LGBL_SA_20010315_23•Änderung - Gemeindedienstrecht, Magistratsbeamtengesetz 1981 und Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz geändert werden
LGBL_SA_20010315_23Änderung - Gemeindedienstrecht, Magistratsbeamtengesetz 1981 und Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz geändert werdenGazette15.03.2001
Gesetz vom 13. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981 und das Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird geändert wie folgt:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen"
"Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen werden im Folgenden als 'Gemeindebeamte' oder 'Beamte' bezeichnet.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Gemeindebeamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(3) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden."
3.1. Im Abs 1 vorletzter Satz wird die Wortfolge "Dienst- und Besoldungsrecht" durch das Wort "Dienstrecht" ersetzt.
3.2. Abs 3 entfällt. Der Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
4.1. Im Abs 1 wird im vorletzten Satz der Ausdruck "Abs 2 bis 7" durch den Ausdruck "Abs 2 und 3" ersetzt und entfällt der letzte Satz.
4.2. Abs 2 entfällt.
4.3. Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(2)". Der letzte Satz entfällt.
4.4. Die Abs 4 und 5 entfallen.
4.5. Abs 6 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
4.6. Im Abs 3 (neu) wird in der Z 1 vor dem bestehenden Text eingefügt: "Abweichend von § 15 Abs 1 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. April 1941 720
April 1941 bis 1. Juli 1941 722
Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 724
Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 726
Jänner 1942 bis 1. April 1942 728
April 1942 bis 1. Juli 1942 730
Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 732
Oktober 1942 bis 1. Jänner 1942 734
Jänner 1943 bis 1. April 1943 736"
4.7. Die Abs 7 bis 9 entfallen.
"2. Abschnitt
Bestimmungen über den Monatsbezug
Bezüge und Pensionsbeitrag
Bestandteile des Monatsbezugs
§ 16
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht:
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist.
(5) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen findet an Stelle der folgenden Bestimmung § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes Anwendung.
Gehalt
§ 17
(1) Das Gehalt der Beamten wird bestimmt:
(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:
in der Verwendungsgruppe A:
Dienstklassen III bis VIII,
in der Verwendungsgruppe B:
Dienstklassen II bis VII,
in den Verwendungsgruppen C
und W 2:
Dienstklassen I bis V,
in der Verwendungsgruppe D:
in der Verwendungsgruppe W 3:
Dienstklassen I bis IV,
Dienstklassen I bis III.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt der Beamten beträgt in Schilling:
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
W 3 D C, W 2 B A
I. Dienstklasse
1 13.833 13.676 14.300 - -
2 14.012 13.957 14.674 - -
3 14.191 14.238 15.046 - -
4 14.370 14.519 15.422 - -
5 14.548 14.800 15.795 - -
II. Dienstklasse
1 14.984 15.077 16.170 16.170 -
2 15.273 15.359 16.541 16.635 -
3 15.564 15.638 16.915 17.103 -
4 15.548 15.920 17.287 17.568 -
III. Dienstklasse
1 16.139 16.199 17.662 18.039 20.419
2 - 16.480 18.039 18.538 -
3 - 16.759 18.438 19.053 -
4 - 17.038 - - -
5 - 17.319 - - -
6 - 17.602 - - -
7 - 17.882 - - -
8 - 18.665 - - -
Gehaltsstufe Dienstklasse
IV V VI VII VIII
1 - - 29.170 35.517 47.920
2 - 24.765 30.050 36.670 50.448
3 19.493 25.648 30.925 37.817 52.975
4 20.363 26.523 32.078 40.342 56.790
5 21.242 27.406 33.227 42.869 60.601
6 22.122 28.287 34.372 45.398 64.415
7 23.003 29.170 35.517 47.920 68.233
8 23.888 30.050 36.670 50.448 72.049
9 24.765 30.925 37.817 52.975 -
10 25.642 32.078* 38.964 55.502 -
11 26.519 - 40.111 58.029 -
12 27.396 - 41.258 60.556 -
(4) Das Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:
Verwendungsgruppe Dienstklasse
I II III IV V VI VII VIII
A - - 1 5 3 2 1 1
B - 1 1 4 2 1 1 -
C, W 2 1 1 1 3 2 - - -
D 1 1 1 3 - - - -
W 3 1 1 1 - - - - -
Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Dienstalterszulage
§ 18
Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:
Dienstzulage
§ 19
(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.
in der Verwendungsgruppe W 3:
ab einer Dienstzeit in
(vollen) Jahren Schilling
10 682
16 960
22 1.216
30 1.448
in der Verwendungsgruppe W 2:
in der Dienstzulagenstufe 1 in der
Schilling Dienstzulagenstufe 2
Schilling
in der Grundstufe 682 1.216
in der Dienststufe 1a) 1.448 2.072
in der Dienststufe 1b) 1.833 2.622
in der Dienststufe 2 2.622 3.238
in der Dienststufe 3 3.861 4.620
in der Verwendungsgruppe Schilling
W 2 1.162
W 3 1.103
(2) Die Dienstzeit, nach der sich in der Verwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs 2 BDG 1979 erfüllt haben.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:
(6) Die §§ 29 und 30 sind auf die in den Abs 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.
