20001326•Unkenberger Mähder – Europaschutzgebietsverordnung
20001326Unkenberger Mähder – EuropaschutzgebietsverordnungOrdinance01.07.2021
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Mai 2021, mit der ein Teil der Gemeinde Unken zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Unkenberger Mähder – Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 49/2021
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Im RIS seit
07.06.2021
(1) Ein im Gebiet des Dietrichshorns gelegener Teil der Gemeinde Unken wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Unkenberger Mähder“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die bestehenden Entwässerungsanlagen (Drainageplan) sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Im RIS seit
07.06.2021
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps „Berg-Mähwiesen“.
Im RIS seit
07.06.2021
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
(3) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
(4) Ein Landschaftspflegeplan gemäß § 35 NSchG ist unter Einbeziehung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für das gesamte Schutzgebiet oder einzelne Teilflächen zu erstellen, wenn auf Grund geänderter Rahmenbedingungen ein Bedarf nach einer Anpassung der landwirtschaftlichen Nutzung besteht. In diesem Plan sind Nutzungsmaßnahmen festzulegen, deren Durchführung zum Zweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der für den Schutzzweck (§ 2) wesentlichen Lebensräume mit den Grundeigentümern oder sonst Berechtigten vereinbart werden soll.
Im RIS seit
07.06.2021
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
Im RIS seit
07.06.2021
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Unkenberger Mähder“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Im RIS seit
07.06.2021
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Im RIS seit
07.06.2021
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Im RIS seit
07.06.2021
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2022 tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft.
Im RIS seit
13.05.2022
Im RIS seit
13.05.2022
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"8 Natur- und Tierschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LSB40025018",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 49/2021",
"stammnorm_bgblnummer": "49/2021"
},
"content": {
"source_id": "LSB40025018",
"bundesland": "S",
"applikation": "LrKons"
}
}