LGBL_SA_20011211_100•Heizungsanlagen-Verordnung
LGBL_SA_20011211_100Heizungsanlagen-VerordnungGazette11.12.2001
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. November 2001 über das Inverkehrbringen, die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen-Verordnung)
Auf Grund der §§ 2 bis 5 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, und des § 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Emissionsgrenzwerte
§ 5 Wirkungsgrade
§ 6 Prüfbericht und Bestätigungen
§ 7 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
§ 8 Konformitätsnachweisverfahren
§ 9 Technische Dokumentation
§ 10 Typenschild und CE-Kennzeichnung
§ 11 Prüfbedingungen
Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen
§ 12 Kleinfeuerungsanlagen
§ 13 Ausstattung
§ 14 Messöffnungen
§ 15 Planungsgrundlagen
§ 16 Wärmedämmung der Anlagen zur Wärmeverteilung
Emissionsbegrenzungen
§ 17 Feststofffeuerungsanlagen
§ 18 Ölfeuerungsanlagen
§ 19 Gasfeuerungsanlagen
Brennstoffe
§ 20 Zulässige Brennstoffe
§ 21 Besondere Anforderungen an Brennstoffe
Kontrolle
§ 22 Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 23 Kontrolle und Überprüfung
§ 24 Wiederkehrende Überprüfung
§ 25 Besondere Überprüfung
§ 26 Mängelbehebung
§ 27 Berechtigte Personen
§ 28 Qualitätssicherung bei Überprüfungen
§ 29 Kontrollheft
§ 30 Datenverwaltung
Schlussbestimmungen
§ 31 Verweisungen
§ 32 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 33 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
Anlage 1: Kontrollbericht für die Überprüfung von
Feuerungsanlagen
Anlage 2: Mängelbehebung
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von
Feuerungsanlagen.
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Feuerungsanlagen, die, auch nur teilweise, der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen oder dazu bestimmt sind. Der 4. bis 6. Abschnitt sind nur auf Feuerungsanlagen anzuwenden, bei denen mehr als 20 % der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage der Beheizung von Räumen oder zur Warmwasserbereitung dienen.
(3) Auf Anlagen, die der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl Nr 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 324/1997, unterliegen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden. Auf Anlagen, die den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl II Nr 331/1997, unterliegen, sind die Bestimmungen des
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieser Verordnung gilt als:
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Voraussetzungen
§ 3
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW, ausgenommen solche nach § 5 Abs 4 mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW, und wesentliche Bauteile davon dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Feuerungsanlagen nach § 5 Abs 4 mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW, ausgenommen solche unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf, und wesentliche Bauteile davon dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
Emissionsgrenzwerte
§ 4
Feuerungsanlagen sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen unter den Prüfbedingungen des § 11 folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten:
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO Nox OGC Staub
Händisch Biogene
beschickt Brennstoffe 1.100 150* 80 60
Fossile feste
Brennstoffe 1.100 100 80 60
Automatisch Biogene 500** 150* 40 60
beschickt Brennstoffe
Fossile feste
Brennstoffe 500 100 40 40
** Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO Nox OGC Rußzahl
Verdampfungs- ohne Gebläse 20 35 6 1
brenner mit Gebläse 20 35 6 1
Zerstäubungs- Heizöl extra leicht 20 35 6 1
brenner Heizöl Leicht 20 35 6 1
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas Flüssiggas
CO Nox CO Nox
Atmosphärische
Brenner 20 30*** 35 40***
Gebläsebrenner 20 30 20 40
*** Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer
(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um
höchstens 100% überschritten werden.