Wachdienstzulage
§ 20
Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage,
in der Verwendungsgruppe Schilling
W 2 947
W 3 809
Verwaltungsdienstzulage
§ 21
Dem Beamten des Verwaltungsdienstes gemäß § 2 Abs 1 lit a gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
Dienstklasse Schilling
I bis V 1.693
VI bis VIII 2.152
Verwendungszulage
§ 22
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(5) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 BDG 1979, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn der Beamte während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.
Verwendungsabgeltung
§ 23
(1) Leistet der Beamte die im § 22 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 22 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 22 Abs 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
Pflegedienstzulage
§ 24
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes (HebG) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 25
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
Kinderzulage
§ 26
(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die der Beamte oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Beamten nachzuweisen.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Gemeindevorstehung die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(5) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Gemeindebedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
(7) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
Pensionsbeitrag
§ 27
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 % der Bemessungsgrundlage.
Diese besteht:
(3) Bei Beamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Für Zeiträume, in denen
(5) Der nach § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(6) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 40 Abs 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(7) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Gemeindevertretung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(8) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit ist kein Pensionsbetrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
(9) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
Erreichen eines höheren Gehalts
Möglichkeiten
§ 28
Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:
Vorrückung
§ 29
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Bei der Berechnung dieses Zeitraumes sind in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Gemeindevertretung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
Hemmung der Vorrückung
§ 30
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 29 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes für folgende Karenzurlaube zu 50 % für die Vorrückung wirksam:
Vorrückungsstichtag
§ 31
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:
(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:
(3) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs 2 Z 10 ist bis zu folgenden Höchstmaßen möglich:
(4) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(5) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(6) Von einer Voransetzung nach Abs 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG nicht anzuwenden. Auf sonstige Karenzurlaube ist sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.
(7) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(8) Der Vorrückungsstichtag ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(9) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9 und 10 und des letzten Satzes eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Die Abs 6 und 7 sind anzuwenden.
Überstellung
§ 32
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen zusammengefasst:
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird.
(5) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe A in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist der Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Beamte immer in der niedrigeren Verwendungsgruppe gewesen wäre.
(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(7) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
§ 33
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen ist.
(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Überstellung befristet war und der Grund für die Überstellung weggefallen ist.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind
ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
Zeitvorrückung
§ 34
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Beförderung
§ 35
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend vom Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Landesregierung kann die Beförderung von Gemeindebeamten durch Verordnung näher regeln, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung sicherzustellen.
Erhöhung der Bezüge
§ 36
Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
Anfall, Einstellung, Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 37
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantritts nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist folgender Tag:
(4) Abweichend von Abs 3 lit a gebührt die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn der Beamte die Meldung nach § 26 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
§ 38
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 39 Abs 1 HGG 1992 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.
(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
Auszahlung
§ 39
(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,
für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,
für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.
Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 16 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Der Monatsbezug sowie die Einzelbeträge, aus denen er sich zusammensetzt, die Sonderzahlungen und die Nebengebühren können auf volle Cent auf- oder abgerundet werden. Beträge ab einschließlich 0,5 Cent werden dabei aufgerundet, Beträge bis 0,5 Cent abgerundet.
(4) Der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
§ 40
(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:
(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
(3) Der Monatsbezug des Beamten,
(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 31 Abs 2 bis 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Dies gilt auch für Beamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfassten Funktionen sind. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 28 oder § 29 Abs 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 42 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber in den Fällen des Abs 5 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Die Monatsbezüge entfallen:
(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraumes gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.
Abzug von Beiträgen
§ 41
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 37 Abs 3 sinngemäß.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 42
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Gemeindevertretung den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Gemeindevertretung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Verjährung
§ 43
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 44
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
Nebengebühren
Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
§ 45
(1) Nebengebühren sind:
(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
§ 46
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 45 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 45 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.
