LGBL_SA_20020117_2•Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (SKAG-Novelle 2001)
LGBL_SA_20020117_2Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (SKAG-Novelle 2001)Gazette17.01.2002
Gesetz vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (SKAG-Novelle 2001)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und LGBl Nr 63/2001 sowie der Kundmachung LGBl Nr 20/2001 wird geändert wie folgt:
1.1. Die lit b lautet:
"b) Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;"
1.2. In der lit e werden nach dem Wort "Ärzten" die Worte "oder Zahnärzten" eingefügt.
2.1. Im Abs 1 lautet die Z 3:
"3. Heime für Genesende, die ärztliche Behandlung und besondere Pflege benötigen;"
2.2. Abs 3 lautet:
"(3) Die Voraussetzungen des Abs 2 lit b und c sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Von der Errichtung einzelner im Abs 2 lit b vorgesehener Abteilungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist."
2.3. Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(5)". Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(4) In Krankenanstalten gemäß Abs 2 lit a und b können in den medizinischen Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Hals- , Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie Fachschwerpunkte als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Darüber hinaus können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde sowie für Psychiatrie Departments für Psychosomatik geführt werden."
3.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Vor Erlassung der Verordnung ist der SAKRAF zu hören."
3.2. Abs 2 lautet:
"(2) Dabei sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die folgenden Grundsätze sicherzustellen:
"(3) Im Genehmigungsbescheid ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreiben,
12.1. Im Abs 2 lautet die Z 2:
"2. In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die Erteilung der erforderlichen ärztlichen Anordnungen an das Personal nach dem MTD-Gesetz sowie neben den erforderlichen ärztlichen Anordnungen auch die erforderliche Aufsicht über das Personal nach dem MTF-SHD-Gesetz gewährleistet ist."
12.2. Im Abs 4 lautet der erste Satz: "Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich."
13.1. Im Abs 1 wird der Begriff "Facharzt für Hygiene" durch den Begriff "Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie" ersetzt.
13.2. Im Abs 3 werden die Worte "des Krankenpflegefachdienstes" durch die Wortfolge "des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege" ersetzt.
13.3. Im Abs 7 werden die Worte "das Krankenpflegepersonal" durch die Wortfolge "die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe" ersetzt.
"(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach dem Strahlenschutzgesetz bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem
15.1. Die Z 2 und 3 lauten:
15.2. Die Z 6 lautet:
19.2. Im Abs 2 lautet die Z 9:
"9. allfällige Widersprüche des Patienten gemäß den §§ 44 und 62a Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes;"
19.3. Im Abs 4 entfällt die Wortfolge "oder Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste".
19.4. Im Abs 8 wird nach der Wortfolge "von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung," die Wortfolge "oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss," eingefügt.
20.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAKRAF und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof."
20.2. Im Abs 2 Z 3 lautet die lit a:
"(6) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen (wie Rasterzeugnisse, Personalaufzeichnungen, Dienstpläne udgl). Die Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Weiters sind den Mitgliedern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit der Ausbildungskommission darf den ordnungsgemäßen Anstaltenbetrieb nicht beeinträchtigen und hat im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu erfolgen."
"(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten oder zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der einen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der anderen Krankenanstalt (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung."
"(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffung der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls - soweit nicht Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen - unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstituts für Arzneimittel, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen."
"(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als Konsiliarärzte oder als Krankenhaushygieniker bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden oder als Konsiliarapotheker bestellt werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben."
32.1. Im Abs 1 wird der Ausdruck "56 Abs 2" durch den Ausdruck "56 Abs 2 bis 4" ersetzt.
32.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "aus einer inländischen öffentlichen Apotheke" durch die Wortfolge "aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
3.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Patienten sind aus privaten Krankenanstalten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist."
33.1. Im Abs 1 Z 3 lautet der erste Satz: "das Recht, auf elektronischem Weg Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des SAKRAF oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten)."