Wirkungsgrade
§ 5
(1) Feuerungsanlagen, die als Raumheizgeräte oder Herde dienen, sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen unter den Prüfbedingungen des § 11 folgende Wirkungsgrade bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht unterschreiten:
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW ..............................................78 %
4 bis 10 kW ...........................................81 %
über 10 kW ............................................84 %
b) Herde ...............................................73 %
(2) Feuerungsanlagen, die als Warmwasserbereiter dienen, sowie
Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen
Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen unter den
Prüfbedingungen des § 11 folgende Wirkungsgrade bei
bestimmungsgemäßem Betrieb nicht unterschreiten:
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75 %
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige
Brennstoffe:
a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)
bis 12 kW ..........................................83 %
über 12 kW ..........................(78,7 + 4 log Pn) %
b) Vorratswasserheizer ................................82 %
(3) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die als Zentralheizgeräte dienen, sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen folgende Wirkungsgrade bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den Prüfbedingungen des § 11 nicht unterschreiten:
a) bis 10 kW 73 %
b) über 10 - 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn) %
c) über 200 kW 83 %
a) bis 10 kW 76 %
b) über 10 - 200 kW (68,3 + 7,7 log Pn) %
c) über 200 kW 86 %
(4) Feuerungsanlagen, die als Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dienen, sowie Bauteile davon in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner dürfen unter den Prüfbedingungen des § 11 folgende Wirkungsgrade bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht unterschreiten:
Heizkesseltyp Wirkungsgrad bei Nennlast
Durchschnittliche Formel der
Wassertemperatur Wirkungsgradanforderung
(in °C) (in %)
Zentralheizgeräte 70 84+2 log Pn
Niedertemperatur-
Zentralheizgeräte (*) 70 87,5+1,5 log Pn
Brennwertgeräte 70 91+1 log Pn
Heizkesseltyp Wirkungsgrad bei Teillast 30 % Pn
Durchschnittliche Formel der
Wassertemperatur Wirkungsgradanforderung
(in °C) (in %)
Zentralheizgeräte 50 80+3 log Pn
Niedertemperatur-
Zentralheizgeräte (*) 40 87,5+1,5 log Pn
Brennwertgeräte 30 (**) 97+ log Pn
Pn Nennwärmeleistung in kW
(*) Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
(**) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
(5) Bei Feuerungsanlagen, die sowohl zur Raumheizung als auch zur Warmwasserbereitung dienen, betreffen die im Abs 3 und 4 festgelegten Anforderungen nur die Raumheizungsfunktion.
Prüfbericht und Bestätigungen
§ 6
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Erfüllung der Wirkungsgrade (§ 5) ist, soweit die Abs 2 und 3 sowie § 8 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Feuerungsanlage die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerungsanlage, die für die Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes
übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen
§ 7
(1) Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.
(2) Prüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Erfüllung der Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen und über die Einsparung von Energie erlassen wurden, sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
(3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Erfüllung der Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen und über die Einsparung von Energie erlassen wurden, gelten als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung.
(4) Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten, wenn sie auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.
Konformitätsnachweisverfahren
§ 8
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade gemäß § 5 Abs 4 ist zu erbringen durch:
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Vom Hersteller sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind vom Hersteller zu übermitteln:
(4) Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen. Entspricht das Baumuster den Anforderungen des § 5 Abs 4, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die dem Hersteller zuzustellen ist. Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an sie geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen. Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln. Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.
(5) Der Hersteller hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Abs 4 relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Soweit die Änderung die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Abs 4 beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.
(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung der gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Abs 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 90/396/EWG.
Technische Dokumentation
§ 9
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:
(2) Wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, wie sie im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade mit anderen wesentlichen Bauteilen kombiniert werden können.
Typenschild und CE-Kennzeichnung
§ 10
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder – wenn dies nicht möglich ist – an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) An den im § 5 Abs 4 genannten Feuerungsanlagen ist die CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn der erforderliche Nachweis der Konformität gemäß § 8 erbracht worden ist. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs 1 der Richtlinie 92/42/EWG entsprechen.
(3) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Anforderungen des § 5 Abs 4 bescheinigt. Sind auf die Feuerungsanlage auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden, die andere Aspekte als Wirkungsgrade behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung auch bescheinigt, dass die Konformität der Feuerungsanlage auch mit jenen anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Wenn jedoch während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, wird durch die CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung lediglich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die der Feuerungsanlage beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft tragen.
(4) Typenschild und CE-Kennzeichnung sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf Kessel, Brenner oder einen sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen. Die CE-Kennzeichnung ist auch auf der Verpackung anzubringen und in der Verwenderinformation abzudrucken. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung an anderen als den im § 5 Abs 4 genannten Feuerungsanlagen oder an solchen Feuerungsanlagen, die die dort genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen, ist verboten. Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschildes oder der CE-Kennzeichnung beeinträchtigen oder die Verwechslungen hervorrufen können, ist unzulässig.
