LGBL_SA_20010220_17•Landesbeamten-Pensionsreformgesetz
LGBL_SA_20010220_17Landesbeamten-PensionsreformgesetzGazette20.02.2001
Gesetz vom 8. November 2000, mit dem ein Landesbeamten-Pensionsgesetz erlassen wird, Bestimmungen über die Pensionsreform der Landesbeamten getroffen sowie das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden (Landesbeamten-Pensionsreformgesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Landesbeamten-Pensionsgesetz - LB-PG
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwartschaft
Ruhebezug
§ 3 Anspruch auf Ruhegenuss
§ 4 Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5 Ruhegenussfähiger Monatsbezug
§ 6 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 7 Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
§ 8 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§ 9 Wirksamkeit der Anrechnung
§ 10 Besonderer Pensionsbeitrag
§ 11 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 12 Ausmaß des Ruhegenusses
§ 13 Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 14 Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit
§ 15 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
§ 16 Ablösung des Ruhebezuges
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
§ 17 Versorgungsbezug, Anspruch auf Witwen- und
Witwerversorgungsgenuss
§ 18 Berechnungsgrundlagen
§ 19 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 20 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 21 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 22 Meldung des Einkommens
§ 23 Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
§ 24 Übergangsbeitrag
§ 25 Waisenversorgungsbezug, Anspruch auf
Waisenversorgungsgenuss
§ 26 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 27 Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 28 Begünstigungen der Hinterbliebenen
§ 29 Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung bei
Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
§ 30 Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 31 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für
Hinterbliebene
§ 32 Kinderzulage
§ 33 Ergänzungszulage
§ 34 Sonderzahlung
§ 35 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 36 Sachleistungen
§ 37 Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 38 Fälligkeitstag und Auszahlungstag
§ 39 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
§ 40 Auszahlung der Geldleistungen
§ 41 Ärztliche Untersuchung
§ 42 Kostenersatz
§ 43 Melde- und Nachweispflichten
§ 44 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 45 Verjährung
§ 46 Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
§ 47 Beitrag
§ 48 Wertausgleich
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag
§ 49 Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 50 Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 51 Bestattungskostenbeitrag
§ 52 Pflegekostenbeitrag
Versorgung bei Abgängigkeit
§ 53 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 54 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
§ 55 Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
Unterhaltsbeiträge
§ 56 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen
eines entlassenen Beamten
§ 57 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
§ 58 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen
Beamten des Ruhestandes
§ 59 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
Teilpension, Nebengebührenzulagen und Schlussbestimmungen
§ 60 Teilpension
§ 61 Nebengebührenzulagen
§ 62 Rückwirkung von Verordnungen
§ 63 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 64 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) - im Folgenden kurz "Beamte" genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(3) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.
(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(6) Angehörige sind die Personen, die nach dem Tod des Beamten Hinterbliebene wären.
Anwartschaft
§ 2
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt aus folgenden Gründen:
Ruhebezug
Anspruch auf Ruhegenuss
§ 3
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 4
(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Wenn sich aus den Abs 4 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs 6, 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs 5 L-BG sind Abs 4 Z 3 und 4 und Abs 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können.
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
§ 5
(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus:
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der Zeitraum, der
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 6
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht:
(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Jene Zeiten gemäß Abs 1 Z 1, in denen der Beamte teilbeschäftigt war, gelten in dem Ausmaß als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der herabgesetzten Wochendienstzeit zur Vollarbeitszeit entspricht. Rahmenzeiten gemäß § 15g L-BG zählen in dem Ausmaß als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der Dienstleistungszeit zur Rahmenzeit entspricht.
