Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 30. April 2025 über den im Jahr 2026 für die Salzburger Patientenvertretung zu leistenden Kostenbeitrag
StF: LGBl Nr 41/2025
Auf Grund des § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Im RIS seit
06.05.2025
§ 1 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Der von den Rechtsträgern der bettenführenden Krankenanstalten zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung beträgt im Jahr 2026 je Akutbett 100,80 €.