Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2022 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee – Projekt im Bereich der GP 3731/13, KG Waldprechting)
StF: LGBl Nr 101/2022
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
30.11.2022
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 3731/13, KG 56320 Waldprechting, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 750 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
30.11.2022
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
30.11.2022
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 30. November 2022 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.