(5) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
§ 7
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Die mehrfache Anrechnung eines Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(5) Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Die Anrechnung wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§ 8
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
Wirksamkeit der Anrechnung
§ 9
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
Besonderer Pensionsbeitrag
§ 10
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, geht diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen über, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 80 L-BG in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbeitrag, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von monatlich wiederkehrenden Leistungen sind im Regelfall nicht mehr als 60, bei Vorliegen besonderer Umstände bis zu 90 Monatsraten zu bewilligen. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 11
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 10 zu leisten. Die Bemessungsgrundlage ist das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen. Die maßgebliche Fassung des § 80 L-BG ist jene, die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand in Geltung steht.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 12
(1) Der Ruhegenuss beträgt 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
(2) Der Ruhegenuss erhöht sich
(3) Der Ruhegenuss darf
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 13
(1) Ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre beträgt und der infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Ein Beamter, dessen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem aus diesem Grund eine Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz gebührt, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit
§ 14
Dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig (erwerbsunfähig) geworden ist und der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
§ 15
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen:
Ablösung des Ruhebezuges
§ 16
(1) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösesumme bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Eine Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablösesumme ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösesumme mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablösesumme ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Versorgungsbezug,
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 17
(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss und den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(3) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
(4) Der überlebende Ehegatte hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
(5) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wiederverehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
Berechnungsgrundlagen
§ 18
(1) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zu Grunde zu legen ist, ist:
(2) Die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zu Grunde zu legen ist, ergibt sich aus den Abs 6 oder 7. Wenn der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, ist auch die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs 4 ASVG, § 145 Abs 4 GSVG oder § 136 Abs 4 BSVG heranzuziehen.
(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs 1 Z 2 oder Abs 2 erster Satz sind Anwartschaften oder Ansprüche gleichzuhalten, die auf einer der folgenden Grundlagen beruhen:
(4) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Dienststandes aus folgenden Beträgen gebildet:
x = ?Nebengebührenwerte . (V/2: 100)
560
?Nebengebührenwerte: Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht, festgehaltenen Nebengebührenwerte. Ist der Beamte an einem Monatsletzten gestorben, dann ist die Summe bis zu diesem Tag zu bilden
(V/2: 100): 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
Dieser Betrag darf höchstens 25% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen.
(5) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Ruhestandes aus folgenden Beträgen gebildet:
(6) Die im Abs 2 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Dienststandes aus folgenden Beträgen gebildet:
x = ?Nebengebührenwerte . (V/2: 100)
560
?Nebengebührenwerte: Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte
(V/2: 100): 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
Dieser Betrag darf höchstens 25 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen.
(7) Die im Abs 2 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Ruhestandes aus folgenden Beträgen gebildet:
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 19
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen. Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage sind außer Acht zu lassen, wenn der Beamte vor dem Ablauf des Lebensmonats verstorben ist, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet bzw übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs 2 heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs 2 heranzuziehen.
(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinn des § 18 Abs 3 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, gelten 125 % der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 20
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den gemäß § 264 Abs 6 ASVG jeweils geltenden Betrag jährlich festzulegen, welche Höhe die Summe aus eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und Versorgungsbezug erreichen soll.
(2) In die Beurteilung, ob der gemäß Abs 1 festgelegte Betrag erreicht wird, sind folgende Beträge einzubeziehen:
(3) Als eigenes Einkommen im Sinn des Abs 1 gelten folgende Geldleistungen:
(4) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
(5) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs 3 EStG 1988) ist abzusetzen.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs 2 ist erstmalig im Zug der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 21
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der im Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinn des Abs 1 Z 1 gelten die im § 1 Z 4 lit a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.
Meldung des Einkommens
§ 22
(1) Jeder Bezieher eines nach § 20 erhöhten oder nach § 21 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, hat die Landesregierung ab dem nächstfolgenden Monatsersten jenen Teil des Versorgungsbezuges zurückzuhalten, der den Prozentsatz nach § 19 Abs 2 überschreitet.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf die für die Verjährung geltenden Bestimmungen (§ 45) nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise vom Einkommen Kenntnis erhalten hat.
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
§ 23
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 19 oder § 20 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 21 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
Übergangsbeitrag
§ 24
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung des § 17 Abs 3 und 4 Anspruch hätte.
