Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2025 über den im Jahr 2026 von den Trägern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft zu leistenden Kostenbeitrag
StF: LGBl Nr 114/2025
Auf Grund des § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes, LGBl Nr 52/2000, in Verbindung mit § 22 Abs 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24/2000, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Im RIS seit
12.12.2025
§ 1 Im RIS seit
Außerkrafttretensdatum
Der von den Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen im Jahr 2026 zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung für Aufgaben der Pflegeanwaltschaft beträgt 5,90 € je Heimplatz.