20001295•Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe
20001295Sozialunterstützungsverordnung-SonderbedarfeOrdinance01.01.2021
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2020, mit der mehrere Durchführungsverordnungen zum Salzburger Sozialunterstützungsgesetz erlassen und solche zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz aufgehoben werden
StF: LGBl Nr 131/2020
Auf Grund des § 15 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
29.12.2020
(1) Personen, die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt SUG erhalten, kann der Träger der Sozialunterstützung zur Vermeidung von Härten zusätzliche Leistungen für Sonderbedarfe (§§ 3 bis 7) erbringen. Der Träger erbringt diese Leistungen als Träger von Privatrechten. Auf deren Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Eine Leistungsgewährung kommt nicht in Betracht, soweit der Sonderbedarf durch die Hilfen für den Lebensunterhalt oder den Wohnbedarf, eigenes Einkommen oder Vermögen der Hilfe suchenden Person oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Eine Heranziehung von Ersparnissen und sonstigem Vermögen im Sinn des § 7 Abs 1 Z 6 SUG unterbleibt:
(3) Verfügen Hilfesuchende über unbewegliches Vermögen, auf dem eine pfandrechtliche Sicherstellung gemäß § 7 Abs 2 SUG im Grundbuch bewirkt wurde, ist die Leistungsgewährung von der weiteren pfandrechtlichen Sicherstellung der Ersatzforderungen für die Zusatzleistungen im Grundbuch abhängig zu machen.
(4) Zusatzleistungen für Sonderbedarfe werden nur über Ansuchen der Hilfe suchenden Person gewährt.
Im RIS seit
08.05.2025
Die Zusatzleistungen für Sonderbedarfe können einmalig oder, wenn dies auf Grund der Eigenart des Bedarfs geboten ist, regelmäßig wiederkehrend gewährt werden. Sie sind ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen, wobei § 15 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 3 zweiter Satz SUG zur Anwendung gelangt.
Im RIS seit
29.12.2020
Aus Anlass der Geburt eines oder mehrerer Kinder können als Hilfe zur Deckung des daraus resultierenden Mehrbedarfs Sachleistungen in Höhe von bis zu 62,5 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG je Kind gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur im Entbindungsmonat und darauf folgenden Monat gestellt werden.
Im RIS seit
29.12.2020
(1) Für Familien mit Kindern können Sachleistungen gewährt werden:
(2) Zur Beschaffung der erforderlichen Schulmittel für minderjährige Kinder, die eine Schule, ausgenommen eine Berufsschule, besuchen, können einmal jährlich Sachleistungen bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 3 SUG gewährt werden. Ansuchen darauf können von den obsorgeberechtigten Personen der Kinder und nur in der Zeit von 1. Juli bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Zur Deckung angemessener Kinderbetreuungskosten können Sachleistungen bis zur tatsächlichen Höhe dieser Kosten gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person ihre Kinder auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit oder anderer berücksichtigungswürdiger Umstände in Tagesbetreuungseinrichtungen oder von Tageseltern betreuen lässt.
Im RIS seit
29.12.2020
(1) Für die Beschaffung von Wohnraum können Sachleistungen gewährt werden für:
(2) Eine Leistungsgewährung nach Abs 1 kommt nicht in Betracht, wenn das Kosten auslösende Rechtsgeschäft vor der Leistungszusage der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bereits zustande gekommen ist.
(3) Für Kosten, die durch eine notwendige Übersiedelung anfallen, können Sachleistungen gewährt werden, soweit die Übersiedlungskosten angemessen sind, höchstens aber bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG.
(4) Für Kautionen, die mit der notwendigen Anmietung von Wohnungen anfallen, können Haftungen übernommen werden, wenn:
Personen im Haushalt
StadtSalzburg
in €
Salzburg-Umgebung
in €
Hallein
in €
St Johann im Pongau
in €
Zell am See
in €
Tamsweg
in €
1
495,00
484,00
473,00
456,50
456,50
440,00
2
585,00
572,00
559,00
539,50
539,50
520,00
3
720,00
704,00
688,00
664,00
664,00
640,00
4
810,00
792,00
774,00
747,00
747,00
720,00
5
900,00
880,00
860,00
830,00
830,00
800,00
6
990,00
968,00
946,00
913,00
913,00
880,00
7
1.035,00
1.012,00
989,00
954,50
954,50
920,00
8
1.080,00
1.056,00
1.032,00
996,00
996,00
960,00
9
1.125,00
1.100,00
1.075,00
1.037,50
1.037,50
1.000,00
10
1.170,00
1.144,00
1.118,00
1.079,00
1.079,00
1.040,00
11
1.215,00
1.188,00
1.161,00
1.120,50
1.120,50
1.080,00
ab 12
1.260,00
1.232,00
1.204,00
1.162,00
1.162,00
1.120,00
(5) Für angemessene Maklerprovisionen und zwingend zu erwerbende Genossenschaftsanteile können Sachleistungen gewährt werden, wenn die Anmietung der Wohnung notwendig ist und die Voraussetzungen des Abs 4 erfüllt sind.
Im RIS seit
19.01.2023
(1) Für die Anschaffung und für unbedingt erforderliche Reparaturen von Hausrat (Möbel und Haushaltsgeräte) können Sachleistungen gewährt werden, wenn der Hausrat kostengünstig und für den Haushalt oder die Haushaltsführung unerlässlich ist. Zu den unerlässlichen Haushaltsgeräten zählen:
(2) Für unbedingt erforderliche Reparaturen, Wartungen und Überprüfungen von Heizungsanlagen können Leistungen gewährt werden, wenn die Hilfe suchende Person zu deren Erhaltung verpflichtet ist.
(3) Eine Leistungsgewährung gemäß den Abs 1 und 2 kommt nicht in Betracht:
(4) Leben Hilfe suchende Personen mit nicht Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen nach den Abs 1 und 2 nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt werden.
Im RIS seit
29.12.2020
Zusatzleistungen zur Beibehaltung von Wohnraum (zB durch Übernahme von Miet- oder Betriebskostenrückständen) können nur dann gewährt werden, wenn dadurch eine soziale Gefährdung oder eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.
Im RIS seit
29.12.2020
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe, LGBl Nr 29/2011, außer Kraft.
Im RIS seit
29.12.2020
(1) § 5 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2023 tritt mit 19. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Anträge auf Haftungsübernahmen, die ab dem Monat Jänner 2023 eingebracht werden.
(2) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2025 tritt mit 9. Mai 2025 in Kraft.
Im RIS seit
08.05.2025
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"12 Sozialwesen und Jugendschutz"
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