und bei Fachkräftemangel in Hortgruppen können
(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkind- und alterserweiterten Gruppen werden auch erfüllt, wenn ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium entspricht und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit in der entsprechenden Organisationsform aufweist. Die Bestimmungen der § 31 Abs 8 und 9 S. KBBG sind zu erfüllen. Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften in Kindergartengruppen können diese Personen auch dort zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden.
(4) Personen, die zum Hochschulzugang berechtigt sind und eine 3-jährige Praxiszeit in der Jugendarbeit mit Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren nachweisen können, können als Fachkraft in Schulkindgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung zustimmt. Die Landesregierung kann ihre Zustimmung unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilen. In begründeten Fällen kann die Landesregierung die Zustimmung auch bei einer kürzeren Praxis in der Jugendarbeit erteilen, jedoch mit der Auflage der Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Freizeitpädagogin oder zum Freizeitpädagogen der Pädagogischen Hochschule. Bei einem Mangel an Fachkräften können diese Personen zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in Hortgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung dem zustimmt. Ein Einsatz als Assistenz der Integration (§ 28 Abs 10 S. KBBG) ist ausgeschlossen.
(4a) Eine Zusatzkraft kann bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft eingesetzt werden, wenn diese
(5) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung („Assistenz der Integration“) eingesetzt werden:
(6) Als Zusatzkraft können in den Randzeiten Personen eingesetzt werden, welche zwar die Voraussetzungen der § 31 Abs 3, 4, 5 oder 6 S. KBBG erfüllen und die Zusatzschulung gemäß § 31 Abs 8 S. KBBG absolviert haben, aber trotz Besuchs der Sprachkurse gemäß § 31 Abs 9 S. KBBG das Sprachniveau C1 noch nicht nachweisen können.
Im RIS seit
13.08.2025
(1) Der Tagesmutter oder dem Tagesvater müssen geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von Tageskindern dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes darf nur in ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmeten Räumlichkeiten durchgeführt werden.
(2) Gebäude, Räumlichkeiten und sonstige Liegenschaften, die für die Betreuung von Tageskindern genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Nutzungssicherheit und Hygiene zu entsprechen. Die Bestimmungen über die Nutzungssicherheit und Hygiene bei institutionellen Einrichtungen sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem dem Alter entsprechenden Spiel-, Bewegungs- und Ruhebedürfnissen nachkommen können, wobei der Wohn- und der Schlafbereich getrennt sein müssen. Dabei sind insbesondere ein Rückzugs- und Schlafbereich, ein Essbereich, eine Kochgelegenheit, ein Aufenthalts- und Spielbereich, Sanitäranlagen sowie die Möglichkeit für Bewegung und Spiel im Freien vorzusehen. Jedem Kind sollen altersunabhängig zumindest 5 m² an Funktionsfläche (§ 10 Abs 2 Z 4) zur Verfügung stehen.
(4) Werden Tageskinder nicht im eigenen Haushalt betreut, ist besonders darauf zu achten, dass besondere Ruheräume und nur der Tageselternbetreuung zur Verfügung stehende Toiletten vorhanden sind.
(5) Bezüglich der Haltung von Haustieren gilt § 8a sinngemäß.
Im RIS seit
28.02.2022
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat der (Tageseltern) Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
(2) Die Betreuungsvereinbarung sowie jede Änderung bedarf der Schriftform.
(3) Die Erhöhung oder Reduktion des Betreuungsausmaßes (Abs 1 Z 4) erfordert die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation.
Im RIS seit
28.02.2022
Zur Abwicklung der Förderungen kann die Landesregierung festlegen, dass Datenübermittlungen über den Portalverbund, das Unternehmensserviceportal (USP) oder das Bürgerportal des Landes Salzburg unter Verwendung der E-ID oder eines vergleichbaren Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahrens zu erfolgen haben.
Im RIS seit
13.08.2025
Im Sinn der §§ 18c und 18d gelten als
Im RIS seit
13.08.2025
Vertriebene Kinder, die nur ab Mittag eine Kindergartengruppe besuchen, zählen nicht für die Höchstzahlen gemäß § 19 Abs 2 und Abs 4 S.KBBG am Vormittag, wenn
Im RIS seit
13.08.2025
(1) Auf die Anerkennung von ukrainischen Berufsausbildungen und -qualifikationen von vertriebenen Personen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
(2) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Fachkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.
(3) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Zusatzkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus B2 absolviert werden, und sie nicht in den Randzeiten (§ 26 Abs 10 S.KBBG) eingesetzt werden.
(4) In Organisationsformen, die für die Betreuung von vertriebenen Kindern neu errichtet werden, kann bei als pädagogischem Personal eingesetzten vertriebenen Personen von Deutschkenntnissen gemäß Abs 2 und 3 abgesehen werden, sofern keine besuchspflichtigen Kinder (§ 22 Abs 1 S.KBBG) betreut werden. Die Sprachförderung in der Bildungssprache Deutsch muss in anderer Weise gesichert werden.
(5) Nach Abs 1 durchgeführte Anerkennungen von Berufsausbildungen können unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen gewährt werden.
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen (§ 28 Abs 3 S.KBBG) ist auch erfüllt, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Universität der Bewertung von beim BMBWF angesiedelten ENIC/NARIC Austria zufolge einem absolvierten Hochschulstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweiset. Die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S.KBBG ist ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren. Wenn in Kindergartengruppen keine pädagogische Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 S.KBBG zur Verfügung steht, können diese Personen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres, auch in Kindergartengruppen eingesetzt werden.
Im RIS seit
13.08.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Im RIS seit
13.08.2025
Die Landesregierung kann gemäß den §§ 9 Abs 8 oder 39 Abs 8 S. KBBG von der Anwendung der §§ 7 bis 17
Im RIS seit
16.09.2019
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a bis 18h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 15. Mai 2020 treten außer Kraft:
Im RIS seit
30.04.2020
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a bis 18h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2020 treten mit 16. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 13. September 2020 treten außer Kraft:
Im RIS seit
15.05.2020
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a und 18b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2020 treten mit 21. November 2020 in Kraft.
Im RIS seit
23.11.2020
§ 18b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2021 tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft.
Im RIS seit
15.02.2021
§ 18a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Im RIS seit
10.06.2021
Die §§ 18a bis 18c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Im RIS seit
01.12.2021
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18c, 18d und 18e in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2022 treten mit 21. Jänner 2022 in Kraft.
Im RIS seit
21.01.2022
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8a, 12 Abs 1, 16 Abs 4, 17, 18 und 18f in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 12/2022 treten mit 26. Februar 2022 in Kraft.
Im RIS seit
28.02.2022
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18g, 18h und 18i in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2022 treten rückwirkend mit 20. März 2022 in Kraft.
Im RIS seit
11.04.2022
Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3 Abs 3, (§) 6a, 12 Abs 2, (§) 16a, 16b, 16c, 18e und 18h Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.
Im RIS seit
12.12.2022
Die §§ 16b und 16c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2023 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
Im RIS seit
27.09.2023
§ 16c Abs 1 und 4a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Im RIS seit
17.01.2024
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 16b, 16c 18a, 18b, 18c und 18d in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2025 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die §§ 16c Abs 4a, letzter Satz und 18a bis 18f samt deren Überschriften in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2024 außer Kraft.
Im RIS seit
13.08.2025
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