20001580•Schongebietsverordnung Riedelwaldplatte
20001580Schongebietsverordnung RiedelwaldplatteOrdinance01.01.2026
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 12. Dezember 2025, mit der Anordnungen zum Schutz des Grundwasservorkommens für die Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee, der Gemeinde Elixhausen und der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes erlassen werden (Schongebietsverordnung Riedelwaldplatte)
StF: LGBl Nr 116/2025
Auf Grund der §§ 34 Abs 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
15.12.2025
Zum Schutz des Grundwasservorkommens für die Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee, der Gemeinde Elixhausen und der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes wird in der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee sowie den Gemeinden Elixhausen und Hallwang das in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet (kurz: „Schongebiet Riedelwaldplatte“) bestimmt.
Im RIS seit
15.12.2025
Das Schongebiet wird in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage I), Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen II bis XI) und eine Koordinatenliste (Anlage XII) bestimmt.
Im RIS seit
15.12.2025
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
Im RIS seit
15.12.2025
Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Im RIS seit
15.12.2025
Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen unter Vorlage technischer Unterlagen (Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss eines Lageplanes) spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
Im RIS seit
15.12.2025
Übertretungen der §§ 4 und 5 sind gemäß § 137 WRG 1959 zu ahnden.
Im RIS seit
15.12.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Februar 1962 zum Schutze der Gemeindewasserversorgungsanlage Seekirchen, LGBl Nr 28/1962, außer Kraft.
(3) Die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs 1 Gegenstand eines anhängigen Verfahrens oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
Im RIS seit
15.12.2025
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