Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg 22. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See
Auf Grund der §§ 16 Abs 2 und 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juni 1990, LGBl Nr 58, über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 86/1997 und Nr 42/1999, wird geändert wie folgt:
- Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 lautet die lit a:
"a) für Fahrzeuge des Bundesheeres, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes jeweils im Einsatz;"
1.2. Im Abs 1 entfällt in der lit b die Wortfolge ", weiters für Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Rettungseinsatz".
1.3. Im Abs 2 lautet die lit d:
"(3) § 5 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2001 tritt mit 1. März 2001 in Kraft."
Für den Landeshauptmann:
Burgstaller