Prüfbedingungen
§ 11
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade muss hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß § 4 muss bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.
(3) Zusätzlich zu Abs 2 gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.
Weiters gilt:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Errichtung und Ausstattung von Heizungsanlagen
Kleinfeuerungsanlagen
§ 12
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW, ausgenommen solche nach § 5 Abs 4 mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW, und wesentliche Bauteile davon dürfen nur errichtet bzw eingebaut werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 gegeben sind.
(2) Feuerungsanlagen nach § 5 Abs 4 mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW, ausgenommen solche unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf, und wesentliche Bauteile davon dürfen nur errichtet bzw eingebaut werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 4 gegeben sind.
Ausstattung
§ 13
(1) Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen mit einer Messeinrichtung (Betriebsstundenzähler, Gaszähler etc) ausgestattet sein, aus der der jährliche Brennstoffverbrauch ermittelt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der jährliche Brennstoffverbrauch auch ohne Messeinrichtung durch regelmäßige Aufzeichnungen (zB Lieferscheine, Rechnungen) einfach ermittelt werden kann und er auf diese Weise belegt wird.
(2) Die Angaben des Herstellers der Feuerungsanlage über den erforderlichen Rauch- und Abgasfang und den erforderlichen Förderdruck (Kaminzug) sind einzuhalten. Ist durch das Abgassystem ein höherer Förderdruck zu erwarten, ist eine Nebenlufteinrichtung (zB Zugregler) einzubauen. Diese muss so ausgeführt sein, dass ein Austritt von Verbrennungsgasen in den Raum verhindert wird. Eine Nebenlufteinrichtung in Wohnräumen ist unzulässig, wenn diese nicht Bestandteil einer geprüften Feuerungsanlage ist. Im Wohnbereich aufgestellte
Feuerungsanlagen müssen jedenfalls eine Einstellmöglichkeit der Verbrennungsluftmenge (Drosselung der Verbrennungsluft) zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwirkungsgrade aufweisen, die raumluftunabhängig ausgeführt sein soll.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 100 kW ist im Abgasrohr eine Temperaturmesseinrichtung in der Nähe der Messöffnung oder entfernbar in der Messöffnung zu installieren.
(4) Wärmeerzeuger für Feuerungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten geeignet sind (zB Luftabschlussklappen am Brenner, automatisch wirksame Zugregler im Rauchrohr oder Rauchfang). Bei mehreren Wärmeerzeugern haben Einrichtungen vorhanden zu sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betrieb stehen, verhindern.
Messöffnungen
§ 14
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle im Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Strömungssicherung bzw Nebenlufteinrichtung, einer Wanddurchführung, dem Rauch- oder Abgasfang einzubauen.
(2) Feuerungsanlagen für die Verfeuerung von Holz über 400 kW Nennwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige Einbauten sein.
Planungsgrundlagen
§ 15
(1) Soweit Feststofffeuerungen gemäß § 10 Abs 1 mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen, hat die Dimensionierung des Pufferspeichers der ÖNORM M 7510 Teil 4 Überprüfung von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW; Ausgabe Mai 1997 oder einer gleichwertigen Europäischen Norm bzw einer gleichwertigen Norm eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu entsprechen.
(2) Die Dimensionierung von Heizungsanlagen soll so erfolgen, dass bei gewöhnlicher Benutzung eine Mindestbetriebsstundenanzahl von 1.700 Stunden pro Jahr (Heizung und Warmwasser) unter Berücksichtigung von vorhandenen Zweitwärmeerzeugern (Solaranlage, Kachelofen etc) sowie Pufferspeichern erreicht wird.
(3) Bei Gaszentralheizgeräten sollen vorzugsweise
Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte eingesetzt werden. Generell sollen Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorgezogen werden.
Wärmedämmung der Anlagen zur Wärmeverteilung
§ 16
Rohrleitungen zur Wärmeverteilung sind nach der ÖNORM M 7580 Wärmedämmung von Heizungsanlagen; Anforderungen, Nachweise, Rechenverfahren; Ausgabe Juni 1985 oder einer gleichwertigen Europäischen Norm bzw einer gleichwertigen Norm eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes gegen Wärmeverluste zu dämmen. Dies gilt nicht für Armaturen und Rohrleitungen, die der Wärmeabgabe an Räume dienen.
