LGBL_SA_20020228_16•Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird
LGBL_SA_20020228_16Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wirdGazette28.02.2002
Gesetz vom 12. Dezember 2001, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 und der Kundmachung LGBl Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:
"(5) Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren."
"Schutz des Kurortes
§ 23
(1) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere aus den §§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.
(2) Von den Ausnahmen gemäß § 25 Abs 2 NSchG finden nur Anwendung:
(3) In den Verfahren gemäß den §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.
(4) Zum Schutz der Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort kann der Bürgermeister Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch von bestimmten Tätigkeiten ausgehenden Geruch, Rauch, Staub oder Lärm durch Verordnung treffen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffende Maßnahmen."
"(2) § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft."
Griessner
Schausberger
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