Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. April 2001 über die Richtsätze in der Sozialhilfe
Auf Grund des § 12 Abs 1 bis 3 und 8 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden für das Kalenderjahr 2001 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
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für den Alleinunterstützten........................ 4.995 S
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für den Hauptunterstützten ........................ 4.085 S
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für den Mitunterstützten
a) ohne Familienbeihilfen-Anspruch ................ 2.700 S
b) mit Familienbeihilfen-Anspruch ................. 1.205 S.
(2) Die Richtsätze dienen zur Bedeckung des monatlichen Bedarfes
des Hilfe Suchenden an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung,
Körperpflege, Wäschereinigung sowie des Aufwandes für die Pflege
der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen
Leben.
§ 2
Für Diabetiker ist zur richtsatzgemäßen Unterstützung eine
Ernährungshilfe monatlich zu leisten, und zwar
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für Insulinabhängige ............................. 1.460 S
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für Altersdiabetiker................................. 835 S.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger