20001319•Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
20001319Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021Ordinance09.01.2026
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. April 2021, mit der Bestimmungen über den Bedienstetenschutz erlassen werden (Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021 – BSVO)
StF: LGBl Nr 36/2021
[CELEX-Nr: 32022L0431]
Auf Grund der §§ 16, 27, 29, 37, 43 und 44 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Im RIS seit
08.01.2026
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn von § 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes (BSG).
(2) An die Stelle der in der linken Spalte der folgenden Tabelle verwendeten Begriffe in den verwiesenen Bestimmungen treten die in der rechten Spalte der Tabelle angeführten Bezeichnungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form:
„Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen sowie „Betriebsangehörige“
Bedienstete gemäß § 1 BSG
„Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw „Behörden“
Dienstgeber gemäß § 2 Z 10 BSG
„Arbeitsinspektorat“
die im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organe
„Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorgane“
Sicherheitsvertrauensperson und/oder die jeweils zuständige Personalvertretung
(3) Bestimmungen in den verwiesenen Bestimmungen, die sich auf Sicherheitsvertrauenspersonen beziehen, gelangen nicht zur Anwendung.
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt nach folgenden Maßgaben als Verordnung zu § 16 BSG:
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) gilt mit Ausnahme von § 7 Abs 2 und 3 als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG.
Im RIS seit
03.05.2021
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) samt deren Anhängen gilt als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG.
(2) Für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinn von § 40 Abs 4 bis 4b ASchG gelten weiters die Bestimmungen der §§ 40 Abs 8, 41, 42 Abs 1 bis 3, 5 und 7 erster Satz und 43 bis 47 ASchG sinngemäß.
(3) Der Dienstgeber informiert die Bediensteten gemäß § 12 ASchG über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG enthalten.
(4) Weist eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine Anomalie auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG zurückzuführen ist, oder wird festgestellt, dass ein biologischer Grenzwert überschritten wurde, sind auf Veranlassung der/des für die Überwachung der Gesundheit der Bediensteten zuständigen Ärztin bzw Arztes, der Bedienstetenschutzkommission oder der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG weitere Bedienstete, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen. In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos erfolgen.
Im RIS seit
08.01.2026
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die §§ 40 Abs 5, 41 Abs 5, 42, 43, 44 und 47 ASchG sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG:
Im RIS seit
03.05.2021
(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) samt deren Anlagen gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG:
(2) Bei Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung ist besonderes Augenmerk auf die Feststellung des Gesundheitszustandes der Bediensteten im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit zu legen. Die durchführenden Ärztinnen und Ärzte sowie im Übrigen die Bedienstetenschutzkommission und die Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG schlagen hinsichtlich solcher Expositionen Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen für die untersuchten sowie für alle sonst betroffenen Bediensteten vor.
(3) Eine biologische Überwachung und damit zusammenhängende Anforderungen können Teil der Gesundheitsüberwachung sein. Ist ein biologischer Grenzwert festgelegt, sind die Bediensteten vor Beginn der expositionsgefährdeten Tätigkeit darüber zu informieren, dass eine Gesundheitsüberwachung zwingend vorgeschrieben ist.
(4) Ärztinnen bzw Ärzte und die Organe der Bedienstetenschutzkommission sowie jene der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG und des Dienstgebers, denen die Gesundheitsüberwachung jener Bediensteten obliegt, die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG ausgesetzt sind, müssen mit den für jede und jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
(5) Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen Bediensteten oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoff gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit festgestellt wurden, sind den im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organen zu melden.
Im RIS seit
08.01.2026
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 44 BSG:
Bildschirmarbeit ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause. Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens nach folgenden Bestimmungen anzubieten:
(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptikerinnen oder Augenoptiker vorzunehmen.
(3) Der Dienstgeber kann Fachärztinnen bzw Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptikerinnen und Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der oder des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
(1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:
(2) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(3) Die Information (Abs 1) sowie Anhörung und Beteiligung (Abs 2) der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane bestehen und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des Abs 1 informiert bzw gemäß Abs 2 einbezogen werden.“
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) gilt als Verordnung zu § 44 Z 1 BSG mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, LGBl Nr 68/2004, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs 1 bis 4 als Verordnung zu § 44 Z 3 und 4 BSG.
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung – VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 44 Z 7 BSG.
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung zu § 44 Z 4 BSG.
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) gilt mit Ausnahme von § 17 als Verordnung zu § 44 Z 5 BSG.
Im RIS seit
03.05.2021
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) enthaltenen Bestimmungen gelten mit Ausnahme der §§ 2, 7a, 9 und 11 auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Im RIS seit
03.05.2021
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG:
„(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. In Abständen von höchstens vier Jahren ist jeweils eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung zu absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.“
Im RIS seit
11.09.2024
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012 in Stand zu halten.
Im RIS seit
08.02.2022
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
Im RIS seit
08.02.2022
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im RIS seit
08.01.2026
Sofern in den im § 19 genannten Bundesnormen auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des BSG gemäß den nachstehenden Entsprechungstabellen. Wenn das BSG keine dem ASchG bzw B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw des B-BSG, jeweils in der im § 19 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.
Bestimmung des ASchG
entsprechende Bestimmung des BSG
§ 1 Abs 1 ASchG
§ 1 BSG
§ 2 Abs 5 ASchG
§ 2 Z 2 BSG
§ 3 ASchG
§ 3 BSG
§ 4 ASchG
§ 4 BSG
§ 5 ASchG
§ 5 BSG
§ 7 ASchG
§ 7 BSG
§ 12 ASchG
§ 10 BSG
§ 13 ASchG
§ 11 BSG
§ 14 ASchG
§ 12 BSG
§ 15 Abs 5 und 6 ASchG
§ 13 Abs 5 und 6 BSG
§ 19 ASchG
§ 2 BSG
§ 25 ASchG
§ 21 BSG
§ 28 Abs 3 ASchG
§ 24 Abs 3 BSG
§ 33 Abs 5 ASchG
§ 28 Abs 5 BSG
§ 40 ASchG
§ 2 Z 12 BSG
§ 65 Abs 4 Z 6 ASchG
§ 39 Abs 4 Z 6 BSG
§ 65 ASchG
§ 39 BSG
§ 67 Abs 1 ASchG
§ 40 Abs 1 BSG
§ 67 Abs 5 ASchG
§ 40 Abs 5 BSG
§ 68 AschG
§ 41 BSG
Abschnitt des ASchG
Abschnitt des BSG
§ 79 Abs 2 ASchG
§ 45 Abs 4 BSG
Bestimmung des B-BSG
entsprechende Bestimmung des BSG
§ 2 Abs 7 B-BSG
§ 2 Z 5 BSG
§ 25 Abs 1 bis 3 B-BSG
§ 21 Abs 1 und 2 BSG
§ 25 Abs 4 B-BSG
§ 21 Abs 3 BSG
§ 28 Abs 3 B-BSG
§ 24 Abs 3 BSG
Im RIS seit
08.02.2022
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Im RIS seit
08.01.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie nicht als Bundesnormen weiter gelten:
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18b, 18c, 19, 20, 21 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2022 treten mit 8. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), LGBl Nr 126/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8, 11, 18a, 19 und 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2024 treten mit 11. September 2024 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8, 11, 19 und 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2025 treten mit 18. April 2025 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8 Abs 1, 11 Abs 1, (§) 19 und (§) 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
08.01.2026
(1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn
(2) Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) Änderungen in folgenden Bereichen eingetreten sind:
(3) Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Im RIS seit
08.02.2022
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