33.2. Abs 2 lautet:
"(2) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern ist für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich sind."
"Verweisungen
§ 94
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
35.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Die mit dem Gesetz LGBl Nr 63/2001 vorgenommenen Änderungen treten mit Ausnahme der in den §§ 22 und 62 Abs 3 und 4 vorgenommenen Änderungen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft."
35.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Es treten in Kraft:
(4) Die mit dem Art I des Gesetzes LGBl Nr 2/2002 in den §§ 12 Abs 1, 14 Abs 2 und 84 Abs 1 und 2 vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft."
Artikel II
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird geändert wie folgt:
"(9) Den Gerichten und den Verwaltungsbehörden sind in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten auf Ersuchen kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln. Sonstigen Versicherungsträgern ist Einblick in die Krankengeschichten ihrer Versicherten zu gewähren, soweit dies mit dem Träger der Krankenanstalt vertraglich vereinbart ist und der Versicherte im Versicherungsvertrag oder gesondert zugestimmt hat. Personen, auf die sich die Krankengeschichte bezieht, sowie ihren Vertretern ist Einslick in diese zu geben. Falls dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist, muss die Einsichtnahme im Rahmen eines Gespräches mit einem Arzt erfolgen. Gesetzliche Auskunftsverbote wie zB das Verbot der Angabe über die Person des Spenders bei der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation oder des Empfängers solcher Organe oder Organteile gemäß § 62b des Krankenanstaltengesetzes werden dadurch nicht berührt."
"Wirtschaftsaufsicht
§ 37
(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang (§ 70 Abs 2) oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes) erhalten, unterliegen - unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Aufsichtsrechte - der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Rechtsträger von im Abs 1 angeführten Krankenanstalten haben:
(3) Die im Abs 1 genannten Krankenanstalten sind durch Organe der Landesregierung jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen. Dafür gilt die Vorschrift des Abs 2 Z 5.
(4) Genehmigungspflichtige Verträge gemäß Abs 2 Z 4 sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist unbeschadet der sich nach Abs 2 Z 4 ergebenden Verpflichtung jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs 4 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagt."
"(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:
(2) Bei Patienten, die gemäß den Bestimmungen des § 53 Abs 4 in die Sonderklasse aufgenommen wurden, können außer den im Abs 1 angeführten Sonderentgelten noch Zuschläge zur Pflegegebühr als Sondergebühren zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwands (Anstaltsgebühr) sowie für die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (Arzthonorar) eingehoben werden.
(3) Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums in den Fällen des § 50 kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden."
"(1) Wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch ihre Krankenfürsorgeeinrichtung ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommen, hat der Patient die Pflege- und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des folgenden Absatzes eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist."
"Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel
§ 70
(1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen:
(2) Der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt, der sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, ist zu tragen:
(2a) Die im Abs 2 in den lit a und b enthaltenden Prozentsätze können von der der Landesregierung durch Verordnung erhöht werden, wenn den Krankenanstaltenträgern durch eine Änderung der Rechtslage zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, die den Betriebsabgang von öffentlichen Krankenanstalten verringern.
Dabei ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
(3) Der nach Abs 2 und 2a von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten wird auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 12 Abs 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001) aufgeteilt.
(4) Auf Rechnung der nach den Abs 2 und 3 zu leistenden Beiträge haben das Land und die Gemeinden zum 31. März, 30. Juni und 30. September vorläufige Beiträge in der Höhe von jeweils 30 % zu entrichten. Der Berechnung dieser Beiträge ist der vom Land und den Gemeinden nach den Abs 2 und 3 jeweils zu übernehmende Anteil am zu erwartenden Betriebsabgang zugrunde zu legen, den der Rechtsträger der Krankenanstalt auf Grund eines jährlichen Voranschlages zu ermitteln hat. Nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) des vergangenen Jahres sind auf der Grundlage des festgestellten Betriebsabganges die endgültigen Beiträge des Landes und der Gemeinden zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den im vergangenen Jahr auf Grund des veranschlagten Betriebsabganges geleisteten Beiträgen und den aufgrund des Rechnungsabschlusses ermittelten Beiträgen ist jeweils zum 30. September auszugleichen. Rechtsträger einer Krankenanstalt, die eine Gebietskörperschaft sind, haben die Beiträge (vorläufige Beiträge und nachträgliche Beiträge zum Ausgleich) unmittelbar den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zur Zahlung vorzuschreiben; Rechtsträger, die keine Gebietskörperschaften sind, haben die Berechnungen der Landesregierung bekannt zu geben, die die Zahlungsvorschreibung der Beiträge vorzunehmen hat.
