20001585•Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026
20001585Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026Announcement01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 2025 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026
StF: LGBl Nr 124/2025
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes –SUG, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Im RIS seit
18.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026:
€ 1.229,89;
€ 860,92;
€ 553,45;
€ 307,47.
Im RIS seit
18.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2026:
€ 147,59;
€ 110,69;
€ 73,79;
€ 36,90;
€ 221,38.
Im RIS seit
18.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2026:
€ 110,69;
€ 221,38.
Im RIS seit
18.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2026:
€ 245,98;
€ 135,29.
Im RIS seit
18.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2026 € 245,98.
Im RIS seit
18.12.2025
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"12 Sozialwesen und Jugendschutz"
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