(2) Die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Waisenversorgungsbezug,
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
§ 25
(1) Der Waisenversorgungsbezug besteht aus dem Waisenversorgungsgenuss und den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(4) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs 3 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
(5) Mit der Aufnahme als ordentlicher Hörer ist die Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr erfüllt. Das Erbringen des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(6) Der Nachweiszeitraum nach den Abs 4 und 5 wird verlängert:
(7) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs 4 und 5 wird gehemmt:
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(9) Die Voraussetzungen des Abs 3 gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Personen Anspruch auf Familienbeihilfe hat:
(10) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs 3 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(11) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs 3 und 9 ruht, wenn
(12) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch
(13) Einkünfte, die für länger als einen Monat bezogen werden, sind verhältnismäßig umzurechnen. Dabei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 26
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 27
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er gebührt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf außer im Fall des Abs 5 folgende Beträge nicht übersteigen:
(5) Der Versorgungsbezug darf die im Abs 4 festgelegten Beträge übersteigen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
(6) Die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(7) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(8) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(9) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
Begünstigungen der Hinterbliebenen
§ 28
(1) Die Hinterbliebenen eines Beamten, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, sind zu behandeln, als ob der Beamte Anspruch auf einen Ruhegenuss von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage gehabt hätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 14 zugerechnet worden wäre.
(3) Maßnahmen nach Abs 2, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs 2 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.
(4) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 14 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
§ 29
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt aus folgenden Gründen:
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Eine Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind anzurechnen:
Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 30
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden.
(2) Die Bestimmungen über die Ablösung des Ruhebezuges (§ 16 Abs 2 bis 5) sind auch auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
§ 31
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene
Kinderzulage
§ 32
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.
(3) Der Vollwaise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs 2 oder 3 gebührt nicht, soweit der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Ergänzungszulage
§ 33
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Abs 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus folgenden Beträgen:
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für die Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten folgende Beträge nicht als Einkünfte:
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 25 Abs 12 und 13) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
Sonderzahlung
§ 34
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges.
(2) Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, wird die Sonderzahlung sofort fällig.
Vorschuss und Geldaushilfe
§ 35
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Sachleistungen
§ 36
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 37
(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage und die Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs 2 zu vervielfachen, wenn
(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu bestimmen.
Fälligkeitstag und Auszahlungstag
§ 38
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs 2).
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
§ 39
Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
Auszahlung der Geldleistungen
§ 40
(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt das Land.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, jene wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
Ärztliche Untersuchung
§ 41
(1) Die Landesregierung kann eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn dies zur Beurteilung von Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne wichtigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung ist ausgeschlossen.
Kostenersatz
§ 42
Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
Melde- und Nachweispflichten
§ 43
(1) Alle Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Der Empfänger eines gemäß § 20 erhöhten oder nach § 21 verminderten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden (§ 22).
(4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.
(5) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Landesregierung vorlegen.
(6) Ruhegenussempfänger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen darüber hinaus auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 15 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, bis längstens 1. März jedes Jahres der Landesregierung vorlegen. Überlebende Ehegatten und frühere Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit den Zahlungen auszusetzen.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 44
Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann ein Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
Verjährung
§ 45
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
§ 46
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Beitrag
§ 47
Vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage und den Sonderzahlungen ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:
bei erstmaligem Gebühren des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses Beitragshöhe in % der
Bemessungsgrundlage
bis zum 31. Dezember 1998 2,1
ab dem 1. Jänner 1999 2,3
Wertausgleich
§ 48
Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Gesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 49
(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, haben folgende Personen nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 50
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Bestattungskostenbeitrag
§ 51
(1) Hat niemand Anspruch auf den Todesfallbeitrag, gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.
Pflegekostenbeitrag
§ 52
(1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrags, kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.
Versorgung bei Abgängigkeit
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 53
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Altersbeschränkung des § 17 Abs 3 ist nicht anzuwenden. In den ersten sechs Monaten der Abgängigkeit wird das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld so weit erhöht, dass es gemeinsam mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten die Höhe des Monatsbezuges des Beamten erreicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(5) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(6) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt nicht, wenn der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(7) Beim Tod des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(8) Auf das Versorgungsgeld sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 46 sinngemäß anzuwenden.
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
§ 54
Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
§ 55
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Unterhaltsbeiträge
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten
§ 56
(1) Den Angehörigen eines Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Entlassung oder Amtsverlust beendet worden ist, kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre. Bei einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25
%.
(3) Auf Hinterbliebene eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
§ 57
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag (§§ 49 bis 52) sind sinngemäß anzuwenden.
