LGBL_SA_20010629_66•Objektivierungsverordnung
LGBL_SA_20010629_66ObjektivierungsverordnungGazette29.06.2001
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2001 über das Verfahren bei Personalentscheidungen nach dem Salzburger Objektivierungsgesetz (Objektivierungsverordnung)
Auf Grund der §§ 3 bis 6, 8, 10 bis 12, 15 und 16 des Salzburger Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr 7/2001, wird verordnet:
Bestellung von Führungskräften
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf die Bestellung von Führungskräften gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes anzuwenden.
Allgemeines und fachliches Anforderungsprofil
§ 2
(1) Das Anforderungsprofil für Führungskräfte hat folgende für die jeweilige Funktion erforderlichen Voraussetzungen zu beinhalten:
(2) Zur persönlichen Kompetenz gehören:
(3) Zur sozialen Kompetenz gehören:
(4) Zur Methodenkompetenz gehören:
Ausschreibung
§ 3
(1) Eine öffentliche sowie eine amtsinterne Ausschreibung haben bei der Besetzung der im § 3 Abs 3 des Salzburger Objektivierungsgesetzes genannten Führungsfunktionen stattzufinden. In Betrieben (§ 3 Z 2 L-VBG) und betriebsähnlichen Einrichtungen kann ebenso zeitgleich zur amtsinternen eine öffentliche Ausschreibung auch bei anderen Führungsfunktionen stattfinden, wenn die für die Erstellung des Anforderungsprofils jeweils zuständige Stelle dies deswegen für erforderlich hält, weil im Landesdienst voraussichtlich nicht ausreichend viele Bewerber und Bewerberinnen auftreten werden, die das Anforderungsprofil erfüllen.
(2) Eine amtsinterne Ausschreibung hat den Besetzungen von Führungsfunktionen voranzugehen, die nicht unter § 3 Abs 3 des Salzburger Objektivierungsgesetzes fallen.
Die amtsinterne Ausschreibung hat zu erfolgen durch:
(3) Eine Bewerbung steht bei amtsinterner Ausschreibung allen Landesbediensteten offen, die das Anforderungsprofil erfüllen, unabhängig davon, für welchen Bereich des Landesdienstes die Ausschreibung erfolgt ist.
Ablauf des Auswahlverfahrens
§ 4
(1) Der oder die Vorsitzende der Vorschlagskommission beruft in die Kommission als Mitglieder der Kommission Personen aus dem Kreis der von der Landesregierung gemäß § 4 Abs 3 des Salzburger Objektivierungsgesetzes bestellten Experten und Expertinnen. Innerhalb der einzelnen Expertenkategorien (§ 4 Abs 1 Z 2 bzw Z 3 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) hat der oder die Vorsitzende der Vorschlagskommission freie Wahl.
(2) Bei der Besetzung der Funktion des Landesamtsdirektors kann die Landesregierung gleichzeitig mit der Bestellung des oder der aus dem Kreis externer Experten zu bestellenden Vorsitzenden die administrative Abwicklung des Auswahlverfahrens dem von dieser Person repräsentierten Unternehmen für Personalberatung übertragen. Eine solche Übertragung der administrativen Abwicklung des Auswahlverfahrens kann zur Unterstützung der Tätigkeit der Kommission auch in Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Vorschlagskommission mit der Bestellung eines externen Experten oder einer externen Expertin für die Personalauswahl erfolgen.
(3) Der oder die Vorsitzende der Vorschlagskommission prüft zunächst anhand der Bewerbungsunterlagen, ob die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt werden. Bewerbungen, die zwingende Kriterien nicht erfüllen, sind von der Vorschlagskommission auszuscheiden. Verbleiben weniger als drei Bewerbungen, welche die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils erfüllen, ist das Auswahlverfahren abzubrechen und die Führungsfunktion mit einem Anforderungsprofil, das einen größeren Bewerberkreis zulässt, neu auszuschreiben.
