20001282•Salzburger Fischereiverordnung 2020
20001282Salzburger Fischereiverordnung 2020Ordinance25.11.2020
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"7 Jagd und Fischerei"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. November 2020 zur Durchführung des Fischereigesetzes 2002 (Salzburger Fischereiverordnung 2020 – S.FischVO 2020)
StF: LGBl Nr 116/2020
Auf Grund der §§ 11 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 5, 20a Abs 2 und 5, 30a, 33 Abs 5 und 42 Abs 5 des Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 81, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Als heimische Wassertiere gelten folgende Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten:
(2) Als eingebürgerte Wassertiere gelten folgende Fischarten:
(3) Als landesfremd gelten alle Arten, die nicht in den Abs 1 und 2 angeführt sind, sowie Kreuzungen (Hybride) zwischen verschiedenen, auch heimischen und eingebürgerten Arten. Unter die landesfremden Arten fallen insbesondere:
Im RIS seit
24.11.2020
In Fischteichen ist der Besatz mit landesfremden störartigen Fischen (Acipenseridae), Störhybriden, Graskarpfen (Amur), Silberkarpfen (Tolstolob) und Salmonidenhybriden zugelassen, wenn sie zur Gänze außerhalb des Abflussbereiches eines dreißigjährlichen Hochwasserereignisses liegen.
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Die Fischerprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes zeitgerecht kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zur Prüfung und Hinweise zu der zu entrichtenden Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben als Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist rückzuerstatten, wenn es der Kandidatin oder dem Kandidaten wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Die Prüfung ist schriftlich unter Aufsicht abzulegen. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderungen eine alternative Prüfungsform festlegen, um ein positives Ablegen der Prüfung zu ermöglichen. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen hat eine Stunde zur Verfügung zu stehen. Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten weder mitgenommen noch reproduziert werden.
(5) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
(6) Die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr allgemein festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als „bestanden“ bewertet, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist jährlich bis 30. November durchzuführen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes zeitgerecht kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Abs 3) und Hinweise zu der zu entrichtenden Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Die Ansuchen um Zulassung sind beim Landesfischereiverband schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
(3) Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber sind zur Prüfung für den Fischereischutzdienst zuzulassen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens dreimal im Besitz der Jahresfischerkarte waren und die im Abs 2 angeführten Unterlagen vollständig sind. Über das Ansuchen ist wenigstens sechs Wochen vor der Prüfung zu entscheiden. Der genaue Prüfungstermin ist mit der Zulassung bekannt zu geben.
(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen. Für die Rückerstattung der Prüfungsgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der Aufgaben obliegt der oder dem Vorsitzenden, die oder der dazu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einzuholen hat. Die Verwendung der Texte des Fischereigesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen als Behelfe ist für den schriftlichen Teil der Prüfung zulässig.
(7) Ungenügende oder im Ergebnis unklare schriftliche Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung miteinzubeziehen.
(8) Nach Beendigung des mündlichen Teils der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.
(9) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, die den Verlauf der Prüfung einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (zB Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben) wiedergibt und in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.
(10) Die Prüfungsgegenstände Fischkunde, Fischereiwirtschaft und Grundlagen der Gewässerökologie (§ 33 Abs 3 Z 3 bis 5 des Fischereigesetzes 2002) werden durch folgende Ausbildungen bzw Prüfungen ersetzt:
(11) Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne zwingenden Grund zum schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten oder einen dieser Teile nicht beenden, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung für Fischereischutzorgane anzubieten. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und Hinweise zu der zu entrichtenden Kursgebühr zu enthalten. Der Landesfischereiverband kann je Kurs eine Mindest- und/oder Höchstzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegen. Wird die festgelegte Mindestteilnehmerzahl zum Anmeldeschluss nicht erreicht, kann der Landesfischereiverband den Kurs auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(2) Zur Kursteilnahme sind bestellte und vereidigte Fischereischutzorgane zugelassen, wenn sie bei der Anmeldung ihre Dienstnummer und das Datum der abgelegten Fischereischutzdienstprüfung bekannt geben sowie nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr entrichten. Andere Personen mit einer erfolgreich abgelegten Fischereischutzdienstprüfung können an den Kursen teilnehmen, soweit noch Plätze zur Verfügung stehen, die nicht durch bestellte und vereidigte Fischereischutzorgane belegt sind. Sie haben nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr zu entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz. Ist die Höchstteilnehmerzahl erreicht, können angemeldete Fischereischutzorgane, deren Teilnahme an einer Fortbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, hintan gereiht werden.
(3) Ein Fortbildungskurs hat ein Stundenausmaß von sechs bis sieben Stunden, die auf mehrere Tage verteilt werden können, und folgende Fachgebiete zu umfassen:
(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Expertinnen und Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich Fischereischutzorgane sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme am Kurs erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung, die von ihnen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist.