Emissionsbegrenzungen
Feststofffeuerungsanlagen
§ 17
(1) Bei Feststofffeuerungsanlagen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
händisch beschickt automatisch beschickt
Abgasverlust (Vol%) 20 20
Kohlenmonoxid (mg/m³) 3.500 1.500
Abgastemperatur (°C) 250 250
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs 1 gelten nur für Anlagen, die nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts in Verkehr gebracht wurden. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 13 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
(3) Bei Feststofffeuerungsanlagen für biogene Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 bis 4.000 kW dürfen folgende Grenzwerte (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 13 % und Normbedingungen) nicht überschritten werden:
Brennstoffwärmeleistung Brennstoffwärmeleistung
über 400 kW über 2.000 kW
bis 2.000 kW bis 4.000 kW
Staub (mg/m³) 150 50
CO (mg/m³) 250 250
NOx (mg/m³) 300 300
OGC (mg/m³) 20 20
Ölfeuerungsanlagen
§ 18
Bei Ölfeuerungsanlagen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten bzw Mindestwerte nicht unterschritten werden:
Einbau bis Einbau ab
30.11.1994 1.12.1994
Rußzahl max 2 1
Kohlendioxidgehalt
(in Vol%) mind 4 6
Abgastemperatur
(in °C) max - 250
Abgasverlust (in %) max 22 15
Einbau bis Einbau ab
31.12.1994 1.1.1995
Rußzahl max
Heizöl Extra leicht 2 1
Heizöl Leicht 2 1
Kohlendioxidgehalt
(in Vol%) mind
Heizöl Extra leicht 10 12
Heizöl Leicht 10 12
Abgastemperatur (in °C) max 250 220
Abgasverlust (in %) max 12 10
Gasfeuerungsanlagen
§ 19
(1) Bei Gasfeuerungsanlagen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Einbau bis Einbau ab
31.12.1994 1.1.1995
Abgasverlust max (Vol%) 12 10
(2) Der Kohlenmonoxidgehalt darf höchstens 150 mg/m3 betragen; er ist auf einen Sauerstoffgehalt von 0 % bezogen. Diese Anforderung gilt nur für Feuerungsanlagen, die nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts in Verkehr gebracht wurden.
Brennstoffe
Zulässige Brennstoffe
§ 20
(1) In Feuerungsanlagen dürfen nur verfeuert werden:
(2) Für die Klassifikation der Brennstoffe gemäß Abs 1 sind maßgeblich:
(3) Brennstoffe gemäß Abs 1 Z 5 bis 8 dürfen nur verfeuert werden, wenn die Feuerungsanlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung oder behördliche Kenntnisnahme nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes dafür vorliegt.
(4) In Feuerungsanlagen, die nach Maßgabe des 2. Abschnitts in Verkehr gebracht worden sind, dürfen jene Brennstoffe verwendet werden, die am Typenschild (§ 10) als zulässige Brennstoffe bezeichnet sind.
(5) Heizöl Leicht darf nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 70 kW verwendet werden.
(6) Papier, Kartonagen sowie Naturholzsteigen und Teile davon dürfen nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß verwendet werden.
(7) Der Einsatz von Brennstoffen oder Abfällen, welcher nicht den Anforderungen dieses Abschnitts entspricht, ist verboten.
Besondere Anforderungen an Brennstoffe
§ 21
(1) Der Schwefelgehalt von Kohle, Briketts und Koks darf, bezogen auf den unteren Heizwert und den verbrennbaren Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand, höchstens 0,30 g/MJ betragen.
(2) Der Schwefelgehalt in Heizölen darf folgende Werte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, höchstens betragen:
(3) Die Bestimmung des Schwefelgehalts hat zu erfolgen:
(4) Der Wassergehalt von Holz darf, bezogen auf die Masse des wasserhaltigen Holzes, höchstens 25 % betragen. Der Wassergehalt von Hackgut darf höchstens 35 % betragen.