(4) Bei mehr als zehn Bewerbern und Beweberinnen, welche die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils erfüllen, kann die Kommission eine Vorauswahl durchführen. Diese Vorauswahl kann entweder in einer Selektion auf Grund der - neben den zwingenden Kriterien - im Anforderungsprofil enthaltenen wünschenswerten Kriterien oder in einem geeigneten Testverfahren hinsichtlich wichtiger Kriterien des Anforderungsprofils bestehen. Bei der Bestellung von Führungskräften gemäß § 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 kann die Vorauswahl auch auf Grund des Gutachtens des Landessanitätsrates gemäß § 52 Abs 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 erfolgen. Durch die Vorauswahl können die Bewerber und Bewerberinnen, die nicht die zehn besten Ergebnisse erzielt haben, vom weiteren Verfahren ausgeschieden werden.
(5) Das eigentliche Auswahlverfahren besteht aus einer ausführlichen Befragung der Bewerber und Bewerberinnen durch die Vorschlagskommission (Hearing). Zusätzlich dazu können den tatsächlichen Anforderungen nahe kommende Übungen wie Tests, schriftliche Arbeiten, Kurzvorträge, Gruppenübungen, Rollenspiele (Assessment Center) durchgeführt werden.
(6) Die Vorschlagskommission hat die von den Bewerbern und Bewerberinnen im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils zu bewerten.
(7) Die Bewertung der Kriterien hat folgendermaßen zu erfolgen:
(8) Der Bewerber oder die Bewerberin mit der höchsten Punktezahl gilt als bestqualifiziert.
(9) Der oder die Vorsitzende der Vorschlagskommission hat für jeden Bewerber bzw für jede Bewerberin ein Auswahlprotokoll zu verfassen, das jedenfalls zu enthalten hat:
Bestellungsvorschlag
§ 5
(1) Der Bestellungsvorschlag enthält den nach § 4 festgestellten bestqualifizierten Bewerber oder die bestqualifizierte Bewerberin.
(2) Haben zwei oder mehrere Bewerber oder Bewerberinnen dieselbe Bestqualifikation erreicht, ist zwischen Personen verschiedenen Geschlechts solange der Frau der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 40 % erreicht hat. Dies gilt dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller die Person dieser Bewerber und Bewerberinnen betreffenden Kriterien die Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen. Vor einer Anwendung dieser Bestimmungen ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission einzuholen. Bei Personen gleichen Geschlechts ist der an Lebensjahren älteren der Vorzug zu geben.
(3) Vor Übermittlung des Bestellungsvorschlages an die Landesregierung ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle dem nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz bzw dem Arbeitsverfassungsgesetz zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen längstens zwei Wochen einzuräumen.
(4) In den Betrieben hat der oder die Vorsitzende der Vorschlagskommission mit dem bzw der an erster Stelle Gereihten Verhandlungen über die Bedingungen für eine Funktionsübernahme aufzunehmen, wenn diese Person noch nicht im Landesdienst steht. Über das Ergebnis dieser Verhandlungen ist der Landesregierung im Bestellungsvorschlag zu berichten. Erscheinen die gestellten Bedingungen für die Landesregierung nicht annehmbar, kann die Landesregierung
Anstellung in den Landesdienst
Auswahlkommission
§ 6
Die für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichtete Stelle hat die Mitglieder der Auswahlkommissionen folgendermaßen zu bestimmen, wenn dafür mehrere Personen in Betracht kommen:
Vorauswahl
§ 7
(1) Die Vorauswahl (§ 10 Abs 2 Z 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) besteht in der Absolvierung eines psychologischen Flexibilitäts- und Eignungstests. Bei Schreib- oder Büroarbeitskräften ist in der Vorauswahl außerdem ein Schreib- und Büroarbeitstest durchzuführen. Die Auswertung der Ergebnisse hat auf anonymisierter Basis zu erfolgen. In den Betrieben kann die Vorauswahl auch auf Grund einer berufsspezifischen Auswahlmethode zur Feststellung von im Anforderungsprofil enthaltenen wünschenswerten Kriterien (zB Hospitieren durch Ärzte, Praktika von Krankenpflegeschülern und -schülerinnen) durchgeführt werden.
