LGBL_SA_20010315_28•Gesetz vom 14. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Behindertengesetz 1981 geändert wird
LGBL_SA_20010315_28Gesetz vom 14. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Behindertengesetz 1981 geändert wirdGazette15.03.2001
Gesetz vom 14. Dezember 2000, mit dem das Salzburger Behindertengesetz 1981 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Behindertengesetz 1981, LGBl Nr 93, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 76/1996, Nr 14/1999 und Nr 6/2000 wird geändert wie folgt:
„Hilfe zur sozialen Betreuung
§ 10a
(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll dem Behinderten dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.
(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung kann dem Behinderten, wenn dies zur Bestreitung seines täglichen Bedarfes notwendig ist, ein Taschengeld gewährt werden."
„Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 12
(1) Für die Eingliederungshilfe dürfen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land einen privatrechtlichen Vertrag insbesondere über die Aufgabenstellungen und die dabei zu erbringenden Leistungen, die Aufnahmekriterien und Einweisungsrechte, die sachlichen, personellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie über die sich nach § 13 ergebenden Leistungsentgelte geschlossen hat. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung darf nur erfolgen, wenn
(2) Das Nähere über die Lage, die Baulichkeiten, den Betrieb, die sachliche und personelle Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie das Dokumentations- und Berichtswesen kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgabe der Behindertenhilfe bzw den Zweck der Eingliederungshilfe (§§ 1 und 4) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kindergartengesetz, von Sonderhorten, Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendwohlfahrt setzt keinen Vertrag im Sinn des Abs 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.
(4) Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs 1 auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs 1 sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen.
Finanzierung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 13
(1) Soweit Einrichtungen der Eingliederungshilfe nicht zur Verfügung stehen und auch derartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land solche Einrichtungen unter Bedachtnahme auf die regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtung der für die jeweilige Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Einrichtungen in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sowie im Rahmen der dafür im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel durch Investitionszuschüsse und/oder Leistungsentgelte sicherzustellen. Diese Verpflichtung zur Sicherstellung bezieht sich nicht auf geschützte Arbeitsplätze und geschützte Werkstätten.
(2) Investitionszuschüsse sind als Landesbeteiligung ausschließlich und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß für einen Zweck zu gewähren, der die Gründung oder Erweiterung einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zum Ziel hat.
(3) Leistungsentgelte umfassen den zum laufenden Betrieb notwendigen Personal- und Sachaufwand einschließlich einer Aufwandsrate für Instandhaltungen und einer solchen für Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen. Dabei sind die Leistungsentgelte für den Personalaufwand unter Beachtung aller Rechtsvorschriften, die bei der Beschäftigung von Dienstnehmern in den einzelnen Zweigen der Eingliederungshilfe von Bedeutung sind, und unter Berücksichtigung arbeitsrechtlich zwingender Dienstnehmeransprüche auf die Kosten des im Vertrag gemäß § 12 Abs 1 festgelegten Personalstandes beschränkt.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Obergrenzen für die Leistungsentgelte festlegen, wobei zwischen den unterschiedlichen Aufgabenstellungen und unter Bedachtnahme auf bauliche und ausstattungsmäßige Unterschiedlichkeiten der Einrichtungen auch nach Kategorien unterschieden werden kann. In der Verordnung können auch nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Berechnungsgrundlagen bei der Festlegung von Leistungsentgelten heranzuziehen und in welchem Verhältnis allfällige Investitionszuschüsse von Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe außerhalb des Bundeslandes Salzburg abzugelten sind, wenn diese Salzburger Einrichtungen in Anspruch nehmen.
(5) Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs 1 sind nicht berechtigt, neben dem Leistungsentgelt, das ausschließlich dem zuständigen Kostenträger in Rechnung zu stellen ist, von Personen, für die die Leistung erbracht wird, und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen Kostenbeiträge zu verlangen."
„(2) Der Behinderte hat nur aus seinem Einkommen zu den Kosten der ihm gewährten Hilfe beizutragen. Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) ist jedoch auch ein verwertbares Vermögen heranzuziehen. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Behinderten über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Behinderte zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten des Behinderten, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3) Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:
„(4) Die §§ 5 Abs 1, 10a, 12, 13, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit deren Rechtsträger nicht bis spätestens 31. Dezember 2001 ein privatrechtlicher Vertrag im Sinn des § 12 Abs 1 abgeschlossen worden ist, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Unterbringung von behinderten Personen im Sinn dieses Gesetzes in Anstalten und Heimen nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt als Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a dieses Gesetzes, soweit es sich dabei nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinn des Salzburger Pflegegesetzes handelt."
Schreiner
Schausberger
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_SA_20010315_28",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_SA_20010315_28",
"bundesland": "S",
"applikation": "Lgbl"
}
}