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines
ehemaligen Beamten des Ruhestandes
§ 58
(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Bei einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
§ 59
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht:
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
Teilpension, Nebengebührenzulagen und Schlussbestimmungen
Teilpension
§ 60
Das Teilpensionsgesetz findet auf Landesbeamte sinngemäß mit folgenden Abweichungen Anwendung:
Nebengebührenzulagen
§ 61
Das Nebengebührenzulagengesetz findet auf Landesbeamte sinngemäß mit folgenden Abweichungen Anwendung:
Rückwirkung von Verordnungen
§ 62
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 63
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 64
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) An Stelle der Rundung gemäß § 39 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet.
(3) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
Artikel II
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG), LGBl Nr 17/2001, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Zeilen betreffend die §§ 4 und 5 werden durch folgende Zeilen ersetzt:
Landesbeamten-Pensionsreformgesetz
"§ 3a Ruhegenussermittlungsgrundlagen
§ 4 Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 5 Ruhegenussbemessungsgrundlage"
1.2. Nach § 32 wird eingefügt:
"§ 32a Kinderzurechnungsbetrag"
1.3. Nach § 64 wird angefügt:
"§ 65 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten."
"Ruhegenussermittlungsgrundlagen
§ 3a
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 4
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
bei erstmaligem Gebühren des
Ruhe- oder Versorgungsgenusses
ab einschließlich dem Anzahl der Beitragsgrundlagen
Jänner 2005 12
Jänner 2006 24
Jänner 2007 36
Jänner 2008 48
Jänner 2009 60
Jänner 2010 72
Jänner 2011 84
Jänner 2012 96
Jänner 2013 108
Jänner 2014 120
Jänner 2015 132
Jänner 2016 144
Jänner 2017 156
Jänner 2018 168
Jänner 2019 180
Jänner 2020 192
Jänner 2021 204
bei Ausscheiden aus dem Anzahl der abzuziehenden
Dienststand nach dem Beitragsgrundlagen
vollendeten 750. Lebensmonat 6
vollendeten 762. Lebensmonat 12
vollendeten 774. Lebensmonat 18
(2) Die Beitragsgrundlagen jedes abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Wenn sich aus den Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(3) Eine Kürzung nach Abs 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
(4) Für die Untergrenze gemäß Abs 3 Z 3 und 4 gelten folgende Prozentsätze vom Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
bei einer Ruhestandsversetzung
im Jahr % von V/2
2005 99,5
2006 99
2007 98,5
2008 98
2009 97,5
2010 97
2011 96,5
2012 96
2013 95,5
2014 95
2015 94,5
2016 94
2017 93,5
2018 93
2019 92,5
2020 92
ab 2021 91,5
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs 6, 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs 5 L-BG sind Abs 3 Z 3 und 4 und Abs 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 738. Lebensmonat vollenden wird."
"(3) Der Ruhegenuss darf
"(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag."
"(4) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Dienststandes aus folgenden Beträgen gebildet:
x = ?Nebengebührenwerte . (V/2: 100)
560
?Nebengebührenwerte: Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht, festgehaltenen Nebengebührenwerte. Ist der Beamte an einem Monatsletzten gestorben, dann ist die Summe bis zu diesem Tag zu bilden.
(V/2: 100): 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
Dieser Betrag darf höchstens 25% der Ruhegenussberechnungsgrundlage betragen.
(5) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Ruhestandes aus folgenden Beträgen gebildet:
(6) Die im Abs 2 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Dienststandes aus folgenden Beträgen gebildet:
x = ?Nebengebührenwerte . (V/2: 100)
560
?Nebengebührenwerte: Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte
(V/2: 100) 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
Dieser Betrag darf höchstens 25% der Ruhegenussberechnungsgrundlage betragen.
(7) Die im Abs 2 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Ruhestandes aus folgenden Beträgen gebildet:
"(1) Der Waisenversorgungsbezug besteht aus dem Waisenversorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag."
"Kinderzurechnungsbetrag
§ 32a
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss ein Kinderzurechnungsbetrag für Zeiten, in denen er ein eigenes Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat, soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs 1 gelten:
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum bei Unterbleiben seines vorzeitigen Endes abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Dabei ist auf die §§ 239 und 261 Abs 2 Z 2 ASVG Bedacht zu nehmen. Der Kinderzurechnungsbetrag darf das 16-fache des sich unter Anwendung der genannten Bestimmungen für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung ergebenden Betrages nicht übersteigen.
