20001525•Entgelt für das Pflege- und Betreuungspersonal im Landes- und Gemeindedienst; Erhöhung für das Jahr 2025 und das erste Halbjahr 2026
20001525Entgelt für das Pflege- und Betreuungspersonal im Landes- und Gemeindedienst; Erhöhung für das Jahr 2025 und das erste Halbjahr 2026Ordinance20.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2024, mit der das Entgelt für das Pflege- und Betreuungspersonal im Landes- und Gemeindedienst für das Jahr 2025 und das erste Halbjahr 2026 erhöht wird
StF: LGBl Nr 1/2025
Auf Grund des § 123a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, LGBl Nr 1/1987, des § 59a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 – LVBG, LGBl Nr 4/2000, des § 43b des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, und des § 107a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
19.12.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Bedienstete im Sinn dieser Verordnung sind
(2) Bediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 13/2023, beschäftigt sind und
wird bei Vollbeschäftigung beginnend ab 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2026 eine zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von 162,67 € gewährt. Die Entgelterhöhung wird gegenüber den begünstigen Personen gesondert ausgewiesen.
(3) Bei Teilbeschäftigung gebührt der aliquotierte Betrag im Beschäftigungsausmaß.
(4) Die Zusatzzahlung ist mit dem jeweiligen Monatsbezug, Monatsentgelt oder Monatseinkommen im Voraus auszuzahlen. Ansonsten finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
19.12.2025
Außerkrafttretensdatum
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit 30. Juni 2026 außer Kraft.
(2) Der Titel und die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 128/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
19.12.2025
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