20001256•Jagdkartenverordnung
20001256JagdkartenverordnungOrdinance07.04.2020
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"7 Jagd und Fischerei"
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"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 42/2020",
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. März 2020 über Form und Inhalt von Jagdkarten (Jagdkartenverordnung)
StF: LGBl Nr 42/2020
Auf Grund des § 41 Abs 6 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Die Jahresjagdkarte besteht aus Kunststoff in beigen, grünen und roten Farbtönen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm aufzuweisen. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(2) Auf der Vorderseite hat sie zu enthalten:
(3) Auf der Rückseite hat sie zu enthalten:
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für zwei Wochen (zweiwöchige Jagdgastkarte) besteht aus Karton in gelbem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.
(2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten:
(3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten:
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden (eintägige Jagdgastkarte zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden) besteht aus Karton in rotem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.
(2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten:
(3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten:
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Die Jahresjagdkarte gemäß § 1 wird in den Fällen des § 46a JG ungültig.
(2) Die Jagdgastkarten gemäß den §§ 2 und 3 werden ungültig, wenn Eintragungen oder Unterschriften unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Im RIS seit
15.04.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. April 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs 1 tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, außer Kraft.
(3) Die nach der Anlage 1 bis 3 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, ausgestellten Jahresjagdkarten und Jagdgastkarten gelten weiter, Jagdgastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
Im RIS seit
15.04.2020