LGBL_SA_20010522_45•Salzburger Ehrenzeichengesetz
LGBL_SA_20010522_45Salzburger EhrenzeichengesetzGazette22.05.2001
Gesetz vom 7. Februar 2001 über die Ehrenzeichen des Landes Salzburg (Salzburger Ehrenzeichengesetz)
Verdienste um das Land Salzburg
§ 1
Als Anerkennung für Verdienste um das Land Salzburg werden folgende Auszeichnungen verliehen:
Ring des Landes Salzburg
§ 2
(1) Der Ring des Landes Salzburg wird für besondere Verdienste um das Land Salzburg verliehen.
(2) Der Ring soll jährlich höchstens an zwei Personen verliehen werden.
Ehrenzeichen des Landes Salzburg
§ 3
(1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg wird für hervorragende Verdienste um das Land Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen.
(2) Das Ehrenzeichen darf nur verliehen werden, wenn die Verdienste nicht durch andere Auszeichnungen des Landes gewürdigt werden.
(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen des Ehrenzeichens richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste. An eine bereits mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen einer höheren Stufe erst verliehen werden, wenn seither mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist.
Verdienste als Mitglied einer Gemeindevertretung
einer Gemeinde oder des Gemeinderates der Stadt Salzburg
§ 4
(1) Als Anerkennung für Verdienste als Mitglied der Gemeindevertretung einer Gemeinde des Landes Salzburg oder als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg werden folgende Auszeichnungen verliehen:
(2) Die Gemeindevertreter-Medaille und die Gemeinderäte-Medaille werden für ein mindestens zehnjähriges, besonders anerkennungsvolles Wirken als Mitglied der Gemeindevertretung einer Gemeinde des Landes Salzburg bzw als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg verliehen.
(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen der Gemeindevertreter-Medaille bzw der Gemeinderäte-Medaille richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste, der Dauer und der Funktion der auszuzeichnenden Person.
Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten
Lebensrettungs-Medaille
§ 5
(1) Als Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Salzburg freiwillig vollbrachte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Lebensrettungs-Medaille des Landes Salzburg (Lebensrettungs-Medaille) verliehen.
(2) In besonders begründeten Fällen kann die Lebensrettungs-Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters bzw der Retterin zeugten.
(3) Die Lebensrettungs-Medaille kann mehrmals - für eine Rettungstat jedoch nur einmal - verliehen werden. Als eine Rettungstat gelten auch örtlich oder zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen.
Feuerwehr- und Rettungs-Medaille
§ 6
(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens werden die Medaille für 25-jährige und die Medaille für 40-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens im Land Salzburg (Feuerwehr- und Rettungs-Medaille) verliehen.
(2) Die Feuerwehr- und Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Land Salzburg dienenden Organisation angehören, während eines 25 bzw 40 Jahre dauernden Zeitraumes ununterbrochen in solchen Organisationen tätig waren und sich dabei besondere Verdienste erworben haben.
Katastrophenhilfe-Medaille
§ 7
(1) Als Anerkennung für die persönliche und aufopfernde Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsaktionen anlässlich der Abwehr von Katastrophen im Land Salzburg wird die Medaille des Landes Salzburg für Katastrophenhilfe (Katastrophenhilfe-Medaille) in den Stufen Gold, Silber und Bronze verliehen.
(2) Die Katastrophenhilfe-Medaille kann mehrmals - für den Einsatz bei einer Katastrophe jedoch nur einmal - verliehen werden. Für den ersten Einsatz wird die Medaille in Bronze, ab dem fünften Einsatz in Silber und ab dem zehnten Einsatz in Gold verliehen. Weitere Einsätze werden mit einer Spange gewürdigt, aus der der wiederholte Einsatz ersichtlich ist.
(3) Die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille des Landes Salzburg für eine Rettungstat, die anlässlich der Abwehr einer Katastrophe gesetzt worden ist, schließt die Verleihung der Katastrophenhilfe-Medaille nicht aus.
Weitere Auszeichnungen
§ 8
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:
(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.
Gemeinsame Bestimmungen
Aussehen der Auszeichnungen und deren Trageart
§ 9
Das Aussehen und die Art des Tragens der in diesem Gesetz geregelten Auszeichnungen ergeben sich aus der Anlage.
Ermessen
§ 10
Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
Verleihungsvorschläge; Bewerbung
§ 11
(1) Verleihungsvorschläge können erstatten:
(2) Um die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-Medaille kann sich jede Person bewerben, die der Ansicht ist, dass sie die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewerbung ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Rettungstat bzw der Einsatz erfolgt ist. Die Bewerbung ist zu begründen und längstens sechs Monate nach der Rettungstat bzw dem Einsatz einzubringen. Solche Bewerbungen können für geschlossene Einheiten auch gesammelt durch die in Betracht kommende Dienst(Kommando)stelle eingebracht werden.
Zuständigkeit
§ 12
(1) Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Im Fall der Verleihung einer Auszeichnung ist dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen oder der Medaille eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.
Kosten
§ 13
Die mit der Verleihung von Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen.
Rechte der ausgezeichneten Person
§ 14
(1) Jede mit einer Auszeichnung nach diesem Gesetz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Auszeichnung zu tragen und sich als Träger oder Trägerin der jeweiligen Auszeichnung zu bezeichnen. Sie hat außerdem das Recht, die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette bzw schmalen Leiste zu tragen.
(2) Die Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
In- und Außerkrafttreten
§ 15
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 Abs 1 zur Schaffung von Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports tritt das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/1999, außer Kraft.
Anlage
Aussehen sowie Art des Tragens der Auszeichnungen
I. Ring des Landes Salzburg
Ring
Ausführung: Gold
Außenseite: Salzburger Landeswappen
Innenseite: Inschrift "Für besondere Verdienste"
II. Ehrenzeichen des Landes Salzburg
A. Aussehen:
B. Trageart:
III. Gemeindevertreter-Medaille
Brustdekoration am Band
IV. Gemeinderäte-Medaille
Brustdekoration am Band
V. Lebensrettungs-Medaille
A. Aussehen:
Brustdekoration am Band
B. Trageart:
Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Sie steht im Rang vor der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille. Die mehrmalige Verleihung der Medaille wird auf dem Band durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
VI. Feuerwehr- und Rettungs-Medaille
A. Aussehen:
Brustdekoration am Band
B. Trageart:
Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Die Medaille für eine 40-jährige Tätigkeit steht im Rang vor der Medaille für 25-jährige Tätigkeit.
VII. Katastrophenhilfe-Medaille
A. Aussehen:
Brustdekoration am Band
B. Trageart:
Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Sie steht im Rang nach der Lebensrettungs-Medaille und der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille. Die mehrmalige Verleihung wird durch eine Anstecknadel auf dem Band mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
Schreiner
Schausberger
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