Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2020 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Maishofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Maishofen – Projekt im Bereich der GP 451/1, KG Atzing)
StF: LGBl Nr 55/2020
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
04.05.2020
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 451/1, 400/1, 355/2, 543/3, 399/2 und 399/4, jeweils KG 57301 Atzing, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie CC-Märkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
04.05.2020
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Maishofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
04.05.2020
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Im RIS seit
04.05.2020
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
04.05.2020