LGBL_SA_20010629_67•Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt Europark-Erweiterung und IKEA
LGBL_SA_20010629_67Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt Europark-Erweiterung und IKEAGazette29.06.2001
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2001betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt Europark-Erweiterung und IKEA)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 1291, 1292, 1293/1, 1294/1, 1299/1, 1300/1, 1302/1, 1304/1, 1305, 1306/1, 1310, 1367/1, 1369/1, 1370, 1371/2, 1375/1, 1375/2, 1375/3, 1375/4, 2509/2 und 2513/1 sowie von Teilen der Grundstücke Nr 1374/10 und 1396/1, alle KG Liefering II, für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 und 10 lit d und e ROG 1998) wie folgt zulässig:
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
(1) Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(2) Eine solche Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Salzburg hat zur Sicherung der künftigen verkehrsmäßigen Entwicklung zur Voraussetzung, dass die Verwirklichung der Verkehrsmaßnahmen, die zur Bewältigung des durch das Projekt zu erwartenden Verkehrsaufkommens erforderlich sind (insbesondere der Ausbau der A 1 - Autobahn und die Erweiterung der Eisenbahnbrücke über die Autobahn), bis zur Aufnahme der Benutzung des Projektes sichergestellt ist.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
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