Gesetz vom 23. März 2022, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Gebrauchsabgabegesetz) authentisch interpretiert wird
StF: LGBl Nr 40/2022 (Blg LT 16. GP: RV 213, AB 274, jeweils 5. Sess); authentische Interpretation
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
03.06.2022
§ 1 Im RIS seit
Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 3 Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, ist dahingehend auszulegen, dass als gemeindeeigene Versorgungsunternehmen auch solche Versorgungsunternehmen gelten, an deren Grund-, Stamm- oder Eigenkapital die Gemeinde im jeweils gesetzlich festgelegten Ausmaß auch nur mittelbar beteiligt ist.