Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2025, mit der die Grenzwerte gemäß § 2 Abs 1 des Landes-Sonderpensionengesetzes erhöht werden (Sonderpensionsverordnung 2026)
StF: LGBl Nr 119/2025
Auf Grund des § 2 Abs 3 des Landes-Sonderpensionengesetzes – L-SPG, LGBl Nr 63/2016, wird verordnet:
Im RIS seit
16.12.2025
§ 1 Im RIS seit
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 L-SPG fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 6.930,00 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlenden Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:
Im RIS seit
16.12.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.