Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 2025 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Zell am See für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadtgemeinde Zell am See – Projekt im Bereich der GP 277/1, KG Zell am See)
StF: LGBl Nr 79/2025
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
31.07.2025
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 277/1, 278/4, 278/5, 278/6 und 278/7, jeweils KG 57319 Zell am See, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 935 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
31.07.2025
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Zell am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
31.07.2025
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Im RIS seit
31.07.2025
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
31.07.2025