Kontrolle
Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 22
(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen haben sicherzustellen, dass
(2) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen (insbesondere die Einhaltung des höchstzulässigen Schwefelgehalts) hervorgeht und drei Jahre nach Einkauf aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den Überprüfungsorganen zugänglich zu machen. Diese Nachweispflicht gilt nicht bei der Verwendung von Brennstoffen gemäß § 20 Abs 1 Z 1. Die Werte des § 21 Abs 4 (Wassergehalt) gelten als eingehalten, wenn das Holz in zerkleinertem Zustand (Scheiter etc) bzw das Hackgut durch mindestens ein Jahr lang an einem durchlüfteten trockenen Ort gelagert worden ist.
(3) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen gemäß den §§ 23 bis 25 durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Verfügungsberechtigten für jede Feuerungsanlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen ist, ein Kontrollheft nach Maßgabe des § 29 zu führen, sicher zu verwahren und den Überprüfungsorganen im Aufstellungsraum der Feuerungsanlage zugänglich zu machen.
Kontrolle und Überprüfung
§ 23
(1) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnitts sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen. Werden Feuerungsanlagen unzulässigerweise in Verkehr gebracht, ist § 13 des Salzburger Bauproduktegesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Feuerungsanlagen, für deren Inverkehrbringen die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten, ist zu überprüfen, ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen. Tragen solche Feuerungsanlagen das Typenschild, ist auch zu überprüfen, ob der am Typenschild angegebene Brennstoff verwendet wird.
(3) Die Überprüfung der in den §§ 17 bis 19 festgelegten Emissionsbegrenzungen erfolgt durch sinngemäße Anwendung folgender Önormen oder gleichwertiger Europäischer Normen bzw gleichwertiger Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes:
(4) Bei Ölfeuerungsanlagen ist die Ölhältigkeit des Abgases durch eine Sichtprüfung zu kontrollieren. Bestehen begründete Zweifel an der Ölfreiheit, ist eine Überprüfung nach der ÖNORM M 7532 Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungen für den Hausbrand und für Kleinheizanlagen; Fließmittelverfahren zum Nachweis von Ölderivaten; Ausgabe August 1984 oder einer gleichwertigen Europäischen Norm bzw einer gleichwertigen Norm eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes vorzunehmen. Bei Feststofffeuerungsanlagen, die nach dem Typenschild einen Pufferspeicher benötigen, ist dessen Dimensionierung (Pufferspeicherinhalt) zu kontrollieren.
(5) Liegt die Messöffnung bei Gasfeuerungsanlagen mit atmosphärischen Brennern nicht zwischen Feuerstätte und Strömungssicherung, ist mit geeigneten Messmethoden (Messung an mehreren Punkten udgl) nach der Strömungssicherung im Abgasstrom zu messen und ein Mittelwert der jeweiligen Sauerstoff- und/oder Kohlendioxid- sowie der Kohlenmonoxidkonzentration und der Abgastemperatur zu ermitteln.
(6) Die Einhaltung der §§ 20 und 21 ist durch eine Sichtprüfung zu kontrollieren. Bestehen begründete Zweifel, dass entgegen dieser Bestimmungen unzulässige Brennstoffe verwendet werden, sind die Belege (§ 22 Abs 2) einzusehen.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 24
(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 4 kW haben Überprüfungen gemäß § 23 Abs 2 bis 6 einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 30. Juni (Kontrollperiode) durchführen zu lassen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt. Überprüfungen, die außerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden, sind dem nachfolgenden zuzurechnen. Zwischen den Überprüfungen müssen mindestens neun Monate liegen.
(2) Einer Überprüfung nach Abs 1 bedürfen nicht:
(3) Feststofffeuerungsanlagen für biogene Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 bis 2.000 kW sind in Abständen von höchstens fünf Jahren und solche mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2.000 bis 4.000 kW in Abständen von höchstens drei Jahren wiederkehrend zu überprüfen. Die Überprüfung bezieht sich auf die Einhaltung der im § 17 Abs 3 festgelegten Grenzwerte.
(4) Besondere Überprüfungen gemäß § 25 und Nachkontrollen nach Mängelbehebungen, die als Überprüfungen gemäß § 23 durchgeführt und nach § 29 in das Kontrollheft eingetragen werden, sind bei der Verpflichtung zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen zu berücksichtigen.
Besondere Überprüfung
§ 25
Die Überprüfungen gemäß § 23 Abs 2 bis 6 sind bei
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 4 kW unbeschadet der wiederkehrenden Überprüfung nach § 24 vornehmen zu lassen, wenn
Mängelbehebung
§ 26
(1) Bei den Überprüfungen festgestellte, für die Luftreinhaltung bedeutsame Mängel der Feuerungsanlage sind dem Verfügungsberechtigten über die Feuerungsanlage bekannt zu geben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung eine angemessene Frist zu setzen, die längstens am nächstfolgenden 1. September enden darf. Nach der Behebung der Mängel ist eine Nachkontrolle durch eine berechtigte Person durchzuführen. Werden festgestellte Mängel nicht sofort von der die Überprüfung vornehmenden Person befugterweise behoben und die Nachkontrolle durchgeführt, sind die festgestellten Mängel und die Frist zu deren Behebung der Gemeinde unter Verwendung des in der Anlage 1 festgelegten Formblattes mitzuteilen. In diesem Fall hat der Verfügungsberechtigte die Durchführung der Mängelbehebung und der Nachkontrolle der Gemeinde innerhalb der gesetzten Frist unter Verwendung des in der Anlage 2 festgelegten Formblattes und unter Anschluss geeigneter Nachweise bekannt zu geben. Mängel hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach dem 2. Abschnitt sind vom Überprüfungsberechtigten der Landesregierung unter Verwendung des in der Anlage 1 festgelegten Formblatts bekannt zu geben.
(2) Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Durchführung der Mängelbehebung hat die Gemeinde die erforderlichen Anordnungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu treffen oder der zur Veranlassung der Behebung der Mängel sonst zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. Die Gemeinde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Vorschriften dieser Verordnung deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet sind, sind auf Auftrag der Gemeinde vom Verfügungsberechtigten zu entfernen.
Berechtigte Personen
§ 27
(1) Zur Durchführung von Überprüfungen nach § 23 Abs 2 bis 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt:
(2) Wiederkehrende jährliche Überprüfungen nach § 24 Abs 1 sind bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 1.000 kW von einem Rauchfangkehrer vorzunehmen, der für das auf Grund des § 106 der Gewerbeordnung 1994 festgelegte Kehrgebiet beauftragt ist. Von der Durchführung ist der über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte rechtzeitig zu verständigen. Eine Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ist nicht vorzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte dem Rauchfangkehrer spätestens bis 31. Oktober schriftlich mitteilt, dass eine andere berechtigte Person die Überprüfung
(3) Bei Feuerungsanlagen, die nicht vom Rauchfangkehrer zu überprüfen sind, hat dieser durch Einsicht in das Kontrollheft festzustellen, ob die Überprüfungen durch eine gemäß Z 2 bis 4 berechtigte Person vorgenommen worden sind. Sind keine oder keine vollständigen Überprüfungen vorgenommen worden, hat der Rauchfangkehrer der Gemeinde dies mitzuteilen, die die erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
Qualitätssicherung bei Überprüfungen
§ 28
(1) Die zur Durchführung der Überprüfungen berechtigten Personen haben die für die Vornahme der Überprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen und darüber Aufzeichnungen zu führen. In ihren Betrieben tätige Personen dürfen Überprüfungen nur vornehmen, wenn ihre Eignung dafür auf Grund unbedenklicher Zeugnisse oder sonstiger Nachweise über die erfolgreiche Zurücklegung einer
entsprechenden Ausbildung feststeht. Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(2) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann mindestens jährlich zweimal auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen. Von dieser Überprüfungspflicht ausgenommen sind Messgeräte, die von Prüfanstalten mit eigenen Kalibriereinrichtungen oder von einschlägigen staatlichen, staatlich autorisierten oder akkreditierten Prüfanstalten verwendet werden. Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß ÖNORM M 7535 Teil 1 bis 6 Prüfung von Verbrennungsgasen aus Feuerungsanlagen; Messgeräte; Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung; Ausgabe November 1997 oder einer gleichwertigen Europäischen Norm bzw einer gleichwertigen Norm eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu erfolgen. Nach Vorlage des Prüfberichtes ist bei Erfüllen der Anforderungen am Messgerät eine von der Landesregierung dafür aufgelegte Prüfplakette anzubringen. Die Prüfberichte sind drei Jahre lang von der prüfenden Stelle aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Landesregierung die Prüfberichte sowie Unterlagen über die von der Prüfstelle getroffenen qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(3) Bestehen begründete Zweifel, dass eine gemäß § 27 Abs 1 berechtigte Person ihren Verpflichtungen nachkommt, hat die Landesregierung die berechtigte Person nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Rechtfertigung zur ordnungsgemäßen Durchführung aufzufordern. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist davon die Gemeinde in Kenntnis zu setzen; erforderlichenfalls hat die Gemeinde die davon betroffenen Verfügungsberechtigten zu verständigen. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen.
