20001406•Zulagenverordnung 2022
20001406Zulagenverordnung 2022Ordinance01.01.2023
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"19 Dienstrecht"
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Dezember 2022, mit der Bestimmungen über Zulagen und Nebengebühren für jene Bediensteten getroffen werden, die nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegen (Zulagenverordnung 2022)
StF: LGBl Nr 109/2022
Auf Grund der §§ 71 Abs 4 bis 6, 78a, 97ff und 129a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, LGBl Nr 1, und der §§ 56 Abs 1 und 3d und 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
13.12.2022
(1) Die Verordnung regelt weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren sowie die Höhe von bestimmten Nebengebühren von Landesbeamtinnen oder -beamten sowie von Vertragsbediensteten des Landes, die nicht in den Anwendungsbereich des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes fallen. Die vom Anwendungsbereich betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Folgenden kurz als Bedienstete bezeichnet.
(2) Die Gewährung von Einzelpauschalen (§ 97 Abs 2 L-BG) bleibt von der gegenständlichen Verordnung unberührt. Pauschalierungen können im begründeten Einzelfall auch von den in der Verordnung vorgesehenen Gruppenpauschalen abweichen.
Im RIS seit
13.12.2022
(1) Im Landesdienst bestehen neben den gesetzlich geregelten Zulagen die in der Anlage angeführten Zulagen und pauschalierten Nebengebühren, untergliedert nach
(2) In den entsprechenden Anlagenteilen wird auch die Höhe einzelner nicht pauschalierter Nebengebühren festgelegt.
(3) Die Anlage enthält jeweils
(4) Die in der Anlage enthaltenen Zulagen und Nebengebühren werden festgelegt
Im RIS seit
13.12.2022
Bei der Berechnung der Zulagen und Nebengebühren nach dieser Verordnung sind die auszuzahlenden Beträge auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
Im RIS seit
13.12.2022
Soweit in der Anlage auf Dienststellen im Amt der Salzburger Landesregierung bzw in den dem Amt angegliederten Einrichtungen Bezug genommen wird, entsprechen diese der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (§ 5 Abs 1) geltenden Fassung.
Im RIS seit
13.12.2022
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1982 über gesonderte Zulagen und pauschalierte Nebengebühren von Landesbeamten (Zulagenverordnung), LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 95/2017, außer Kraft.
(2) Zulagen und Nebengebühren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuerkannt wurden, bleiben gewahrt, soweit nicht eine Neubemessung gesetzlich geboten ist (§ 97 Abs 6 L-BG).
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2026 tritt mit 1. April 2026 in Kraft.
Im RIS seit
05.03.2026
Im RIS seit
05.03.2026