(5) Wird eine Zahlungsvorschreibung im Sinn des Abs 4 von der betreffenden Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung beantragen. Zuständig für die Bescheiderlassung und die Entgegennahme des Antrags ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Krankenanstalt gelegen ist, bei vom Land geführten Krankenanstalten oder in anderen Fällen der vorangegangenen Zahlungsvorschreibung durch die Landesregierung jedoch diese. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der bescheiderlassenden Behörde alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(6) Im Verfahren zur Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge nach Abs 4 und 5 kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinn des AVG zu. Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung im Sinn des Abs 4 an gerechnet, fällig. Dies gilt auch im Fall eines Antrags auf Bescheiderlassung für 75 % des jeweils vorgeschriebenen Beitrags. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten."
"Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten
§ 82
(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die von Versicherungsträgern (§ 90) eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2) Die Erkrankten können über ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Sie sind jedoch, soweit sich nicht aus dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt, verpflichtet, die Sondergebühren aus eigenem zu tragen.
(3) Die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgt nur, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der im Abs 2 erwähnten Kosten beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Erkrankte bzw sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären.
(4) Die Aufnahme in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.
Entrichtung der Pflegegebühren
§ 83
(1) Die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren sind, wenn es sich beim Patienten um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger zu entrichten. Handelt es sich um einen Angehörigen des Versicherten, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, zu 90 % vom Versicherungsträger und zu 10 % vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen, bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs 2 ASVG hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebühren zur Gänze zu entrichten.
(2) Ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherungsträger, sind die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebühren zu 90 % vom Versicherungsträger und zu 10 % vom Versicherten zu entrichten. Der Versicherungsträger hat die Pflegegebühren jedoch zur Gänze zu entrichten, wenn die Anstaltspflege auf Grund eines der im § 80 Abs 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Fälle gewährt wird.
Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche
§ 84
Mit den von Versicherungsträgern gezahlten Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) einschließlich des vom Versicherten gemäß § 83 für seine Angehörigen zu entrichtenden Anteiles sowie des Kostenbeitrags (§ 62) sind alle Leistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt abgegolten, deren Deckung ansonsten durch Pflegegebühren gemäß § 60 bewirkt wird.
Informationsrechte
§ 85
(1) Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe der folgenden Absätze hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
(2) Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw für die Untersuchung des Erkrankten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.
(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw die Untersuchung des Erkrankten hat in den von der Krankenanstalt dafür bestimmten Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger, nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird dadurch nicht berührt.
Ausschluss des Ersatzes der Pflegegebühren; Aussteuerung
§ 86
(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem aufgenommenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach § 83 nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege.
(2) Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die jeweils in Betracht kommenden Pflegegebühren selbst zu tragen.
Pflegegebühren für Befundaufnahme oder Begutachtung; Verträge zwischen Krankenanstaltenträger und Sozialversicherungsträgern
§ 87
(1) In den Fällen der Befundaufnahme oder Begutachtung gemäß § 54 Abs 3 sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
(2) Ansonsten werden das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und Sondergebühren (§ 61) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des § 88 Abs 2, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband genannt) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, dass Pflegegebührenrechnungen binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten sind.
