Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Jänner 2026 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Altenmarkt für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt – Projekt im Bereich der GP 72/4, KG Sinnhub)
StF: LGBl Nr 4/2026
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Im RIS seit
13.01.2026
§ 1 Im RIS seit
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 72/4, 75/3, 75/4, 80/3, 458, 460/8 und 461/2, jeweils KG 55322 Sinnhub, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im RIS seit
13.01.2026
§ 2 Im RIS seit
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Altenmarkt über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im RIS seit
13.01.2026
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 13. Jänner 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Im RIS seit
13.01.2026
Anl. 1 Im RIS seit
Im RIS seit
13.01.2026