Verordnung der Salzburger Landessregierung vom 27. Februar 2024, mit der die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden im Land Salzburg bestimmt werden (Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 2024)
StF: LGBl Nr 26/2024
Auf Grund des § 31 Abs 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
29.02.2024
§ 1 Im RIS seit
Im Land Salzburg werden als Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden bestimmt:
Im RIS seit
29.02.2024
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landessregierung vom 10. Dezember 2018, mit der die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden im Land Salzburg bestimmt werden (Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung), LGBl Nr 89/2018, außer Kraft.