(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9 EKUG gemäß § 10 Abs 2 Z 1 beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat. § 227a Abs 5 bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 19 Abs 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre."
11.1. Im Einleitungssatz wird nach der Wortfolge "sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage" die Wortfolge ", einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag" eingefügt.
11.2. In der Tabelle wird angefügt:
ab dem 1. Jänner 2005 2,165
ab dem 1. Jänner 2006 2,03
ab dem 1. Jänner 2007 1,895
ab dem 1. Jänner 2008 1,76
ab dem 1. Jänner 2009 1,625
ab dem 1. Jänner 2010 1,49
ab dem 1. Jänner 2011 1, 355
ab dem 1. Jänner 2012 1,22
ab dem 1. Jänner 2013 1,085
ab dem 1. Jänner 2014 0,95
ab dem 1. Jänner 2015 0,815
ab dem 1. Jänner 2016 0,68
ab dem 1. Jänner 2017 0,545
ab dem 1. Jänner 2018 0,41
ab dem 1. Jänner 2019 0,275
ab dem 1. Jänner 2020 0,14
ab dem 1. Jänner 2021 kein Beitrag
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 65
(1) Die §§ 3 Abs 2, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 12 Abs 3, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 25 Abs 1, 32a und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 32a gelten für Beamte, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird."
Artikel III
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2000, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet. Die Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden.
(1a) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1942
720
722
724
726
728
730
732
734
736
2.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 5 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1947
660
662
664
666
668
670
672
674
676
"Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit
§ 15g
(1) Einem Beamten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens einem Kalenderjahr gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Wochendienstzeit muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen."
5.1. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (Abs 2a):
Zeitraum
%
bis einschließlich 31. Dezember 2004
12,55
ab dem 1. Jänner 2005
12,45
ab dem 1. Jänner 2006
12,35
ab dem 1. Jänner 2007
12,25
ab dem 1. Jänner 2008
12,15
ab dem 1. Jänner 2009
12,05
ab dem 1. Jänner 2010
11,95
ab dem 1. Jänner 2011
11,85
ab dem 1. Jänner 2012
11,75
ab dem 1. Jänner 2013
11,65
ab dem 1. Jänner 2014
11,55
ab dem 1. Jänner 2015
11,45
ab dem 1. Jänner 2016
11,35
ab dem 1. Jänner 2017
11,25
ab dem 1. Jänner 2018
11,15
ab dem 1. Jänner 2019
11,05
(2a) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:
5.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Während einer Rahmenzeit nach § 15g umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2a Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs 3a ergibt."
6.1. Im Abs 1 wird angefügt:
"5. während einer Rahmenzeit gemäß § 15g."
6.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Während der Rahmenzeit nach § 15g gebührt dem Beamten ein Monatsbezug, der entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand aus, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land gemäß § 94 oder bei Beamten des Ruhestandes gemäß § 43 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann."
7.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."
7.2. Die Abs 2 und 5 entfallen. Die Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" und "(3)", die Abs 6 und 7 die Absatzbezeichnungen "(4)" und "(5)".
Artikel IIIa
Besondere Übergangsbestimmung zu § 4 L-BG
(1) Auf Landesbeamte, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren worden sind, findet § 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 mit der Maßgabe weiter Anwendung, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
(3) Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs 3 LB-PG oder § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
Artikel IV
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach § 41 wird eingefügt:
"§ 41a Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit"
1.2. Nach § 77 wird angefügt:
"§ 78 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit
§ 41a
(1) Einem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens einem Kalenderjahr gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragsbedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:
(6) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Wochendienstzeit muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen."
"(8) Während der Rahmenzeit nach § 41a gebührt dem Vertragsbediensteten ein Monatsentgelt, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Vertragsbedienstete vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis aus, ohne in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen zu werden, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(9) Endet das Dienstverhältnis durch die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land, ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen."
"Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 68
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht, wenn
(3) Abs 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 78
Die §§ 41a, 50 Abs 8 und 9, 66 Abs 1 und 68 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."
Artikel V
Art III und Art IIIa treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Schreiner
Schausberger
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