Gesetz vom 5. November 2025, mit dem für das Kalenderjahr 2026 Tarifanpassungen im Sozialbereich begrenzt werden
(Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz 2026)
StF: LGBl Nr 106/2025 (Blg LT 17. GP: IA 108, AB 140, jeweils 4. Sess)
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
14.11.2025
§ 1 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Die Landesregierung wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 2026 die nach den Bestimmungen der §§ 17 Abs 8 und 22 Abs 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, des § 18 Abs 5 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes, des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes und der §§ 8 bis 15 Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung vorgesehenen jährlichen Erhöhungen der Tarifbestandteile für den Personal- und Sachaufwand, abweichend zu den vorgenannten Bestimmungen, zu begrenzen. Und zwar:
Im RIS seit
14.11.2025
§ 2 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Das Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz 2026 tritt mit Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.