Schiedskommission
§ 88
(1) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß § 87 Abs 2 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission (Abs 5). Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(2) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zu Stande kommt, entscheidet die Schiedskommission (Abs 5) auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß § 87 Abs 2 zu regelnden Angelegenheiten. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.
(3) Wenn ein Antrag nach Abs 2 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(4) Für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission sind unbeschadet der entsprechend den vorstehenden Absätzen zu erbringenden Pflegegebührenersätze dem Rechtsträger der Krankenanstalt Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe dem Unterschied zwischen den vorläufig zu erbringenden Pflegegebührenersätzen und den durch die jeweils geltenden amtlichen Pflegegebühren bestimmten Mindestpflegegebührenersätzen entspricht. Sind für diese Zeit keine Pflegegebührenersätze zu erbringen, richtet sich die Höhe der Vorauszahlungen nach der Mindesthöhe der festzusetzenden Pflegegebührenersätze. Geleistete Vorauszahlungen sind auf die der Entscheidung der Schiedskommission entsprechenden Pflegegebührenersätze anzurechnen. Derartige Vorauszahlungen werden binnen sechs Wochen ab Bekanntgabe durch den Rechtsträger der Krankenanstalt an den Sozialversicherungsträger fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedskommission besteht aus dem Leiter des Unabhängigen Verwaltungssenats als Vorsitzendem und aus zwei Beisitzern, von denen je einer von den Streitteilen zu berufen ist. Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Eine Entscheidung der Schiedskommission kommt rechtsgültig zu Stande, wenn sämtliche Mitglieder anwesend waren und sich die Mehrheit für diese Entscheidung ausgesprochen hat. Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen keinem administrativen Rechtszug. Die Geschäftsstelle der Schiedskommission ist das Amt der Landesregierung.
(6) Auf das Verfahren der Schiedskommission findet das AVG Anwendung. Nimmt die Schiedskommission ihre Tätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung eines Entscheidungsantrags (Abs 1 und 2) nicht auf, geht die Zuständigkeit der Schiedskommission auf die Landesregierung über.
(7) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission die zu vereinbarenden Pflegegebühren, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80 % der jeweils geltenden, nach § 64 festgesetzten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse der Krankenanstalt nicht übersteigen und 60 % dieser Pflegegebühr nicht unterschreiten. Innerhalb dieses Rahmens sind die Pflegegebühren unter Bedachtnahme auf die durch den Betrieb der Krankenanstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger zu bestimmen. Dabei ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, welche Einrichtungen und Ausstattungen die betreffende Krankenanstalt besitzt sowie welcher Kostenaufwand mit der Einstellung und dem Betrieb von besonders aufwändigen Einrichtungen verbunden ist und welche Mittel zu deren Abdeckung dem Krankenanstaltenträger zur Verfügung stehen. Sonstige strittige Vertragspunkte sind unter Bedachtnahme auf einvernehmliche Regelungen in früheren Verträgen zu entscheiden, es sei denn, dass besondere und wichtige Gründe eine abweichende Regelung erfordern. Werden in einem Antrag auf Entscheidung der Schiedskommission bestimmte Pflegegebührenersätze begehrt, können diese in der Entscheidung der Schiedskommission nur dann zu Gunsten des Antragstellers überschritten bzw unterschritten werden, wenn ansonsten eine Entscheidung nicht möglich wäre.
(8) Für die Festsetzung von Pflegegebührenersätzen an Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, gilt auch § 64 Abs 3 sinngemäß.
Beziehungen zu den privaten Krankenanstalten
§ 89
(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 90) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die mit den privaten gemeinnützigen Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt im Land Salzburg mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 84 sinngemäß auch für die Beziehungen der Versicherungsträger zu den privaten Krankenanstalten."
"(5) Die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 1, 12 Abs 1, 14 Abs 2, 35 Abs 9, 37, 47 Abs 2, 61 Abs 1 bis 3, 62 Abs 1, 65 Abs 1, 70, 82 bis 89 und 94 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 2/2002 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
Griessner
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