LGBL_SA_20020228_15•Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Krankenanstalten- Finanzierungsfondsgesetz 2001 geändert wird
LGBL_SA_20020228_15Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Krankenanstalten- Finanzierungsfondsgesetz 2001 geändert wirdGazette28.02.2002
Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl Nr 63, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 2 lautet:
"(2) Der Landesbeitrag beträgt 58.340.913,9 € und der Gemeindebetrag 38.893.942,6 €."
1.2. Im Abs 3 wird die Jahreszahl "2002" durch die Jahreszahl "2003" ersetzt.
3.1. Im Abs 1 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Ein Teilbetrag von 29.269.508 €€ ist jährlich ab dem Jahr 2002 für die Abgeltung der Ambulanzleistungen zu verwenden, die von den nach § 10 Abs 1 zuschussberechtigten
Krankenanstalten erbracht werden. Ein Teilbetrag von 28.425.655 € ist im Jahr 2002, ein Teilbetrag von 27.860.717 € im Jahr 2003 und ein Teilbetrag von 27.295.779 € im Jahr 2004 für die Pauschalabgeltung der Nebenkosten zu verwenden, die bei den nach § 10 Abs 1 zuschussberechtigten Krankenanstalten anfallen."
3.2. Abs 5 erhält die Absatzbezeichnung "(7)" und Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Für die Ambulanzleistungen erhalten die Krankenanstalten eine pauschale Abgeltung, deren Höhe durch folgenden Prozentsatz des sich aus Abs 1 dafür ergebenden Teilbetrages bestimmt wird:
Krankenanstalt
Prozentsatz
Krankenhaus der Halleiner Krankenanstalten
BetriebsgesmbH
3,48492
Krankenhaus der Marktgemeinde Mittersill
1,69809
Krankenhaus der Stadtgemeinde Oberndorf bei
Salzburg
2,03313
Landeskrankenanstalten Salzburg
55,18275
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg
0,57094
Landesnervenklinik Salzburg
6,21849
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
0,12023
Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus in Schwarzach im Pongau
17,20855
Krankenhaus der Marktgemeinde Tamsweg
3,98399
Krankenhaus der Stadtgemeinde Zell am See
9,49891
Summe
100,00000
(5) Für die anerkannten Nebenkosten erhalten die Krankenanstalten eine pauschale Abgeltung, deren Höhe durch folgenden Prozentsatz des sich aus Abs 1 dafür ergebenden Teilbetrages bestimmt wird:
(6) Jeweils 25 % des sich aus den Abs 4 und 5 ergebenden Gesamtbetrages sind bis zum 5. Mai, 5. August und 5. November des Anspruchsjahres und zum 5. Feber des Folgejahres an den Krankenanstaltenträger zu entrichten. Die Landeskommission kann die in den Tabellen enthaltenen Prozentsätze abändern, wenn dies zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten erforderlich ist. Diese Änderungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie von den betroffenen Krankenanstaltenträgern bei der Erstellung des Voranschlages berücksichtigt werden können."
4.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz der Betrag "115.916.000 S" durch den Betrag "8.701.900 €" und im dritten Satz die Jahreszahl "2002" durch die Jahreszahl "2003" ersetzt.
4.2. Im Abs 4 Z 5 wird der Betrag "3.600 €" durch den Betrag " 4.000 €" ersetzt.
4.3. Im Abs 6 wird der Betrag "10,5 Mio S" durch den Betrag "760.000 €" ersetzt.
7.1. Im Abs 2 lautet die Z 3:
"3. Nachmeldungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr sind spätestens im vorläufigen Jahresbericht vorzunehmen, der bis 28. Feber des Folgejahres zu übermitteln ist. Der endgültige Jahresbericht ist bis spätestens 15. Juli des Folgejahres vorzulegen."
7.2. Im Abs 4 entfällt der zweite Satz.
7.3. Die Abs 5 und 10 entfallen, die Abs 6 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bis "(8)", Abs 11 erhält die Absatzbezeichnung "(9)".
7.4. Im Abs 5 (neu) entfällt im ersten Satz zweimal die Wortfolge "gewichteten und ungewichteten".
7.5. Im Abs 7 (neu) wird das Zitat "Abs 2 bis 7" durch das Zitat "Abs 2 bis 6" ersetzt.
8.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz der Betrag "105.378.000 S" durch den Betrag "7.910.800 €" und im zweiten Satz die Jahreszahl "2002" durch die Jahreszahl "2003" ersetzt.
8.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz der Betrag "9,5 Mio S" durch den Betrag "690.000 €" ersetzt.
9.1. Die Abs 3 bis 7 lauten:
"(3) Die sonst in diesem Teilbetrag zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils vierteljährlich an die Träger von öffentlichen Krankenanstalten vergeben, und zwar
(4) Die Verteilung der Mittel gemäß Abs 3 Z 1 erfolgt entsprechend § 17 Abs 2, 3, 5 und 7. Der Berechnung (§ 17 Abs 5) sind jeweils alle Entlassungsdiagnosemeldungen und alle zu vergebenden Mittel zugrunde zu legen, jedoch mit der Maßgabe, dass zum laufenden Jahr nur Entlassungsdiagnosen zählen, die bis zum 15. November des laufenden Jahres einlangen.
Entlassungsdiagnosen, die erst nach dem 15. November des laufenden Jahres gemeldet werden, sowie nach den letztmöglichen Terminen gemäß § 17 Abs 2 vorgelegte Nachmeldungen sind erst bei der nach Vorliegen des Jahresdatenbestandes vorzunehmenden Zwischenabrechnung zu berücksichtigen.
(5) Ausgaben gemäß Abs 3 Z 2 sind die gemäß § 24 Abs 3 berechneten Ausgaben laut den Rechnungsabschlüssen für die Jahre 1999 und 2000.
(6) Einnahmen gemäß Abs 3 Z 2 sind folgende gemäß § 24 Abs 3 berechnete Einnahmen:
(7) Die Mittel gemäß Abs 3 Z 2 sind entsprechend dem sich aus der Verordnung gemäß Abs 3 ergebenden Anteil des Finanzierungsbedarfs einer Krankenanstalt am Gesamtfinanzierungsbedarf aller öffentlichen Krankenanstalten (§ 18) zu verteilen. Die Landeskommission kann für einzelne Krankenanstalten Vorwegbeträge (Zuschläge oder Abzüge) festlegen oder festgelegte Vorwegbeträge ändern, wenn dies erforderlich ist:
9.2. Im Abs 8 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz und lautet der zweite Satz: "Eine Änderung darf nur so erfolgen, dass der im Abs 3 Z 1 enthaltene Prozentsatz zu Lasten des Prozentsatzes gemäß Abs 3 Z 2 erhöht wird."
13.1. Die Z 5 entfällt; die Z 6 bis 21 erhalten die Bezeichnungen "5." bis "20."
13.2. Die Z 5 (neu) lautet:
"(4) Die §§ 7 Abs 2 und 3, 8, 12 Abs 1 und 4 bis 7, 13 Abs 1 und 6, 14 Abs 1, 15 Abs 1, 17 Abs 2 und 4 bis 9, 21 Abs 1 und 3, 22 Abs 3 bis 8, 24 Abs 3, 30 Abs 1, 31 Abs 3, 32 Abs 1, 36 Abs 7 und 37 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 13 Abs 4 Z 5 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft."
Griessner
Schausberger
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