LGBL_SA_20011228_112•2. Euro-Begleit-Verordnung
LGBL_SA_20011228_1122. Euro-Begleit-VerordnungGazette28.12.2001
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Dezember 2001 zur Anpassung zweier Verordnungen an die Umstellung von der Schilling- auf die Eurowährung (2. Euro-Begleit-Verordnung)
Auf Grund der Gesetze, auf deren Grundlage die im Folgenden genannten Verordnungen des Landeshauptmannes erlassen worden sind, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl Nr 111/1998, wird geändert wie folgt:
"(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2.1. In der Tarifpost 1 werden ersetzt:
der Betrag "85 S" durch den Betrag "6,18 €" und
der Betrag "122 S" durch den Betrag "8,87 €".
2.2. In der Tarifpost 2 werden ersetzt:
der Betrag "14 S" durch den Betrag 1,02 €",
der Betrag "19 S" durch den Betrag "1,38 €",
der Betrag "42 S" durch den Betrag 3,05 €",
der Betrag "62 S" durch den Betrag "4,51 €",
der Betrag "11 S" durch den Betrag "0,80 €",
der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,09 €",
der Betrag "28 S" durch den Betrag 2,03 €" und
der Betrag "42 S" durch den Betrag "3,05 €".
2.3. In den Tarifposten 3, 4, 5, 7, 8 und 11 wird jeweils der Betrag "116 S" durch den Betrag "8,43 €" ersetzt.
2.4. In der Tarifpost 6 werden ersetzt:
der Betrag "350 S" durch den Betrag "25,44 €" und
der Betrag "410 S" jeweils durch den Betrag "29,80 €".
Artikel II
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Festsetzung eines Höchsttarifes für das Bestattergewerbe im Land Salzburg (Bestattertarif 1999), LGBl Nr 55/1999, wird geändert wie folgt:
"(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
2.1. In der Tarifpost 1 werden ersetzt:
der Betrag "1.570 S" durch den Betrag "114,10 €",
der Betrag "1.380 S" durch den Betrag "100,29 €",
der Betrag "880 S" durch den Betrag "63,95 €" und
der Betrag "750 S" durch den Betrag "54,50 €".
2.2. In der Tarifpost 2 wird der Betrag "20 S" durch den Betrag "1,45 €" ersetzt.
2.3. In der Tarifpost 3 werden ersetzt:
der Betrag "1.950 S" durch den Betrag "141,71 €",
der Betrag "1.090 S" durch den Betrag "79,21 €" und
der Betrag "20 S" durch den Betrag "1,45 €".
2.4. In der Tarifpost 4 wird der Betrag "450 S" durch den Betrag "32,70 €" ersetzt.
2.5. In der Tarifpost 5 werden ersetzt:
der Betrag "4.240 S" durch den Betrag "308,13 €",
der Betrag "2.410 S" durch den Betrag "175,14 €",
der Betrag "1.140 S" durch den Betrag "82,85 €" und
der Betrag "580 S" durch den Betrag "42,15 €".
Für den Landeshauptmann:
Raus