(2) Ein in der Vorauswahl erreichtes, zumindest dem Durchschnitt entsprechendes Leistungsniveau ist Voraussetzung für die Einbeziehung der Bewerber und Bewerberinnen in die Endauswahl. Findet bei der Bewertung der Arbeiten der Vorauswahl das Schulnotensystem Verwendung, sind die Bewerber und Bewerberinnen von der Einbeziehung in die Endauswahl ausgeschlossen, die eine schlechtere durchschnittliche Benotung als 2,5 erzielt haben.
Endauswahl
§ 8
(1) Die Endauswahl (§ 10 Abs 2 Z 2 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) besteht aus einer ausführlichen Befragung der Bewerber und Bewerberinnen durch die Auswahlkommission.
(2) Die Auswahlkommission hat die von den Bewerbern und Bewerberinnen im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils zu bewerten. Dabei sind die fachlichen Kriterien insgesamt gleich zu gewichten wie die persönlichen Kriterien insgesamt. Die Bewertung hat nach dem Schulnotensystem zu erfolgen.
(3) Der Bewerber oder die Bewerberin mit der niedrigsten Gesamtbewertung gilt als bestqualifiziert. Die Gesamtbewertung ist auf Zehntelnoten auf- bzw abzurunden.
(4) Der oder die Vorsitzende der Auswahlkommission hat für jeden Bewerber bzw für jede Bewerberin ein Auswahlprotokoll zu verfassen, das jedenfalls zu enthalten hat:
Anstellungsvorschlag
§ 9
(1) Der Anstellungsvorschlag enthält den nach § 8 festgestellten bestqualifizierten Bewerber oder die bestqualifizierte Bewerberin.
(2) Haben zwei oder mehrere Bewerber oder Bewerberinnen dieselbe Gesamtbewertung erreicht, ist im Anstellungsvorschlag von folgenden, nacheinander zu beachtenden Kriterien auszugehen:
(3) Ein Bewerber oder eine Bewerberin, der bzw die nach Beurteilung durch die Auswahlkommission für eine angestrebte Verwendung auf Grund des erreichten Ausbildungsniveaus überqualifiziert ist, darf nur dann in den Anstellungsvorschlag aufgenommen werden, wenn er bzw sie eine schriftliche Erklärung abgibt. In dieser schriftlichen Erklärung ist die Zusicherung abzugeben, in der zu besetzenden Funktion tätig sein zu wollen und sich nur auf Grund eines weiteren Auswahlverfahrens nach dem Salzburger Objektivierungsgesetz und dieser Verordnung um eine neue Verwendung mit einem höheren Ausbildungsniveau bewerben zu wollen.
Mehrmalige Bewerbung
§ 10
Bei einem früheren Auswahlverfahren mit einem vergleichbaren Anforderungsprofil in der Vorauswahl absolvierte psychologische Testverfahren sind nicht zu wiederholen. Die dabei erzielten Ergebnisse sind in späteren Auswahlverfahren solange zu berücksichtigen, wie der Test in diesen späteren Verfahren Verwendung findet.
Anstellungen im Baudienst
§ 11
(1) Im Anforderungsprofil für Arbeitsplätze, bei denen im Winterdienst regelmäßig Rufbereitschaften für Einsatzleistungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuleisten sind, kann als Anforderung eine Maximalentfernung zwischen Dienstort und Wohnort vorgesehen werden. Diese Maximalentfernung darf 15 Kilometer nicht unterschreiten.
(2) In der Auswahlkommission soll der zuständige Straßen- oder Autobahnmeister als Experte tätig werden, wenn der oder die gemäß § 10 Abs 2 des Landes- Gleichbehandlungsgesetzes vorgesehene Experte bzw Expertin auf eine Heranziehung verzichtet. Liegt kein Verzicht vor, nimmt der zuständige Straßen- oder Autobahnmeister mit beratender Funktion am Auswahlverfahren teil.
(3) Im Auswahlverfahren sind die fachliche und die persönliche Eignung durch Bewertung folgender Kriterien festzustellen:
(4) Soziale Gesichtspunkte und oftmalige Bewerbung sind nur bei gleicher Qualifikation gemäß § 9 Abs 1 zu berücksichtigen.
Inkrafttreten
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt 30. Juni 2001 in Kraft.
(2) Zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen und abzuschließen. Vor dem gelegene Verfahrensteile müssen nicht wiederholt werden.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger