Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. November 2001 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde St Johann im Pongau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadtgemeinde St Johann im Pongau - Projekt C C-Markt Wedl)
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke
Nr 680/6, 681/6, 681/10, 679/3 und 679/4, alle KG 55122 Reinbach, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie C C-Märkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit b ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von St Johann im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.