Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2001 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Göming für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Göming - Projekt Lagerhaus)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 1345/6 KG 56405 Göming für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte (§ 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.347 m2 zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Göming über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.