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Die fischereifachliche Bewirtschaftereignung wird durch die erfolgreiche Absolvierung der vom Landesfischereiverband organisierten fischereifachlichen Bewirtschafterschulung erbracht. Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Schulung für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter anzubieten. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes mindestens vier Wochen vor Beginn kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und Hinweise zu der zu entrichtenden Kursgebühr zu enthalten. Der Landesfischereiverband kann je Kurs eine Mindest- und/oder Höchstzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegen. Wird die festgelegte Mindestteilnehmerzahl zum Anmeldeschluss nicht erreicht, kann der Landesfischereiverband den Kurs auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(2) Zur Kursteilnahme sind angehende oder bereits berechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zugelassen, wenn sie bei der Anmeldung ihre Jahresfischerkarte vorlegen und nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr entrichten. Andere interessierte Personen können an den Kursen teilnehmen, soweit noch Plätze zur Verfügung stehen, die nicht durch angehende oder bereits berechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter belegt sind. Sie haben nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr zu entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz. Ist die Höchstteilnehmerzahl erreicht, können angemeldete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, deren Teilnahme nicht zwingend auf Grund eines zu erbringenden Nachweises zur fischereifachlichen Bewirtschaftereignung erforderlich ist, hintan gereiht werden.
(3) Der Inhalt des Schulungskurses wird vom Landesfischereiverband festgelegt. Dies gilt auch im Fall von Kooperationen mit anderen Institutionen. Ein Schulungskurs hat ein Ausmaß von mindestens 16 Einheiten im Ausmaß von je 50 Minuten und im Besonderen folgende Fachgebiete zu umfassen:
(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Expertinnen und Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich angehende Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme an der Schulung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung über die fischereifachliche Bewirtschaftereignung.
(6) Als Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung gelten auch Bewirtschafterschulungen und Bewirtschafterausbildungen, welche nach dem Recht der anderen österreichischen Bundesländer abgehalten wurden und in dem jeweiligen Bundesland als Nachweis der Bewirtschaftereignung dienen.
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Über die beim Landesfischereiverband eingehenden Anträge zum Fischereibuch ist ein Register zu führen. In das Register sind die eingebrachten Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens mit einer fortlaufenden Zahl für das jeweilige Jahr einzutragen. Diese Zahl ist weiterhin die Geschäftszahl, unter der der Antrag beim Landesfischereiverband behandelt wird.
(2) Anträge, die am selben Tag beim Landesfischereiverband eingehen und sich auf dieselbe Fischereibucheinlage beziehen, gelten als gleichzeitig eingelangt.
Im RIS seit
24.11.2020
Im Verfahren zur Eintragung von Fischereirechten und zur Änderung des Fischereibuchstandes haben neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller Parteistellung:
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Der Antrag auf Neueintragung eines Fischereirechtes hat Folgendes zu enthalten:
(2) Dem Antrag auf Neueintragung sind folgende Dokumente beizulegen:
(3) Wird dem Landesfischereiverband keine Einwilligung der im § 8 Z 3 genannten Personen vorgelegt, sind diese Personen von der Einbringung des Antrages in Kenntnis zu setzen und einzuladen, zum Antrag längstens binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, anderenfalls von ihrer Einwilligung zur Eintragung ausgegangen wird. Die im § 8 Z 3 genannten Personen, die in eine beantragte Eintragung ausdrücklich eingewilligt haben, haben keine Parteistellung im weiteren Verfahren.
(4) Werden seitens der im § 8 Z 3 genannten Personen Einwendungen erhoben, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neueintragung bewirken, so ist das Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen. Das Verfahren ist erst dann wieder fortzusetzen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes, ein gerichtlicher Vergleich oder eine behördliche Feststellung vorliegt, der oder dem entnommen werden kann, wer in welchem Umfang Anspruch auf das Fischereirecht hat.
(5) Werden keine Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist die Eintragung durchzuführen. Darüber, welche Eintragung im Fischereibuch vorgenommen wird, ist mit Bescheid zu entscheiden.
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Werden Änderungen des Fischereibuchstandes beantragt, so sind mit dem Antrag Urkunden vorzulegen, mit welchen der Rechtsübergang bzw die Legitimation zur Antragstellung nachgewiesen wird.
(2) Ist der Rechtsübergang auf Grund der vorgelegten Urkunde nachgewiesen, ist über die Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
Im RIS seit
24.11.2020
Liegen dem Landesfischereiverband widerstreitende Anträge vor, so sind – ungeachtet ihres Einlangens – alle Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen, bis infolge Zurückziehung keine widerstreitenden Anträge mehr vorliegen oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes, ein gerichtlicher Vergleich oder eine behördliche Feststellung vorliegt, dem oder der entnommen werden kann, welcher der widerstreitenden Anträge berechtigt ist.
Im RIS seit
24.11.2020
Folgende Anmerkungen sind im Fischereibuch einzutragen:
Im RIS seit
24.11.2020
Als Nachweis der fischereifachlichen Eignung gelten neben der im § 17 Abs 1 des Fischereigesetzes 2002 genannten Fischerprüfung auch
Im RIS seit
24.11.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 25. November 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 7/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019, außer Kraft.
Im RIS seit
24.11.2020