LGBL_SA_20010629_65•Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20010629_65Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz geändert wirdGazette29.06.2001
Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz, LGBl Nr 73/1988, wird geändert wie folgt:
"Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Auskunftspflicht
§ 1 Anwendungsbereich des 1. Abschnittes
§ 2 Auskunftspflicht
§ 3 Auskunftsbegehren
§ 4 Frist für die Auskunftserteilung
§ 5 Nichterteilung der Auskunft
§ 6 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 7 Abgabenbefreiung
Information über die Umwelt
§ 8 Ziel und Anwendungsbereich des 2. Abschnittes
§ 9 Umweltdaten
§ 10 Freier Zugang zu Umweltdaten
§ 11 Mitteilungspflicht
§ 12 Mitteilungsschranken
§ 13 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 14 Rechtsschutz
§ 15 Veröffentlichung von Umweltdaten
§ 16 Umweltdatenverzeichnis
§ 17 Amtshilfe
§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 19 Abgabenbefreiung
Datenschutz
§ 20 Anwendungsbereich des 3. Abschnittes
§ 21 Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000
Schlussbestimmungen
§ 22 Umsetzungshinweis
§ 23 Inkrafttreten
Allgemeine Auskunftspflicht"
"Anwendungsbereich
des 1. Abschnittes
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltdaten im Sinn des § 9 handelt."
"2. Abschnitt
Informationen über die Umwelt
Ziel und Anwendungsbereich
des 2. Abschnittes
§ 8
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt durch Gewährleistung des freien Zugangs zu den Umweltdaten (§ 9), die bei den im Abs 2 genannten Organen der Verwaltung vorhanden sind, und durch Veröffentlichung von solchen Umweltdaten.
(2) Organe der Verwaltung im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnittes sind:
(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Organe der Verwaltung im Sinn des Abs 2 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 11) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltdaten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder den Informationssuchenden schriftlich an diese zu verweisen.
Umweltdaten
§ 9
Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über:
Freier Zugang zu Umweltdaten
§ 10
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jeder Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
(2) Dem freien Zugang unterliegen - vorbehaltlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit - jedenfalls Daten über:
(3) Andere als die im Abs 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, soweit ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Den im Abs 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen am Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:
Mitteilungspflicht
§ 11
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich
oder telefonisch gestellt werden. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, kann dem Informationssuchenden eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens innerhalb von zwei Wochen aufgetragen werden.
(2) Langt bei einem Organ der Verwaltung ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, hat er das Begehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Informationssuchenden an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an dieses zu verweisen.
(3) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist dies in der Verständigung zu begründen.
(4) Die Mitteilung der Umweltdaten hat möglichst verständlich in jener Form zu erfolgen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfasste schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden.
(5) Richtet sich ein Informationsbegehren auf Daten, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichungen.
(6) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Die Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze haben angemessen zu sein.
Mitteilungsschranken
§ 12
(1) Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf folgende Daten bezieht:
(2) Mitteilungen können weiters bei offenbar missbräuchlich gestellten Informationsbegehren unterbleiben.
Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 13
(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinn des § 10 Abs 3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 10 Abs 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
Rechtsschutz
§ 14
(1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem abgesprochen werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Ist jedoch für die Sache, in der die Mitteilung verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(4) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) Die Abs 1 bis 5 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
Veröffentlichung von Umweltdaten
§ 15
Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.
Umweltdatenverzeichnis
§ 16
(1) Die Landesregierung hat über das Vorhandensein von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, ein Verzeichnis zu erstellen und Auskunft zu erteilen. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in das Umweltdatenverzeichnis aufgenommen werden. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art und den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten und die Stellen, bei denen diese Daten vorhanden sind, zu enthalten.
(2) Jeder Person ist der freie Zugang zum Umweltdatenverzeichnis zu gewähren. Die darin enthaltenen Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenverzeichnisses haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung auf Verlangen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinn des Abs 1, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekannt zu geben.
Amtshilfe
§ 17
Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 18
Die Information über Umweltdaten nach diesem Landesgesetz ist so weit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
Abgabenbefreiung
§ 19
Für Mitteilungen von Umweltdaten nach diesem Landesgesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Datenschutz
Anwendungsbereich des 3. Abschnittes
§ 20
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten in der nicht automationsunterstützt geführten Datenverwendung. Seine Bestimmungen finden nur für manuell geführte Dateien Anwendung, die für Zwecke solcher Angelegenheiten geführt werden, die landesgesetzlich zu regeln sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf die nicht automationsunterstützte Verwendung von personenbezogenen Daten im Land Salzburg anzuwenden. Sie sind darüber hinaus auch auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, wenn diese Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für Zwecke einer in Salzburg gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.
(3) Abweichend von Abs 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Land Salzburg anzuwenden, wenn der Auftraggeber dem privaten Bereich zuzurechnen ist, seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und personenbezogene Daten im Land Salzburg zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land Salzburg gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung:
Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000
§ 21
(1) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben mit folgenden Maßgaben die im Art 2 § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr 165/1999, festgelegte Bedeutung:
(2) Der 1. bis 10. Abschnitt des Art 2 des Datenschutzgesetzes 2000 sind sinngemäß anzuwenden. Im Art 2 § 6 Abs 4 tritt an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung. Art 2 § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß Art 2 § 18 Abs 2 des Datenschutzgesetzes der Vorabkontrolle unterliegt.
Schlussbestimmungen
Umsetzungshinweis
§ 22
Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, Abl Nr L 158/56 vom 23. Juni 1990, und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl Nr L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 23
(1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft."
Schreiner
Schausberger
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