20001512•Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2025 bis 2029
20001512Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2025 bis 2029Ordinance01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 2024, mit der Wildregionen im Land Salzburg betreffend die Wildart Fischotter zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden (Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2025 bis 2029)
StF: LGBl Nr 103/2024
Auf Grund der §§ 58a Abs 1 und 2 sowie 58b Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
(1) Diese Verordnung erklärt Wildregionen im Land Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Fischotter (Lutra lutra) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem die durch die Wildart Fischotter verursachten erheblichen Schäden an Gewässern und deren Wassertierbeständen vermindert und die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges gewährleistet wird.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Das Maßnahmengebiet umfasst die Wildregionen 1.1, 1.3, 2.1, 3.3, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1, 6.3, 6.5, 7.1, 8.2, 8.3, 8.5, 8.6, 10.1, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 11.1, 12.1, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7 und 12.8.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Fischotter aufgehoben und der Fang und die Tötung oder die Bejagung mit Langwaffen für zulässig erklärt.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
(1) Der Fang und die Bejagung von Fischottern im Maßnahmengebiet ist ausschließlich an Fließgewässern zulässig, soweit nicht anderes festgelegt wird. Böschungsbereiche sowie Fischaufstiegs- und Fischwanderhilfen gelten als dem Fließgewässer zugehörig.
(2) Über die Bereiche gemäß Abs 1 hinaus ist in den Wildregionen 1.1, 1.3, 2.1, 3.3, 5.1, 5.2, 5.4, 6.3, 6.5, 8.2, 8.3, 8.6, 10.2, 10.3, 10.4, 10.6, 10.7 und 12.4 der Fang und die Bejagung von Fischottern auch an folgenden stehenden Gewässern und Fischzuchten zulässig:
Wildregion
Gewässer, Fischzucht
Jagdgebiet
1.1 – Teil/Abstand NPHT (600 m)
Finkausee
6801 – JBG Wildgerlostal
1.1 – Teil/Abstand NPHT (600 m)
Speicher Durlaßboden
6801 – JBG Wildgerlostal
1.3
Enzingerboden
6200 – EJ Grün- und Weißsee der ÖBF
6201 – EJ Tauernmoos der ÖBF AG
2.1
Klammsee
6809 – JBG Maiskogel
6817 – JBG Fischhorn
3.3
Bauernlacke
6537 – GJ Piesendorf Nord
3.3
Fischzucht FZ Kehlbach (Saalfelden)
6548 – GJ Saalfelden Rieder Sonnberg
5.1
Fischzucht Griesbachmühle
6720 – EJ ÖBF Jagdgebiet I Sandn
6899 – JBG Gemeindejagd Maria Alm I
5.2
Böndlsee
4059 – GJ Goldegg-Weng
5.2
Goldeggersee
4061 – GJ Goldegg-Buchberg
5.4
Fischzucht Gamp mit Gamperlacke und Umgehungsgerinne
2004 – GJ Hallein, Gamp, Burgfried
6.3
Jägersee
4826 – JBG Hinterkleinarl – Jägersee
6.3
Tappenkarsee
4826 – JBG Hinterkleinarl – Jägersee
4317 – EJ Tappenkarsee
6.3
Täublwaldteich
4831 – JBG Kleinarl Süd
6.5
Rotgüldensee
5023 – EJ Gfrerer-Lippbauernalm
8.2
Tauernkarsee
4511 – EJ Tauernkaralpe
8.3
Agrarteich – Litzsldorfer Lacke
5206 – GJ St. Michael Nord-Ost, Teil 1
8.6
Prebersee
5565 – GJ Tamsweg Haiden Nord
10.2
Ausgleichbecken Alm/Wiestal
2300 – GJ Puch
2301 – GJ Oberalm
2302 – GJ Adnet
10.2
Seewaldsee
2306 – GJ St. Koloman
10.2
10.7
Wiestalstausee
2500 – EJ Ochsenbergjagd der ÖBF
3206 – GJ Ebenau
3209 – EJ Schwarzenberg
10.3
Schotterteiche Scheffau (3 Balcketeiche)
2401 – GJ Scheffau
10.3
Harbergsee
2402 – EG Harberggut
10.4
Wolfgangsee
3042 – GJ Strobl
3043 – GJ Gschwendt
10.6
Fuschlsee-Ufer mit Fuschler Ache und weiteren Zuflüssen
3004 – GJ Fuschl
3151 – GJ Hof
3153 – GJ Thalgau
12.4
Fischzucht Gezing (Seekirchen)
3453 – GJ Seekirchen
(3) Nicht erlaubt sind der Fang und die Tötung oder die Bejagung von Fischottern in Europaschutzgebieten, in welchen der Fischotter als Schutzgut ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für einen Grenzbereich von 250 m entlang eines solchen Europaschutzgebietes und entlang von nicht im Maßnahmengebiet gelegenen Gebieten. Für die Wildregion 1.1 gilt zum Nationalpark Hohe Tauern ein Abstand von 600 m.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung gilt:
(2) Werden im Zeitraum gemäß Abs 1 Z 2 Fischotter gefangen, die ein Gewicht von 4 bis 8 kg aufweisen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen. Dasselbe gilt für offensichtlich führende oder laktierende weibliche Exemplare (Fähen).
(3) Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern im Maßnahmengebiet beträgt jeweils 30 Stück pro Kalenderjahr bis 31. Dezember 2029, wobei davon in den Wildregionen 12.1, 12.3, 12.4 und 12.5 insgesamt maximal 2 Stück pro Kalenderjahr entnommen werden dürfen.
(4) Die im Folgenden angeführten Bereiche der Wildregionen 3.3, 5.1, 8.5, 8.6, 10.4 und 10.5 gelten als Freizonen. In dieser Zone dient die Fischotter-Entnahme dem fischökologischen Monitoring und gilt die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß Abs 3 nicht.
Wildregion
Gewässer, Befischungsstrecke
Freizone / Jagdgebiet
3.3
5.1
Saalach zw Flkm 78-67, plus Oite Kirchham, Kammererbach, Gerlingerbach-Unterlauf, Ruhgassingerbach-Unterlauf, Hahamer Oite
6545 – EJ ÖBF Jagdgebiet I Reitersbach
6546 – GJ Maishofen West
6547 – EJ Oitberg Öbf
6548 – GJ Saalfelden Rieder Sonnberg
6671 – EJ Oberhausgut
6672 – EJ Kammerergut
6670 – GJ Saalfelden-Gerling
6666 – GJ Saalfelden – Bergham
6887 – JBG Maishofen Ost
8.5
8.6
Lonka plus Nebengewässer
5401 – EJ Rainalm
5406 – EJ Gurpitsch-Karneitschen
5407 – EJ Karneitschenalm
5408 – EJ Fanningbergalpe
5410 – GJ Mariapfarr – KG Pichl
5411 – GJ Weißpriach Sonnseite
5414 – EJ Granieralpe
5425 – GJ Mariapfarr KG Mariapfarr
5429 – EJ Karneralm-Diktleralm
5430 – GJ Weißpriach Vordere Schattseite
5431 – GJ Weißpriach Hintere Schattseite
5516 – GJ St. Andrä
5855 – BWG Weißpriach Nord
5856 – BWG Zulpet/Granitzlalm
10.4
10.5
Brunnbach
3009 – GJ St. Gilgen Gschwand
3010 – EJ Mehlsack-Stummeralm
3106 – EJ Tiefbrunnau
3107 – EJ Rannberg
3108 – GJ Faistenau
3110 – EJ Roßbach
3116 – EJ Schafberg der ÖBF AG
3117 – EJ Seeberg ÖBF
3120 – EJ Schmiedhorn Öbf
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
(1) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die entsprechend den Vorgaben des § 72a Abs 1 JG und der Wildfallen-Verordnung 1996 in einem einwandfreien Zustand sind und durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass Tiere unverletzt gefangen werden.
(2) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die auch zum Fang anderer, von der Größe her vergleichbarer marderartiger Wildtiere verwendet werden und eine zur Feststellung des Geschlechts erforderliche Begutachtung des gefangenen Tieres ermöglichen. Fischotterfallen müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten und Haustiere damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist, soweit möglich, witterungsgeschützt zu wählen.
(3) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden vor Ort zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden für Fischotter spezifischen Fallenstandort binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), unter Angabe der SAGIS-Koordinaten zu melden.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Die Tötung der mit den erlaubten Lebendfangfallen gefangenen Fischotter darf nur an Land erfolgen und ist weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 70 JG) vorzunehmen. Böschungsbereiche gelten als dem Gewässer zugehörig.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
(1) Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Fischottern sind nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 5 Abs 3 noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/fischotter/fischotterkontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter. Ist die jährliche Entnahmehöchstzahl ausgeschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf keine Tötung oder Bejagung mit Langwaffen im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Fischotter in einer Lebendfangfalle gefangen und ergibt die Informationseinholung, mit Ausnahme in den Freizonen zum Fisch-Monitoring, die Erschöpfung der Entnahmehöchstzahl, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden Lebendfang und jede anschließende Freilassung oder Tötung, jede Bejagung mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden. Die Meldung hat mittels des von der Landesregierung auf der Website des Landes Salzburg zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Weiters ist jede Tötung binnen 24 Stunden der Salzburger Jägerschaft (Hegemeister) zu melden und vom Jagdinhaber (Jagdausübungsberechtigten) in das Jagd-Informations-System der Salzburger Jägerschaft – JIS (https://jis-sbg.unidata.at/) einzumelden.
(3) Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 63 JG) zu verzeichnen.
(4) Die Salzburger Jägerschaft hat die Einhaltung der jährlichen Entnahmehöchstzahl gemäß § 5 Abs 3 zu überwachen und der Landesregierung bis 31. März eines jeden Jahres die Abschusslisten betreffend entnommene Fischotter zu übermitteln.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 8 Abs 2 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung der rechtmäßig getöteten Fischotter.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Damit die Populationen des Fischotters im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von den Schonvorschriften und der Entnahme einer geringen Anzahl von Individuen ohne Beeinträchtigung jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters ein begleitendes Monitoring durch. Um die Auswirkungen von Fischotterentnahmen auf den Fischbestand im Land Salzburg zu evaluieren, führt die Landesregierung außerdem ein begleitendes fischökologisches Monitoring durch.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
Im RIS seit
10.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Im RIS seit
10.12.2024
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