Überstundenvergütung
§ 47
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33- fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 45 Abs 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von
Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 50c Abs 3 BDG 1979 sowie des § 23 Abs 6 MSchG und des § 10 Abs 9 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan
§ 48
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs 6 BDG 1979 gilt, gebührt für die
über die im § 48 Abs 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 45 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 49
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 47 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 47 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 - des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(5) Die Bestimmungen des § 47 Abs 6 bis 8 sind anzuwenden.
Journaldienstzulage
§ 50
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 47 und 49 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Bereitschaftsentschädigung
§ 51
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 47 bis 49 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Mehrleistungszulage
§ 52
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
Belohnung
§ 53
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gezahlt werden.
Erschwerniszulage
§ 54
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Gefahrenzulage
§ 55
(1) Dem Beamten der allgemeinen Verwaltung, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
Aufwandsentschädigung
§ 56
Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 60) abgegolten.
Fehlgeldentschädigung
§ 57
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
Fahrtkostenzuschuss
§ 58
(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist von der Landesregierung durch Verordnung in einer Höhe festzulegen, die allen Beamten billigerweise zugemutet werden kann. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Cent zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet werden und Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufgerundet werden.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen:
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 45 Abs 5 anzuwenden.
(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
Jubiläumszuwendung,
einmalige Entschädigung
§ 59
(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
(3) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
(4) Für Beamte, die in den in der Tabelle gemäß § 9 Abs 3 Z 1 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 3 Z 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte dieser Tabelle angeführte Lebensmonat.
(5) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(6) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als Nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(7) Beamte, deren Ruhegenuss nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Dienst der Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezugs.
Reisegebühren
§ 60
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:
Weitere Leistungen des Dienstgebers
Vorschuss und Geldaushilfe
§ 61
(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezugs gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 67 Abs 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Sachleistungen
§ 62
Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 63
(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach
vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
(3) Die Grundvergütung beträgt:
(4) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt 'Statistik Österreich' folgenden übernächsten Monatsersten.
(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
Betriebskosten
§ 64
(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 zu entrichten.
(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.
(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
Abrechnung
§ 65
(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
Vergütung für Nebentätigkeit
§ 66
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, die von der Gemeindevertretung zu bemessen ist.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Gemeinde abzuführen.
Abfertigung
§ 67
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
Höhe der Abfertigung
§ 68
(1) Die Abfertigung gemäß § 67 Abs 1 beträgt:
(2) Die Abfertigung gemäß § 67 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezugs.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 67 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 67 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 67 Abs 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 42 Abs 2 und 43 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Karenzurlaubsgeld
§ 69
Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 und 23 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Teuerungszulagen
§ 70
Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 16 Abs 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
§ 71
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:
(2) Die Handhabung folgender Maßnahmen kann von der Gemeindevertretung durch allgemeine Richtlinien geregelt werden:
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
Leistungen an Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige oder Hinterbliebene
Pensionsanspruch
§ 72
Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 gelten mit folgenden Abweichungen:
Nebengebührenzulagen
§ 73
Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes gelten mit folgenden Abweichungen:
Teilpension
§ 74
Die Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben auch auf Gemeindebeamte anzuwenden:
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz und Karenzurlaube
aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 75
Auf Beamte finden die Bestimmungen des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamte, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung. Bei der Anwendung des § 40 Abs 5 MSchG 1979 tritt an die Stelle der Wortfolge 'im Bundesbedienstetenschutzgesetz' die Wortfolge 'in einem Landesgesetz über den Bedienstetenschutz von Gemeindebediensteten'.
Arbeitsplatzsicherung
§ 76
Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
Ermächtigung zur automationsunterstützten
Datenverarbeitung
§ 77
Die Gemeindevertretung und die Landesregierung sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendung im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden.
Rückwirkung von Verordnungen
§ 78
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 36 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 79
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz mit Ausnahme der in der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
7.1. In der Z 1 wird das Gesetzeszitat "Art 1 aus BGBl I Nr 6/2000" angefügt.
7.2. Die Z 2 bis 11 entfallen.
Artikel II
Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 2a lautet:
"(2a) Soweit nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die für Beamte maßgeblichen bundesgesetzlichen Regelungen in den in der Anlage genannten Gesetzen sinngemäß auf die für Gemeindebeamte geltenden Bestimmungen."
1.2. Nach Abs 7 wird angefügt:
"(8) § 36 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 gilt für Gemeindevertragsbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der landesgesetzlich festgelegten Bezüge jene Bezüge treten, die sich aus der Anwendung landes- oder bundesgesetzlicher Bestimmungen ergeben."
3.1. in der Z 1 das Gesetzeszitat "Art 3 Z 2 bis 16 und Z 36 aus BGBl I Nr 6/2000;"
3.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat "Art 1 aus BGBl I Nr 153/1999;"
3.3. in der Z 3 das Gesetzeszitat "Art 2 aus BGBl I Nr 153/1999; Art 13 aus BGBl I Nr 6/2000;"
Artikel III
Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird geändert wie folgt:
1.1.Abs 5 Z 1 lautet:
1.2. Abs 7 lautet:
"(7) Abweichend von § 6 Abs 4 des Teilpensionsgesetzes gilt die im Abs 5 Z 1 enthaltene Tabelle."
4.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Ergänzend zu § 4 Abs 4 PG 1965 gilt, dass keine Kürzung des Ruhebezugs stattfindet, wenn der Ruhebezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt beträgt. Beträgt der Ruhebezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage erst bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt, ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehalts erreicht."
4.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Abweichend von § 41 Abs 3 PG 1965 erhöhen sich die Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend den für Landesbeamte des Ruhestandes geltenden Bestimmungen."
"(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Magistratsbeamten, die sich aus der im § 2 Abs 1, 3 und 4 geregelten Anwendung des Gehaltsgesetzes 1956 ergeben, durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(5) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf Abs 4 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen."
6.1. in der Z 1 das Gesetzeszitat "Art 1 aus BGBl I Nr 6/2000;",
6.2. in der Z 2 das Gesetzeszitat "Art 2 Z 3 und 10 aus BGBl I Nr 94/2000; Art 2 Z 2 bis 4 aus BGBl I Nr 95/2000;",
6.3. in der Z 3 das Gesetzeszitat "Art 9 aus BGBl I Nr 95/2000;",
6.4. in der Z 4 das Gesetzeszitat "Art 6 aus BGBl I Nr 6/2000;
Art 6 aus BGBl I Nr 94/2000;",
6.5. in der Z 5 das Gesetzeszitat "Art 5 aus BGBl I Nr 6/2000;
Art 5 aus BGBl I Nr 95/2000;",
6.6. in der Z 6 das Gesetzeszitat "Art 8 aus BGBl I Nr 94/2000;",
6.7. in der Z 7 das Gesetzeszitat "Art 4 aus BGBl I Nr 6/2000; Art 4 Z 1, 2, 3 und 6 aus BGBl I Nr 94/2000; Art 3 aus BGBl I Nr 95/2000;",
6.8. in der Z 8 das Gesetzeszitat "Art 1 aus BGBl I Nr 153/1999;",
6.9. in der Z 9 das Gesetzeszitat "Art 2 aus BGBl I Nr 153/1999; Art 13 aus BGBl I Nr 6/2000;".
Artikel IIIa
Besondere Übergangsbestimmung zu § 2 Abs 5 Z 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 und zu § 9 Abs 3 Z 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968
(1) Auf Magistrats- oder Gemeindebeamte, die vor dem 1. April 1946 geboren worden sind, bleibt die vor dem 1. April 2001 geltende Rechtslage mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
(3) Der Beamte kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs 2 lit h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs 3 beträgt
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 27 des Gemeindebeamtengesetzes bzw aus § 22 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Magistratsbeamte anwendbaren Fassung ergibt.
(6) Beamte können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
Artikel IV
Das Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz, LGBl Nr 60/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2000, wird geändert wie folgt:
Artikel V
(1) Art I, III, IIIa und IV treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Art I Z 6 §§ 16 ff für die Bezüge der Gemeindebeamten der Höhe nach festgelegten Beträge gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2000. Auch die Übernahme der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl I Nr 6, in Art I Z 6 § 79 und Z 7.1 und in Art III Z 6 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Ein allfälliger Wertausgleich für das Jahr 2001 ist zu entrichten, auch wenn der Zahlungstermin gemäß § 299a Abs 3 ASVG vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(2) An Stelle der Rundung gemäß Art I Z 6 §§ 39 Abs 3, 58 Abs 4 und 63 Abs 4 sind der Monatsbezug, die Einzelbeträge, der Auszahlungsbetrag des Fahrtkostenzuschusses und die Grundvergütung bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden; dabei werden Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet und Beträge unter fünf Groschen abgerundet.
(3) Auf Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Dienstzeit (Art I Z 6 § 59 Abs 2) von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von Art I Z 6 § 59 Abs 1 und 3 § 20 c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte zuletzt gültig gewesenen Fassung weiterhin Anwendung.
(4) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.
Schreiner
Schausberger
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20010315_23",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20010315_23",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}