20001560•Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz
20001560Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-KooperationsgesetzLaw01.08.2025
Gesetz vom 2. Juli 2025 über die Kooperation zwischen Bezirksverwaltungsbehörden in Salzburg (Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz – S. BVB-KG)
StF: LGBl Nr 70/2025 (Blg LT 17. GP: RV 443, AB 525, jeweils 3. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
22.07.2025
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art 15 Abs 10 B-VG mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Im RIS seit
22.07.2025
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art 15 Abs 10 B-VG mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Werden dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) einer oder mehrerer Bezirkshauptmannschaften übertagen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwands der Stadt Salzburg durch das Land Salzburg vorzusehen.
(2) Werden einer Bezirkshauptmannschaft Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg übertragen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwandes des Landes Salzburg durch die Stadt Salzburg vorzusehen.
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß §§ 1 oder 2 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
Im RIS seit
22.07.2025
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