LGBL_SA_20010315_26•Gesetz vom 13. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Landes- Beamtengesetz 1987 und das Salzburger Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden
LGBL_SA_20010315_26Gesetz vom 13. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Landes- Beamtengesetz 1987 und das Salzburger Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werdenGazette15.03.2001
Gesetz vom 13. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/2001, wird dahingehend geändert, dass im § 84 der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt wird: „Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
Artikel II
Das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, in der Fassung des Gesetzes 17/2001 wird geändert wie folgt:
1.1. nach § 35 eingefügt:
„§ 35a Bildungskarenz" und
1.2. in der Zeile betreffend das Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu wird das Zitat „§ 78" durch den Ausdruck „§ 78 ff" ersetzt.
„Bildungskarenz
§ 35a
(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 EKUG, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam."
„(3a) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 35a ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt."
„(10a) Bei karenzierten Vertragsbediensteten ist der letzte vor Beginn des Karenzurlaubes gebührende Monatsbezug für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich."
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 79
Die §§ 35a, 66 Abs 3a, 70 Abs 10a und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft."
Schreiner
Schausberger
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