Kontrollheft
§ 29
(1) Die Landesregierung hat Kontrollhefte aufzulegen. Die Kontrollhefte haben jeweils eine einfache Darstellung der Pflichten des Verfügungsberechtigten sowie der Befugnisse der Überprüfungsberechtigten, insbesondere auch der Rauchfangkehrer, nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften zu enthalten. Die Kontrollhefte bestehen aus einzelnen Kontrollberichten, die dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu entsprechen haben. Auf Anforderung sind den Überprüfungsberechtigten Kontrollhefte einzeln oder als Kontingente zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollhefte sind von den Überprüfungsberechtigten gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten an die Verfügungsberechtigten zu übergeben.
(2) Die Überprüfungsorgane haben die nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Daten in das Kontrollheft einzutragen und unter Angabe des Datums, des Namens des Überprüfungsorgans mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Erstmalig sind auch die Anlagendaten einzutragen, die bei Änderungen zu aktualisieren sind. Festgestellte Mängel sind im Kontrollheft festzuhalten. Ausdrucke auf Papier sind unter Angabe des Namens mit Unterschrift des Überprüfungsorgans und Firmenstempel zu bestätigen.
(3) Die Überprüfungsorgane haben die Kontrollberichte monatlich gesammelt an die Landesregierung und an die Gemeinde zu übermitteln. Die Übermittlung kann mit Zustimmung der Landesregierung bzw der Gemeinde auch auf Datenträger erfolgen. Eine Ausfertigung des Kontrollberichts, im Fall der Verwendung von Datenträgern ein dauerhafter Ausdruck auf Papier mit Name und Unterschrift des Überprüfungsorgans und Firmenstempel, verbleibt beim Überprüfungsberechtigten. Landesregierung, Gemeinde und Überprüfungsberechtigte haben die Überprüfungsergebnisse drei Jahre lang zu Kontrollzwecken aufzubewahren.
Datenverwaltung
§ 30
Personen, die nach § 27 Abs 1 zur Überprüfung von Feuerungsanlagen berechtigt sind, dürfen die zum Zweck der Überprüfungstätigkeit erforderlichen Daten auch automationsunterstützt erfassen und verarbeiten. Die Gemeinden und die Landesregierung dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen oder dieser Verordnung erfassen und verarbeiten. Ebenso ist die Übermittlung von Daten zwischen den Gemeinden, der Landesregierung und den Überprüfungsberechtigten nur zu diesem Zweck zulässig. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten Daten an andere als Überprüfungsberechtigte, die Gemeinde oder die Landesregierung ist unzulässig.
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 31
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 32
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten die Heizungsanlagenverordnung, LGBl Nr 43/1984, und die Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 75/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/1995 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. § 15 der Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 92/1986, bleibt unberührt.
(2) Die §§ 17 bis 19, 23 Abs 3, 4 und 5, 24 und 25 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die §§ 12 und 13 der Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 75/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/1995 in Kraft.
(3) § 12 ist nicht auf Feuerungsanlagen sowie Bauteile von solchen anzuwenden, die bis zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Feuerungsanlagen für Heizöl Leicht, bei denen zufolge der Bestimmungen des § 1 Abs 1 der Luftreinhalteverordnung, LGBl Nr 75/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/1995 eine Änderung der Heizölsorte vorzunehmen ist, sind, wenn die Feuerungsanlage in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 1. Juli 1994 eingebaut worden ist, bis 1. Juli 2002 umzustellen.
(5) Feuerungsanlagen für feste biogene Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 400 kW bis 4.000 kW müssen den Anforderungen des § 17 ab 1. Dezember 2002 entsprechen.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 33
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Richtlinien:
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger