20001441•Nationalpark-Schutzbestimmungenverordnung
20001441Nationalpark-SchutzbestimmungenverordnungOrdinance11.10.2023
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Oktober 2023, mit der für die Außen- und Kernzonen des Nationalparks Hohe Tauern weitergehende Schutzbestimmungen erlassen werden (Nationalpark-Schutzbestimmungenverordnung)
StF: LGBl Nr 67/2023
Auf Grund des § 9 des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Im RIS seit
11.10.2023
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend der jeweils getroffenen Anordnung in den Außen- und Kernzonen des Nationalparks Hohe Tauern (§§ 6 und 7 S.NPG).
Im RIS seit
11.10.2023
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
Im RIS seit
11.10.2023
(1) Soweit Maßnahmen nicht unter die Bestimmungen der Abs 2 oder 3 fallen, sind forstliche Nutzungen in den im Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nur mit Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die nachstehend angeführten Maßnahmen in folgenden Lebensraumtypen, wobei sich die Ziffern- und Buchstabenbezeichnungen jeweils auf den Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie beziehen:
Lebensraumtyp:
Nutzungsformen:*
Einzelstamm-Nutzung.
Gruppenweise Nutzung:
Femelartige Nutzung:
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (4070), andere Bezeichnung auch Latschengebüsch
Moorwälder (91D0), im Schutzgebiet vorhanden als Bergkiefern-Moorwald und Fichten-Moorwald
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo - Fagetum 9110)
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo - Fagetum 9130)
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio Acerion (9180), andere Bezeichnung Edellaubholzwälder
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae, 91E0), im Nationalpark ausgeprägt als Grauerlenauwälder
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea, 9410)
Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald (9420)
= bewilligungspflichtige Nutzungsform
= bewilligungsfreie Nutzungsform
(3) Nicht als forstliche Nutzung im Sinn des Abs 1 gelten:
Im RIS seit
11.10.2023
(1) In den Kern- und Außenzonen verboten ist die Entfernung von folgenden wichtigen Bestandteilen der Lebensraumausstattung bzw von folgenden Nist-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
(2) Maßnahmen, die gemäß § 3 Abs 3 nicht als forstliche Nutzung im Sinn von § 3 Abs 1 gelten, sind vom Verbot gemäß Abs 1 ausgenommen.
Im RIS seit
11.10.2023
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Bewilligungen für die in § 3 angeführten bewilligungspflichtigen Maßnahmen erteilen, wenn durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 S.NPG zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und der angestrebte Zweck nicht auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann, die keine oder jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung der Erhaltungsziele mit sich bringt.
(2) Auf das Bewilligungsverfahren finden die §§ 14 Abs 2 bis 6 und 15 bis 20a des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 Anwendung.
Im RIS seit
11.10.2023
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß § 5 erlassenen Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 25 S.NPG bestraft.
Im RIS seit
11.10.2023
Diese Verordnung tritt mit 11. Oktober 2023 in Kraft.
Im RIS seit
11.10.2023
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