Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. April 2001 zur Änderung des Entwicklungsprogrammes Pongau
Auf Grund der §§ 11 und 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird das mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 1986, LGBl Nr 48, verbindlich erklärte und durch die Verordnung LGBl Nr 68/1991 geänderte Entwicklungsprogramm Pongau dahingehend geändert, dass in den Erläuterungen zum Planteil (verbindlich) unter Pkt 6 Siedlungsstruktur in lit a Siedlungsgrenzen von überörtlicher Bedeutung die Wortfolge "Kleinarl: Gedachte Linie Oberau - Hochstein" durch die Wortfolge "Kleinarl: Kraxenkogelgraben - Öbristgraben" ersetzt wird. In der Plandarstellung ist das Planzeichen für die Siedlungsgrenze um 0,65 mm nach Süden zu verschieben.