Gesetz vom 4. Juli 2001, mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
- Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 16 lautet die Z 5:
"5. Die Kennzeichnung als Lückenschließung kann für das gesamte Gemeindegebiet nur einmalig erfolgen, und zwar entweder im Rahmen der Anpassung nach Abs 12 oder, wenn diese von der Gemeinde bereits beschlossen ist, im Rahmen einer Teilabänderung."
1.2. Nach Abs 17 wird angefügt:
"(18) Flächenwidmungspläne, die nach dem im Abs 12 erster Satz genannten Zeitpunkt nicht angepasst sind, bleiben in ihrer rechtlichen Geltung unberührt und sind nach Maßgabe des Abs 4 weiter anzuwenden. Wird die Anpassung gemäß Abs 12 erster Satz nicht bis zum 1. März 2003 von der Gemeinde beschlossen (§ 21 Abs 6), hat die Landesregierung ein Verfahren gemäß § 87 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 einzuleiten."
- Im § 52, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2001 treten in Kraft:
Schreiner
Schausberger