20001237•Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
20001237Salzburger NächtigungsabgabengesetzLaw01.07.2025
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}Gesetz vom 11. Dezember 2019 über die Erhebung von Nächtigungsabgaben und einer Forschungsinstitutsabgabe im Land Salzburg (Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG)
StF: LGBl Nr 7/2020 (Blg LT 16. GP: RV 105, AB 148, jeweils 3. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet eine allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und eine besondere Nächtigungsabgabe.
(2) In den Kurbezirken (§ 17 Abs 1 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein erhebt das Land Salzburg überdies eine Abgabe zur Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein (Forschungsinstitutsabgabe).
(3) Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag wird für entgeltliche Nächtigungen in
(4) Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(5) Die Forschungsinstitutsabgabe wird für mehrtägige und längere Aufenthalte eingehoben.
(6) Die in diesem Gesetz geregelten Abgaben können nebeneinander eingehoben werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im RIS seit
09.09.2024
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 71/2022)
Im RIS seit
14.09.2022
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Im RIS seit
25.05.2022
(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe und des Mobilitätsbeitrags befreit sind Nächtigungen von:
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs 1 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe wird
durch Verordnung festgesetzt. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes nur Teile des Gemeindegebietes umfasst, erfolgt die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in diesem Gebiet gemäß Z 1 und außerhalb dieses Gebietes gemäß Z 2. Wenn das Gebiet eines Tourismusverbandes die Gebiete oder Teile der Gebiete mehrerer Gemeinden umfasst, kann die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe danach, zu welcher Gemeinde die Gebietsteile des Verbandes gehören, jeweils unterschiedlich festgesetzt werden. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Vollversammlung bzw die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Vollversammlung bzw der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.
(2) Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
3,00 €
3,50 €
4,00 €
5,00 €
(3) In der Verordnung gemäß Abs 1 können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Die Verordnung gemäß Abs 1 kann sich nur auf Gebiete der Gemeinde beziehen, auf welchen kein Kurbezirk besteht.
(5) In Kurbezirken ist die allgemeine Nächtigungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs 1 und 3 mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Festsetzung in Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, der Landesregierung obliegt. Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe hat zwischen 1,00 € und 5,00 € zu liegen.
(6) Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Abs 2 und 5 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(7) Vor der Festsetzung der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß Abs 1 Z 3 ist der Tourismusverband anzuhören.
(8) Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Abs 1 und 5 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(9) Verordnungen gemäß Abs 1 und 5 treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Die Höhe des Mobilitätsbeitrags beträgt für jede Nächtigung gemäß § 1 Abs 3, für die auch die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist:
0,50 €
1,10 €
Der Mobilitätsbeitrag wird neben der allgemeinen Nächtigungsabgabe eingehoben.
(2) Die Landesregierung hat die Beträge gemäß Abs 1 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
Im RIS seit
10.12.2024
Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag ist von der nächtigenden Person (§ 1 Abs 3) zu entrichten. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hat die Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag von ihr einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag.
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz) im Bereich des Tourismus haben der Abgabenbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist Name oder Firma und Wohnadresse oder Sitz sowie allfällige Telefonnummern und E-Mail-Adressen der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese bei ihnen registrierte Unterkünfte in der jeweiligen Gemeinde bereithalten, sowie die Adressen der Unterkünfte und die Anzahl der vermittelten Nächtigungen für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
(2) Die Abgabenbehörde kann mit den Diensteanbieterinnen und Diensteanbietern unter der Voraussetzung, dass sie ihrer Auskunftspflicht gemäß Abs 1 nachkommen, Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag (zB über die Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und Entrichtung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber zu entrichten befugt sind, sowie über die Auskunftspflicht gemäß Abs 1 treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
(3) Wird gemäß Abs 2 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Diensteanbieterinnen oder Diensteanbieter die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag für diese bei der Abgabenbehörde entrichten, treffen die Pflichten des § 6 die Diensteanbieterin oder den Diensteanbieter. Für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber und die Diensteanbieterin oder der Diensteanbieter gemeinsam.
Im RIS seit
09.09.2024
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, eine Anfrage gemäß § 48b Abs 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Abgabenerhebung erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Die gemäß § 6 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber haben, soweit nicht anderes bestimmt wird, bei der Abgabenbehörde für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name oder Firma, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, Wohnadresse oder Sitz, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Firmenbuchnummer. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Name der Unterkunft, Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen, anzugeben. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Abgabepflichtigen an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der nächtigenden Person einzutragen sind. Die notwendigen Daten sind Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Ausweisnummer und Staatsangehörigkeit. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Abgabepflichtigen das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 1.000 € nicht übersteigt,
(4) Die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
(5) Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter gemäß § 7 Abs 3 haben der Abgabenbehörde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und die Höhe der sich daraus ergebenden und jene der bereits entrichteten Abgabenbeträge bekannt zu geben. Sie haben die eingehobene allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag bis zum 15. des auf die Einhebung folgenden zweiten Monats abzuführen.
(6) Die Abgabenbehörde kann mit den Abgabepflichtigen ausgenommen im Fall des § 7 Abs 3 Vereinbarungen über die Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Diese Vereinbarungen können für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren abgeschlossen werden. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid. Nähere Bestimmungen über Abschluss und Inhalt dieser Vereinbarungen werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(7) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Zum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung haben Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber der Abgabenbehörde die beabsichtigte Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 durch Mitteilung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Wohnadresse oder ihres Sitzes sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Die Beendigung und jede wesentliche Änderung sind der Abgabenbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird.
(2) Die Abgabenbehörde führt ein Register der im Gemeindegebiet gemäß Abs 1 angezeigten Unterkünfte (Unterkunftsregister). Bei erfolgter vollständiger Anzeige und Vorliegen einer Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 hat die Abgabenbehörde eine Neueintragung in das Register vorzunehmen und den Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern dies unter Übermittlung einer Bescheinigung mit der Registrierungsnummer der jeweiligen Unterkunft mitzuteilen. Die Abgabenbehörde veröffentlicht eine Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern auf der Website der Gemeinde. Für die Beendigung und wesentliche Änderung gilt der zweite Satz sinngemäß.
(3) Neueintragungen, Änderungen und Löschungen sind binnen zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige vorzunehmen. Gleichzeitig ist auch die veröffentlichte Liste der im Gemeindegebiet vergebenen Registrierungsnummern zu aktualisieren.
(4) Verweigert die Abgabenbehörde die Vornahme einer Neueintragung, Änderung oder Löschung im Unterkunftsregister, hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen.
(5) Wurde für die Unterkunftgeberin oder den Unterkunftgeber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abgabenkonto für die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe eingerichtet, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Abs 1 erster Satz. Die Neueintragung in das Unterkunftsregister und die Übermittlung einer Bescheinigung mit der Registrierungsnummer erfolgen amtswegig. Die Abs 3 und 4 gelten sinngemäß.
(6) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Unterkunftsregisters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
Im RIS seit
12.02.2020
Beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des § 1 Abs 3 haben die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben.
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Die besondere Nächtigungsabgabe ist als jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten. Die Höhe des Pauschalbetrages darf nicht höher festgesetzt werden:
(2) In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.
(3) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (§ 5 Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Nächtigungsabgabe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
/Dokumente/Landesnormen/LSB40029701/hauptdokument.img1is.png
X
=
Grundbetrag
B1
=
Abgabenbetrag für die Saison 1
D1
=
Dauer der Saison 1 in Tagen
B2
=
Abgabenbetrag für die Saison 2
D2
=
Dauer der Saison 2 in Tagen
M
=
Mobilitätsbeitrag
(4) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Nächtigungsabgabe während des Jahres (zB durch Eigentümerinnen- oder Eigentümerwechsel bei Ferienwohnungen, Mieterinnen- oder Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Pauschalbetrages (Abs 1) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die Nächtigungsabgabe für diesen Monat nur einmal, und zwar von der oder dem neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.
(5) Vor der Festsetzung der besonderen Nächtigungsabgabe ist der Tourismusverband anzuhören, sofern für den Bereich der Gemeinde ein solcher besteht.
(6) Verordnungen gemäß Abs 2 treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 71/2022).
Im RIS seit
01.08.2025
(1) Zur Entrichtung der besonderen Nächtigungsabgabe sind verpflichtet:
Bei dauernd abgestellten Wohnwagen auf Stellflächen, für die ein Mietvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Campingplatzes besteht, hat die Betreiberin oder der Betreiber die Nächtigungsabgabe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Betreiberin oder der Betreiber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Betreiberin oder der Betreiber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe.
(2) Personen, die behaupten mangels Vorliegen einer Ferienwohnung oder einer dauernd überlassenen Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Die Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme der Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm dem zweiten Satz) haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm dem zweiten Satz hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenerklärung muss folgende personenbezogene Daten der Abgabepflichtigen enthalten: Name, Geburtsdatum und Wohnadresse. Daneben sind Daten über die Unterkunft, insbesondere Adresse, Größe und Nutzungsart, anzugeben.
(2) Die besondere Nächtigungsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
Im RIS seit
09.09.2024
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 77/2024).
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein ist von der Kurkommission mit Verordnung in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs 1 durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist ein Betrag ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und ein Betrag unter 0,5 Cent abzurunden.
(3) Verordnungen der Kurkommission gemäß Abs 1 sind ortsüblich, wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, in diesem kundzumachen und treten frühestens sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Anm zu § 15 Abs 1 iVm Abs 2: Der Betrag wurde durch die Verordnung LGBl Nr 83/2023 angepasst.
Im RIS seit
09.09.2024
Die Forschungsinstitutsabgabe ist von der nächtigenden Person zu entrichten. § 6 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
01.08.2025
(1) Hinsichtlich der Abgabenerklärung gilt § 8 sinngemäß.
(2) Die Forschungsinstitutsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im § 8 Abs 1 genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
Im RIS seit
12.02.2020
(1) Von den Erträgen aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe ist ein Betrag von 5 Cent je Nächtigung, für die die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Beträge sind von der Abgabenbehörde zum 1. Juli und zum 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.
(3) Abweichend von Abs 2 gilt für Kurbezirke, dass die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Nächtigungsabgabe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der allgemeinen Nächtigungsabgabe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher für den Kurbezirk besteht, zu überweisen sind. In Kurbezirken, für die kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge an den Kurfonds zu überweisen. Übersteigt die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe in Kurbezirken (§ 5 Abs 5) den Höchstbetrag der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 Z 2, gebührt für die Abgabenerträgnisse, die sich aus dieser Überschreitung ergeben, keine Einhebungsvergütung.
(3a) Die Erträge aus dem Mobilitätsbeitrag fließen dem Land zu und sind diesem zum 1. Juli und zum 1. November zu überweisen. Ab 1. November 2027 ist ein Betrag von 55 Cent je Nächtigung, für die der Mobilitätsbeitrag zu entrichten ist und die im Zeitraum 1. November bis 30. April erfolgt, an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen bzw verbleibt bei der Gemeinde, wenn kein Tourismusverband besteht. Die Überweisung hat zum 1. Juli und zum 1. November zu erfolgen. Die Erträge sind für die Ausweitung des touristischen Mobilitätsangebotes (insbesondere durch Bereitstellung eines kostenfreien Zugangs zum öffentlichen Verkehr) zu verwenden.
(4) Die Erträge aus der besonderen Nächtigungsabgabe fließen zu:
(5) Die dem Land jeweils zum 15. April des laufenden Jahres zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Nächtigungsabgabe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden. Wenn nachträgliche Änderungen im Gesamtertrag aus der besonderen Nächtigungsabgabe eine Korrektur der ursprünglich für das Land festgesetzten Anteile am Ertrag erforderlich machen, sind die Unterschiedsbeträge mit den Erträgen des jeweiligen Folgejahres aufzurechnen. Die Aufrechnung ist entsprechend zu erläutern.
(6) Die Erträge der Forschungsinstitutsabgabe sind für die Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein zu verwenden und diesem als Förderungsbeitrag des Landes zu überweisen. Für die Einhebung gebührt eine Vergütung in der Höhe von 4 % dieser Abgabenerträgnisse.
Im RIS seit
09.09.2024
Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde.
Im RIS seit
14.09.2022
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 71/2022).
Im RIS seit
14.09.2022
(1) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit einer etwaigen Zweckentfremdung gemäß § 31b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die Daten an das Landesabgabenamt zum Zweck der Erhebung der Verbands- oder Tourismusbeiträge gemäß den §§ 30 ff S.TG 2003 übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß § 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes sowie für Verfahren zur Erhebung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe verarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den §§ 7 Abs 1, 9 Abs 1 und 2 und 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für die Erhebung der Fondsbeiträge gemäß den §§ 50 ff S.TG 2003 verarbeitet werden.
Im RIS seit
09.09.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind im Fall des Abs 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 500 €, im Fall des Abs 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €, im Fall des Abs 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 € und im Fall des Abs 1 Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.
Im RIS seit
09.09.2024
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im RIS seit
09.09.2024
In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2019/0102/A durchgeführt worden.
Im RIS seit
12.02.2020
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2016, und das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2016, außer Kraft. Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und das Kurtaxengesetz 1993 sind in der genannten Fassung auf Abgabenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den §§ 5 Abs 1 und 5, 11 Abs 2 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 29. Februar 2020 auf Grund der gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Abweichend davon gelten die Abgaben bei Verordnungen, die am 29. Februar 2020 bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, ab dem Zeitpunkt, den die Verordnung für ihr Inkrafttreten vorsieht, als in der in der Verordnung bestimmten Höhe festgesetzt. Verordnungen über die zusätzliche Gemeindeabgabe auf Grund der im Abs 2 genannten Gesetze gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter.
(4) Die §§ 9 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 treten sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Soweit die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 bereits zur Verfügung stellt, gilt § 9 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 mit der Maßgabe, dass die Anzeige dieser Tätigkeit binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten vorzunehmen ist.
(5) Vereinbarungen auf Grund von § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 können bereits ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden, sie dürfen jedoch frühestens sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt rechtswirksam werden.
(6) Verordnungen auf Grund der §§ 8 Abs 1 bis 3 und 7 sowie 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 können rückwirkend zu dem sich aus Abs 1 ergebenden Zeitpunkt erlassen werden.
(7) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
(8) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
(9) Die §§ 3 und 25 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit 1. März 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs 2 und 5, 15 Abs 1 und (§) 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) Die §§ 18 Abs 6, 19 und 22 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2, 11 Abs 7 und 20 außer Kraft. Die Bestimmungen des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2022, zur zusätzlichen Gemeindeabgabe gemäß § 2 sind auf Abgabenfälle, die vor dem 1. Jänner 2023 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.
(11) Es treten in Kraft:
(12) Soweit auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 Untergrenzen gemäß § 5 Abs 2 oder Abs 5 bzw § 11 Abs 1 unterschritten werden, müssen gesetzeskonforme Verordnungen gemäß § 5 Abs 1 oder Abs 5 bzw § 11 Abs 2 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Unterschreitens und im Fall des § 11 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen beschlossen werden und sechs Monate nach deren Kundmachung in Kraft treten.
(13) § 25 Abs 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2024 tritt mit 1. Oktober 2024, § 5a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2024 tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
(14) § 11 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2025 tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2025 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
Im RIS seit
01.08.2025