20001291•Nikolausberg-Europaschutzgebietsverordnung
20001291Nikolausberg-EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.01.2021
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Dezember 2020, mit der ein Teil der Gemeinde Golling an der Salzach zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Nikolausberg-Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 130/2020
Aufgrund von § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Im RIS seit
23.12.2020
(1) Ein in der Gemeinde Golling an der Salzach gelegener Teil des Geschützten Landschaftsteils Nikolausberg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Nikolausberg“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen festgelegt.
Im RIS seit
23.12.2020
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Fels-Grimaldimoos (Mannia triandra).
Im RIS seit
23.12.2020
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
(3) Vom Verbot gemäß Abs 1 und 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
Im RIS seit
23.12.2020
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Im RIS seit
23.12.2020
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Nikolausberg“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
23.12.2020
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Im RIS seit
23.12.2020
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Im RIS seit
23.12.2020
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Im RIS seit
23.12.2020
Im RIS seit
23.12.2020
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